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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ 301» Samstag den 2L Dezember 1850»

Neues Abonnement.

Bestellungen auf das mit dem 1. Januar neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis­herigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet.

Dieselbe erscheint auch für das nächste Jahr einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumera­tionspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 ft. IO ft. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buch­handlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Zirkulare an die Regierungen in Deutschland.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Durchmarsch vreuß. Truppen.) A u » dem Nassauischen (Forstge- fthHöchst (Gemeinderathwahl). AuS dem Kreis­amt Höchst (Wahlanqelegenheiten). Herborn (Fal­sches Papiergeld). Von der Lahn (Die barmherzi­gen Schwestern. Unglücksfall). Dillenburg (Preuß. Truppen). Frankfurt (Die Garnison. Das Zirkular an die Regierungen). Kassel (Peucker. Das Haupt­quartier nach Melsungen). Stuttgart (Verhaftungen. Herr v. Linden). München (Dislokation der Truppen. Abreise des Hrn. V. d. Pfordten). Aus Thüringen (Protestation gegen die Konferenzen) Berlin (Mini­sterrath. Die Kammern. Die freien Konferenzen. ».Kirch­mann. Savigny). Kiel (v. d. Horst. Willifen). Wien (Reise des Kaisers. Radetzky. Der Zolltarif. Ein­schreiten gegen die Schweiz. Das italienische Anlehen).

Frankreich. Paris (Heirath des Königs von Dänemark. "Die Fraktionen der äußerste» Linken. Denkwürdigkeiten der Lola als Feuilleton desPays". DotationSgesetz. Die römische Besatzung. Gesandtenempfang. Vermischtes).

Großbritanien. London (Italiener-Meeting.Morning- Post über die Dresdener Konferenzen. Propaganda. Wise­man» zweite Predigt).

Italien. R^o Up (Berurtheilungen. Die Israeliten). Ostindien. (Rückkehr der nepalesischen Gesandten).

Neueste Nachrichten.

Zirkulare an die Regierungen in Deutschland.

Die Köln. Ztg. veröffentlicht daS an sammt, liche Regierungen Deutschlands erlassene Einla­dungsschreiben der preuß. Regierung zur Beschickung der freien Konferenzen in DreSden:

Schon seit Jahrzehnten hat sich durch ganz Deutschland daS Bedürfniß und te^ Wunsch nach durchgreifenden Reformen der Verfassung des deut­schen Bundes unzweideutig kundgegeben. ES war allseitig in weiten Kreisen erkannt, und eS wurde von wahren, wohlmeinenden Freunden deS Vater­landes am peinlichsten empfunden, daß namentlich die durch die Bundesverfassung von 1815 geschaffene oberste Verwaltungsbehörde des deutschen Bundes nur in sehr geringem Maße den Ansprüchen ent­sprach, welche an ihre Wirksamkeit nach innen und außen gerichtet werden durften, daß sie die deutschen Staaten nicht innig genug verband, EdleS und GemeinützigeS im ganzen Umfange Deutschlands nicht kräftig förderte, und die Gesammtheit gegen daS Ausland nicht so lebendig und entscheidend ver­trat, alS die Masse der in Deutschland vereinigten geistigen und materiellen Kräfte und die Erninnc- rungen an die Vorzeit mit vollem Rechte erheischten. Die einzelnen Regierungen deS deutschen Bundes haben diese Mängel schmerzlich beklagt und die auf eine Revision der Bundesverfassung gerichteten Wünsche lebhaft getheilt. Allein verschiedene Ver­suche, die Mängel deS Bestehenden zu heben, hatten bei der Größe und Vielseitigkeit der Aufgabe, neue und ausreichende Instruktionen zu schaffen, immer nur einen wenig befriedigenden Erfolg. Der Grund hiervon lag theils darin, daß die Bundesverfassung von 1815 nur eine sehr ungenügende Handhabe zu organischen Aenderung darbok, theils und haupt­sächlich aber darin, daß die Folgen der Unzuläng­lichkeit dieser Verfassung sich noch nicht durch die Erfahrung in ihrer ganzen Schwere praktisch fühl- bar gemacht hatten.

