MWW ÄllMcim Zeitung,
tiwm7) drill mu^iMi ihj n/hJÜ5 ist ; i n jftiHndi i hk: w> J'.nQ; h w : ;5i pH i'nw - ^ 7 iy
M 3, Samstag den L Januar 185
â^^Wl'"'^^ A^ ^!^' -p2>^2-^ÜUIÄliilülUi^^u,». I I«l<llltlliü2 st t^ll IiiI^IZ^ti/, >t^ ^^'//^'"^'i^i'^ I <Bg**?WTT^
â' Neues Abonnement.
Bestellungen auf das mit dem 1. Januar neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des Assisenhoses und des Landtages werden mit möglichster SchnellMit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis- herigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntnis des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet.
Dieselbe erscheint auch für das nächste Jahr einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânumera- tionspreiö ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthruns Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, die Zusammensetzung der Hofgerichte und deren Abtheilung in Senate betr.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Mittheilung des Herzog!. Nassauischen Staatsministeriums.
Deutschland. Wiesbaden (Erzeß.).— Vom Lande ^andwirth schäft). — Vom Mainufer (Wahlsieg). — Dillenburg (Geschwornenliste). — Frankfurt (Die Dresdener Konferenzen und Nassau). — Dresden (Die Konferenzen. Fürst Schwarzenberg. Das Konferenzpro- tokoil vom 23. Dez.). — Berlin (Die Fragen der inneren Politik. Di« Erekution in Schleswig-Holstein. Die Kommissäre in Kurhtssen. Die'Jnstruktlonen für Dresden. Die EiuigungSPunkte. Mittheilung der preußischen Negierung).
— Von der Niederelbe (Die Erekution in Schleswig- Holstein). — Kiel (Die Pazifikation. Anhänglichkeit der Südschleswiger). — Wien (Die Maigefangenen. Das Gold- und Silberagio. Die Erekution nach Schleswig- wig-Holstein. Zusammenkunft des Kaisers mit dem König von Preußen. Da« Einvernehmen mit Preußen. Mini- sterialrath Hock nach Dresden. Fürst Schwarzenberg nach Hannover).
Frankreich. Paris (Mauguin's Angelegenheit).
Italien. Turin (Maskenverbot). — Ferrara (Die Po-Schifffahrtskvmmission).— Neapel (Der Aufstand in Sizilien).
Türkei. (Genugthuung für Preußen., Der bosnische Aufstand). Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz.
(Die Zusammensetzung der Hofgerichte und deren Abtheilung in Senate betreffend.)
Da die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß bis zur vollständigen Regulirung deö öffentlichen mündlichen Verfahrens in bürgerlichen und strafrechtlichen Sachen und der damit in Verbindung stehenden neuen Organisation der Justizbehörden eine anderweite provisorische Einrichtung der Ge- schäftsbehanblüng bei den Hof- und Appellations- Gerichten geboten ist, so verordnen Wir mit Zustimmung Unserer Landstände wie folgt:
§. 1. Daö Hof- und AppellationSgericht zu WieSdaben soll mit einem Präsidenten (Direktor) und eilf Räthen oder Assessoren, jenes zu Dillenburg mit einem Präsidenten (Direktor) und acht Räthen oder Assessoren besetzt sein. Jedem dieser Gerichte ist ein StaatSaNwalt beigegeben. Im Falle des eintretenden Bedürfnisses ist daS Justizministerium ermächtigt, einem Amiösekrelär oder Akzeisisten die Stellvertretung deS StaatSanwaltS aufzutragen oder aber einen Substituten deS StaatSanwaltS zu ernennen, und erforderlichen Falls eine weitere Stellvertretung durch einen AmlSsekretär oder Ak- zsssisten anzuordnen.
§. 2. Die Mitglieder der Hofgerichte werden in zwei Senate, einen Zivilsenat und einen Krimi- nalseuat ab getheilt.
