Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

M L- Sonntag den 3 Januar 1851»

Neues Abonnement.

Bestellungen auf das mit dem 1. Januar neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des Assisenhoses und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis- Hengen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz nach richten aus allen Theilen djes Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen her Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets, zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet.

Dieselbe erscheint auch für das nächste Jahr einmal täglich.in gegenwärtigem Format, mir Ausnahme des Sonntägs. Der vierteljährige Pränumeta- tionspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogtums Nassau, des Großherzogthums und Kurfärftenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O fr. mit Inbe­griff des Postaufschlags. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wies­baden in der L. Schellend er g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Kriegsschule betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Mittheilung des Herzog!. Nassauischen Staats­ministeriums.

Deutschland. Hochheim (Nachtrag).Vom Taunus

(Die Kreisbezirksrathswahl). Vom Main (Die Dres­dener Konferenzen). Von der Lahn (Die hessische Frage). Rinteln (Kriegszustand). Kassel (Cre- kution). Dresden (Fürst Schwarzenberg. Hr. v. Man­teuffel. Berichtigungen. Hr. v. Beust). Berlin (Die Kammer. Graf Westmoreland. Die innere Politik. Die Exekution gegen die Herzogthumer). Hamburg (Ge­neralmajor »on Gerhardt). Von der Eider (Waffen­ruhe). Altona (Die Landesversammlung. Hinrichtung).

Kiel (Dänische Kriegsschiffe). Wien (v. Andlaw.

Die Finanzen. Bem).

Frankreich. Paris (Sammlung für die Christen in Aleppo. Bon's Angelegenheit. Dupin und der Präsident). Italien. Rom (Zollverein mit Toskana. Protestantische Kapelle). L i v â n o (Schweizerrekruten).

Großbritannien. London (Das Jndustrieausstellungs- gebâude. Soulouque. Staatsschuld der Verein. Staaten).

Schweden. Stockholm (Der RegierungSvorschlag).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Die Kriegsschule betreffend.)

In Erwägung, daß eine Fachschule für die Kriegswissenschaften zur Heranbildung brauchbarer Offiziere ein unentbehrliches, in der Verordnung vom 28. April 1848 bereits vorgesehenes Bedürfniß ist, dessen einstweilige Berücksichtigung sich schon im vorigen Jahre als dringend gezeigt hat, haben Wir mit Zustimmung Unserer Landstände beschlossen und verordnen wie folgt:

§. 1. Die vorläufig angeordnete Kriegsschule wird auf Grundlage der in der Verordnung vom 22. Februar 1850 bekannt gemachten näheren Be­stimmungen und deS von Unserem Kriegsdepartement zu verkündenden Nachtrags hierzu, als StaatSanstalt bestätigt.

8. 2. Dieser Kriegsschule wird ein Offizier als Direktor mit nicht höherem als dem Gehalte eines Majors der Infanterie vorstehen. Steht der Direk­tor nicht in Unserem Militärdienste, so soll dessen Ge­halt den der übrigen Direktoren ähnlicher Lehranstalten deS Landes nicht übersteigen. Den Unterricht wer­den im Uebrigen zu beauftragende höchstens sechs Offiziere deS aktiven Militärs, oder in neueren Sprachen und Gymnastik hiesige Lehrer ertheilen. Die als Lehrer fungirenden Offiziere erhalten jeder eine Remuneration von höchstens 150 Gulden jähr­lich. Die zwei Lehrer, welche zum Unterricht ver­wendet werden, erhalten zusammen eine Zulage von höchstens 600 Gulden jährlich. Für Aufwärter wird eine Belohnung von 144 Gulden festgesetzt.

8.3. Nur ausnahmsweise können auch Nicht-Nas. sauer, jedoch nur gegen ein Honorar von 100 Gul­den jährlich für den Unterricht neben Entrichtung der sonst entstehenden Kosten, in die Herzogliche Kriegsschule ausgenommen werden.