Durch die Ereignisse deS Jahres 1848 hat sich Letzteres auf daS Allerenlschiebenste geändert. Es ist nicht nothwendig, hier nachzuweisen, wie wenig sich die Bundesverfassung damals geeignet zeigte,

dem herannahenden Sturme zu widerstehen und den bedrohten Einzelstaaten Schutz zu gewähren; sie trat thatsächlich außer Kraft; die Grundlage des Bun­des war erschüttert und der zu jener Zeit begonnene Zustand der Zerrissenheit in dem gesummten Vater­lande dauert noch gegenwärtig fort. Die seitdem cingcschlagene» Wege zur Heilung dieser Zerrissenheit haben nicht zum Ziele geführt.

Unter allen Erschütterungen und unter den mannigfachen Gestalten, welche die deutschen Ange­legenheiten in den letzten Jahren angenommen ha­ben , hat die k. Regierung an dec Ueberzeugung festgehalten, daß die Revision der Verfassung und der Neugestaltung deS deutschen Bundes auS ge­meinsamer Einigung und freier Uebereinstimmung aller deutschen Regierungen hervorgehen müsse. Von gleicher Ueberzeugung geleitet, hat die k. österrei­chische Regierung sich mit uns vereinigt, sämmtliche Genossen deS Bundes einzuladen, zu einer freien Berathung über diese hochwichtige Angelegenheit zusammenzutrelen. AlS ein geeignetes Mittel, um die nothwendige Einigung der deutschen Regierun­gen herbeizuführen, erscheinen gemeinsame Mini- sterialkonferenzen, wie sich solche schon in früheren ähnlichen Fällen bewährt haben.

Wir richten daher, im Einverstândniß mit dem k. österreichischen Kabinel, an sämmtliche deutsche Regierungen daS Ersuchen, ihre Bevollmächtigten biS spätestens zum 23. Dezember d. I. mit aus­reichenden Instruktionen nach Dresden entsenden zu wollen, damit daselbst die Versammlung baldigst eröff, net und unter AufrechihaUung deS Grundsatzes, daß der deutsche Bund ein unauflöslicher sei, die Revi­sion und Verbesserung seiner Grundgesetze einer freien und gründlichen Berathung und allseitigen Erwägung unterzogen werde. Wir hegen die feste Zuversicht, daß auS dieser Berathung eine Verein­barung hervorgehen werde, auf welcher den Inte- ressen der Gesammiheit eine kräftige und umfassende Vertretung, der inneren Wohlfahrt des gemeinsamen Vaterlandes eine gedeihliche und heisawe Entwicke- lung, dem neu gekräftigten Deutschland eine seiner Bedeutung im europäischen Staalensysteme entspre­chende Stellung gesichert, und somit den gerechten Wünschen der Nation eine volle Befriedigung ge­währt werden könne, ohne daß die freie und eigen­thümliche Bewegung der einzelnen Bundesglieder nach eigenem Bedürfniß gehindert werde. Die Er­gebnisse der Berathung werden alSdann durch die Zustimmung aller BundeSgli.der, denen in ihrer Gesammtheit die Ausbildung und Entwickelung der Bundesverfassung zusteht, ihre feierliche Sanktion erhalten, und von der neu zu kreirenden obersten BundeSbehördc als BuudeSgrunbgesetze veröffent- licht werden.

Indem Se. Maj. der König, unser allergnädig' ster Herr, mich beauftragt haben, die Einladung zu den oben bezeichneten Konsenzen in allerhöchst Ihrem Namen an die..........

gelangen zu lassen, wollen Allerhöchstdieselben zu­gleich gern die zuversichtliche Hoffnung aussprechen, daß die verbündeten deutschen Regierungen hierin den aufrichtigen Wunsch erkennen werden, die er- schüttelten Verhältnisse deS deutschen Vaterlandes auf dem altgewohnten Wege gegenseitigen Ver, trauens und friedlichen Einverständnisses neu bc- günbet und für alle Zukunft gesetzlich befestigt zu sehen, und daß sämmtliche Genossen deS Bundes in gleicher bundesfreundlicher Gesinnung hierzu bereitwillig die Hand bieten werden. Berlin, 12. Dez. 1850. (gez.) v. Manteuffel.