8. 3. Der Zivilsenat deS Hofgerichts zu WicS. baden soll apS sechs Mitgliedern unter dem Vorsitze deS Präsidenten (Direktors) als siebenten Mitgliedes, der Krimsualfenat aus vier Mitgliedern unter dem Vorsitze, des ältesten Raths als fünften Mitgliedes bestehen. Bei dem Hofgerichtezu Dillenburg'bcstchl der Zivilsenat aus vier Mitgliedern unter dem Vorsitze deS Präsidenten (Direktors) als fünften; der
Kriminalsenat besteht ebenfalls auS vier Mitgliedern unter dem Vorsitze deS ältesten Raths als fünften Mitgliedes. Um diese Zahl zu vervollständigen, wird dasjenige Mitglied, welches nach der Vorschrift des 8. 4. dieses Gesetzes zuletzt in den Kriminalsenat eingetreten ist, stets gleichzeitig in beiden Senaten mitwirken. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt der älteste Rath des betreffenden Senats an seine Stelle.
8. 4. Zum Zwecke der Eintheilung der Mitglieder deS Hofgerichts in diese beiden Senate findet in einer Plenarsitzung des Gerichts ein für allemal eine Verloosung statt, wodurch die Reihenfolge des Eintritts der HofgerichtSmitglieder in den Kriminalsenal festgesetzt wird. Ist ein Mitglied, wenn die Reihe es trifft, verhindert, in den Kriminalsenat einzuireten, worüber daS Hofgericht in einer Plenarsitzung zu entscheiden hat, so wird der Verhinderte übersprungen, er tritt in die Reihenfolge wie- der ein, sobald die Verhinderung aufhört. Scheidet ein Mitglied auS dem Hofgericht auS, so erhält der Dienstnachfolger die Nummer des Auögeschic- denen.
8. 5. Der regelmäßige Wechsel der Mitglieder in den Senaten erfolgt halbjährig in der Art, daß die beiden Mitglieder, welche die ersten Nummern haben, in den Zivilsenat zurücktreten, und dafür die beiden andern an der Reihe befindlichen Nummern in den Kriminalsenat eintrelen.
8. 6. Von dem Zivilsenate, welcher zugleich als vorgesetzte Dienstbehörde die nächste Aufsicht über die Geschäftsführung der Justizämter in Zivilsachen und der Landoberschultheisen ausübt, werden die Gegenstände der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit verhandelt und entschieden. Mit periodisch drängenden Arbeiten, wie Revision der Vor- mundschastS- und Konkurstabellen, sowie Amtsvisitationen können auch Mitglieder deS Kriminalsenals beauftragt werden.
8. 7. Dem Kriminalsenale, welcher zugleich die nächste Aufsicht über die Dienstführung deS Krimi- nalgerichls und der Justizämter in Untersuchungssachen ausübt, werden die Funktionen deS Anklagesenals nach dem Gesetze vom 4. April 1849 über daS Strafverfahren mit Schwurgerichten, sowie die Entscheidung der nach den §§. 2, 4 und 5 deS Gesetzes von demselben Tage über die Compelen; der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung ber. Verbrechen, zur hofgerichllichen Entscheidung gehörigen Verbrechen und Vergehen übertragen. Sollte der Kriminalsenat finden, daß eine von einem Justizamte vorgelegte Untersuchung nicht zur Kompetenz deS HofgerichtS, sondern deS Justizamtes gehört, so weißt derselbe diese Untersuchung vermittelst RescriptS an daS Justizamt zur Aburtheilung zurück.