§ 4. Das StaatSministerium, insbesondere das Kriegsdepartement sind mit der Vollziehung ge­genwärtigen Gesetzes beauftragt.

So gegeben zu Dessau den 28. Dez. 1850. (L, S.) Adolph

Wintzingerode. Ler. Hadeln.

(Nachtrag zu der Verordnung vom 22. Februar 1850, die Kriegsschule betreffend).

Nachstehende Veränderungen in der Verordnung vom 22. Februar 1850, die Kriegsschule betreffend, werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Unter Aufhebung der §§. 6, 7, 16 und 19 werden statt derselben folgende Bestimmungen ge­geben :

1. (Statt des 8> 6). Für unbemittelte Unter­offiziere und Soldaten, welche sich durch Fähigkeiten, Fleiß und gutes Benehmen besonders auszeichnen, wird die Militärbehörde die ganze oder theilweise Verwilligung deS erforderlichen Beitrags, sowie der OffiziersequipirungSgelder, aus Staatsmitteln be­antragen.

2. (Statt des §. 7). Wenn dec Angemeldete den in den 88. 3 u. folg, der Verordnung gestellten Anforderungen genügt hat, so wird er zum Auf- nahme-Eramen einberufen, welches in der Regel alljährlich im Frühjahre Statt hat. Aspiranten, welche das Realgymnasium vollständig absolvirt ha­ben und im Besitze deS betreffenden Maturitätszeug­nisses sind, können, wenn sonst den vorgeschriebe­nen Bedingungen Genüge geleistet ist, ohne wei- teres Eramen in die Kriegsschule eintreten.

3. (Statt des §. 16). In der Kriegsschule wird in den im 8. 17 der Verordnung aufgeführten Fächern Unterricht ertheilt nach einem dem Kriegs- departement halbjährlich vorzulegenden, und von diesem zu genehmigenden Lehrplan.

Halbjährlich finden öffentliche Prüfungen statt.

4. (Statt des §. 19). Auf motivirten Antrag des Lehrerkollegiums kann ein Kriegsschüler mit Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs aus der Anstalt entlassen werden.

Freiwilliger Rücktritt in das KorpS ist am Ende jeden Halbjahres jedem Kriegsschüler den noch unter väterlicher Gewalt stehenden jedoch nur mit Zustimmung ihrer Eltern und Vormünder gestattet.

Wiesbaden, den 28. Dezember 1850.

Herzoglich Nassauisches Kriegs-Departement. Haveln.

Nichtamtlicher Theil.

Mittheilung des Herzogl. Nass. Staats-Ministeriums an den Berichterstatter des ständischen Ausschusses zur Vereinbarung der Zivilliste, Herrn Oberappel­lationsgerichts - Prokurator Dr. Großmann dahier.

(Fortsetzung.)

Man könnte weiter an die mit allerdings gro­ßen Verlusten verbundenen Zehnt- und GrunvzinS- ablösungen denken, allein auch die Erträgnisse aus Zehnten und Grundzinsen sind in den Berechnungen und namentlich in der unten folgenden Erörterung nicht nach Durchschnitten veranschlagt, in welchen sich noch Jntraben auS der Zeit vor den Zehnt- und Grundzinsablösungen befinden, sondern sie sind ver­anschlagt, wie sie sich nach der Ablösung gestellt haben, oder wo die Ablösungsverhandlungen zur Zeit der Etatsaufstellung noch nicht geschlossen waren, wie sie sich voraussichtlich nach den bekann­ten Ablö^ingsvorschriflen stellen mußten. Auch von Gütern in Zeitbestand ist der Ertrag nach dem neue, sten Stande von 1850 hier unten berechnet worden, frühere Gutsveräußerungen können also eine Ver­