Deutschland.

* Wiesbaden, 17. Dez. (Landtag. Schluß.) Faber: Die Bestimmung über daS prozessualische Verfahren über die Einrede deS Rechners gegen den Rechnungsabschluß ist auf Antrag deS HofgerichtS zu Dillenburg in daS Gesetz ausgenommen worden, um ein Verfahren, welches sich bereits in der Praxis ausgebildet hatte, gesetzlich zu sanktioniren. DaS in dem Berichte der Mehrheit angedeutete Verfah­ren greift in die Organisation der Rechnungskam­mer zu tief ein, als daß eS bei dieser Gelegenheit festgesetzt werden kann. Dasselbe bringt den Nach­theil, daß der Rechner alle Punkte, über welche die Rechnungskammer bereits entschieden hat, nochmals der richterlichen Kognition unterbreiten kann.

Braun stellt in Gemeinschaft mit v. Eck den Antrag:Appellation gegen Abschlüsse der Rech- nungskammcr findet nicht statt. Dieselben find gegen die Kassebeamten und deren Bürgen vollzieh­bar. Den Kassebeamten steht eS frei, binnen einer Frist von zwei Jahren Klagen auf Aushebung der Abschlüsse, insoweit sie sich hierdurch beschwert fin­den, gegen die betreffenden Fonds bei den zuständi­gen Gerichten zu erheben. Von dem Gerichte ist bezüglich deS Betrages, welcher Gegenstand der Klage ist, daS Vollstreckungsverfahren stille zu stellen, wenn von dem Kaffebeamten Kaution gestellt wird, oder die von ihm früher gestellte Kaution auSreicht. Rechtsansprüche der Kassebeamten und FondS aus der geführten Kasseverwaltung verjähren innerhalb zwei Jahren nach Publikation deS Rechnungsab­schlusses deS Jahres, in welchem dieselben entstanden sind."

Er bezieht sich zur Rechtfertigung deS Antrags auf den Bericht der Mehrheit und erklärt eine Be­stimmung über daS zivilrechtliche und prozessualische Verfahren für dringend nothwendig.

v. Eck. Wie bei dem Zusätze zu $. 1 bin ich auch hier der Meinung, daß man in einem Gesetze nicht verschiedenartige Dinge miteinander verbinden soll. Eine Bestimmung über die zivilrechtlichen Wirkungen der Rechnungsabschlüsse ist nicht drin­gend, da die bisherige GcrichtSprariS auSreicht. Dieselbe kann füglich bis zur Organisation der Rechnungskammer verschoben werden. Letztere ist geboten, in Folge der Organisation der Zentralbe­hörden, indem deren Verhältniß, sowie daS Verhält, niß der Rezepturen zur RechnungSkammer näher bestimmt werden muß. Weiter muß deren Wir­kungskreis bezüglich der Gemeinderechnung festge, stellt werden. Ich stimme daher für den von Braun vorgetragenen Antrag, nur für den Fall, daß der Antrag deS Ausschusses auf Beseitigung deS zivilrechtlichen Punktes auS dem Gesetze ver­worfen wird.

Braun: Die Bestimmung deS Entwurfes bezüglich der Relikten von Kaffebeamten müßen bei» behalten werden. Der Staat kann zu seiner Siche­rung gegen Kaffebeamten jedes Mitte! anwenden, welches nicht rechtswidrig ist. Die Relikten leiten ihr Recht auS der Person keS VaterS her, man sann daher auch dessen Lasten auf deren Pension legen.

R a t h t. Der gestellte Antrag begründet eine gänzliche Veränderung deS Organismus der Rech­nungskammer, er geht auf einen Strich von deren richterlichen Befugnissen, dies kann nicht so gele­gentlich abgemacht werben, durch das vorgeschla- gene Verfahren wird die definitive Auseinander­setzung zwischen Rechner und Fond verzögert. Die vorgeschlagene Klage hat kein Objekt.

Braun. Der Vorredner hat in $. 1. einen viel weiter gehenden Antrag gestellt, und sträubt sich nun