8. 8. An der zur Bildung deS AssiseuhofS in Gemäßheit des Art. 11 deS Gesetzes vom 14. April 1849 vorzunehmenden Verloosung nehmen mit Ausnahme des Präsidenten deS Hofgerichts und deâ Präsidenten des AssisenhofS,' falls ein solcher auS der Zahl der HofgerichtSmitglieder ernannt sein sollte, und deS Stellvertreters desselben alle Mitglieder beider Senate Theil. Der Stellvertreter deS Präsidenten tritt ebenfalls und zwar vor den Ergün zungSrichtern in den Assisenhof ein, insofern er nicht durch Vorbereitungen zu seinen Präsivialgeschäflen verhindert ist. Sollte eines der zufolge der Verloo- sung an der Reihe befindlichen Mitglieder über die Versetzung deS Angeschuldigten in den Anklagestand nütgestimmt haben, so ist in dieser Sache für Ergänzung deS Gerichts nach Art. 12 und 13 des angeführten Gesetzes von dem Ajsiscnpräsidenlen zu sorgen. Zur Vervollständigung der Mitglieder deS AssisenhofS bei dem Hof- und AppellationSgericht
zu Dillenburg, werden die Justizbeamten zu Dillenburg und Herborn zu ständigen Ergänzungsrichtern desselben, und zwar jener zu Dillenburg als erster, jener zu Herborn als zweiter ernannt. Die Vorschriften in Art. 12 deS Gesetzes vom 14. April 1849 erleiden durch diese Bestimmung keine Veränderung; die zu ernennenden sechs Ergänzungsrichter treten aber erst nach den Justizbeamten zu Dillenburg und Herborn ein.
8. 9. Zur Fassung eines Beschlusses in einem Senate genügt es, wenn bei Verhinderung der übrigen Mitglieder des betreffenden Senats wenigstens drei Mitglieder mitwirken ; doch darf kein Endur- lheil in Zivilsachen, und kein Urtheil in Strafsachen, welches eine höhere Strafe als KorrektionShauS von einem Jahre ausspricht, erlassen werden, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder deS Gerichts zuge- zogen sind.
8. 10. Zur Herstellung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern müssen dib beiden Senate einander fortdauernd ergänzen. Es ist hierbei die in §. 4 bestimmte Reihenfolge zu beobachten. Während der Asfisensitzungen wirken alle Mitglieder des Kriminal- senatS auch im Zivilsenate mit; sollte der Präsident (Direktor) deS Hofgerichts in der Periode verhindert fein, so übernimmt der Vorsitzende deS Kriminalsenats, als ältester Rath des Kollegiums, auch im Zivilsenate den Vorsitz.
8. 11. Es siebt dem Präsidenten (Direktor) frei, bei Fällung von Urtheilen in Zivilsachen, wo eS sich um Abweichung von der bisherigen PrariS deS Gerichts oder um schwierige Rechtsfragen handelt, unter Zustimmung der Mehrheit des Zivilsenats, beide Senate in vollem Rathe zu versammeln. Gleiches gilt von sonstigen wichtigen Gegenständen, die zur Kompetenz deS Hofgerichts gehören, unter Ausschluß der Entscheidung in Strafsachen.
So gegeben zu Dessau den 28. Nov. 1850. (L. s.) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Hadeln.
Dienstnachrichten.
Adolph Schreiber von Usingen, Joseph Horn von Limburg und Friedrich Brinkmann von Miehlen sind nach bestandener Prüfung in die Zahl der geprüften Kandidaten der Rechts- und übrigen StaatSwissenschaften ausgenommen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Mittheilung
des Herzogl. Naff. Staats-Ministeriums an den Berichterstatter des ständischen Ausschusses zur Vereinbarung der Zivilliste, Herrn Oberappellationsgerichts - Prokurator Dr. Großmann dahier
ad St. M. 3404. auf Bericht d-r Miniüerialabtheilung ter Finanzen vom 17 November d. I., die PrrpanLlungcii wegen Feststellung der Zivstlistè betr.
Auf daS Schreiben, präs. den 30. Oktober d. I., wird dem Herrn Berichterstatter des Ausschusses zur Vereinbarung über die Dotation deS Herzoglichen HofeS "und der Herzoglichen Schatulle vorläufig die anliegende Nachweise deS Reinertrags deS DomanialvermögenS mitgelheilt, damit den Mitgliedern des Ausschusses Gelegenheit gegeben