anlassung zu irgend einer Abkürzung daran nicht weiter geben. WaS die Ausgaben anlangt, die in den Berechnungen an der Bruttoeinnahme abge­zogen worden sind, um die reine Einnahme zu fin« den, so ist offenbar, daß irgend ein Grund zu der Annahme nicht vorliegt, dieselben könnten sich gegen die Berechnungen, die auf den Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart beruhen, in einem mit der Vermehrung der Einnahme nicht im völli, gen Einklang stehenden Maaße erhöhen. Die lau­fenden zur Herstellung deS reinen Jahreseinkommens in Abzug zu bringenden Ausgaben sind hier wie in dem KommissionSberichte viel zu hoch veranschlagt worden, weil darunter viele Verwendungen auf Meliorationen und Erwerbungen enthalten sind, die eigentlich zu dieser Gattung von Ausgaben garnicht gehören, sondern zu den rentbaren Kapitalanlagen, die sich aber im Einzelnen nicht haben auSscheiven lassen. Unter den in Abzug gebrachten Ausgaben sind auch viele enthalten, auf deren dereinstigcn Wegfall mit Sicherheit gezählt werden kann, wie z. B. auf den Heimfall der auS bloßer Liberalität und ohne Rechtsverbindlichkeit bewilligten, lebens­länglichen Pensionen, Renten und Gnadengehalte, an deren Stelle ähnliche Bewilligungen zu Lasten deS DomanialvermögenS künftig nicht mehr treten werden.

Die Zinsen der konsolidieren Domanialschuld, welche unter den in Abzug gebrachten Ausgaben enthalten sind, vermindern sich mit jedem Jahre und werben nach Ablauf der TilgungSzeit im Jahre 1887 ganz erloschen, mithin alSdann die reinen Renten um den gleichen Betrag gewachsen sein. Auch die unten folgenden Zusammenstellungen ha­ben sich dem Einflüsse der oben bezeichneten Fehler­quellen nicht entziehen können, da es einmal nicht möglich ist, der Berechnung andere Thatsachen als die von der Vergangenheit und Gegenwart an die Hand gegebenen zum Grunde zu legen, und da die Ursachen, welche eine jedenfalls sehr Ansehnliche Vermehrung des Reinertrags mit Sicherheit vor- auSsehen und eine noch bei weitem beträchtlichere Vermehrung wenigstens hoffen lassen, ihren Wir, kungen nach zu unwägbar sind, als daß sie sich in Zahlen ausdrücken ließen. Wo es auf Durchschnitte ankam, durften sie übrigens nicht auS einer zu langen Reihe von Jahren gezogen werden, theils weil man sich damit zu Zeiten zurückvcrirrt hätte, die bei gänzlicher Verschiedenheit der Zustände viel weniger maßgebend für die Zukunft sein konnten, als die Gegenwart und nahe Vergangenheit, und theils weil in frühern Perioden die Verwaltungs­und Berechnungsmethoden von den späteren so verschieden waren, daß diese Verschiedenheit einer Kombination der Rechnungsposten weit auSeinan- derliegender Jahre zum Zwecke der Ziehung von Durchschnitten hindernd in den Weg trat. Der Be­richt der landständischen Kommission hat meist nur die Erfahrungen bis zum Schluffe deS Jahres 1847 berücksichtigt, und obwohl nun auch die Erfahrungen auS den Jahren 1848 und 1849 vorliegen, so dür­fen diese Jahre doch nicht berücksichtigt werden, weil eS bekannten, außerordentlichen Umständen beizu« messen ist, daß gerade in diesen Jahren die Do- mänenrevenüen sehr zum Erliegen gekommen wa. ren. Einige Revenüengattungen z. B. Zehnten und Grundzinsen stockten damals völlig, das Holz war in Folge massenhafter Frevel und zugelaffener Ueber- hauungen, welche übrigens andere als Domanial- waldungen betroffen hatten, entwerthet , eine freie Konkurrenz bei den Domanialversteigerungen nament­lich bei Holzversteigerungen, war oft nicht herzu- stellen, vielmehr hielten Furcht und Drohungen die Gebote der Steiglustigen zurück und die Störung