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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Jtë 300, Freitag den 20. Dezember 1850»

Die Nass. Allg. Zeitung ti.it dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme «es Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Landgrafschaa oepen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IV kr. Jnfera te werden die dreifvaltige Petit, eile oder deren Raum mit t kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e llen l>er g' scheu Hof- Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern <u machen

Uebersicht.

Gewerbliches.

Deutschland. Wiesbaden lLandtagSverhandlung). Limburg (Gemeinderath). Bon der Lahn (Die barmherzigen Schwestern). Herborn (Einquartierung. Theuerung). Aus dem Kreis Hadamar (Zur innern Mission). Bon der Dill (Preuß. Truppen). Frankfurt (Depesche aus Wien Baden betreffend. Ein­ladung an Nassau zur Beschickung der Konferenzen.) KarlSruh e (Hr. v. Nüdt). Kassel (Ständeausschuß. Die verabschiedeten Offiziere). Dresden (Radetzky- Monument). Hannover (Beschickung der Londoner Ausstellung). Köln (Die Presse). Berlin (Die Dresdener Konferenzen. Schleswig-Holstein. Baiern und die Ollmützer Uebereinkunft. Englische Note. Das Ver­hältniß der Unionsstaaten. General von der Horst), Hamburg (Das norddeutsche Bündniß). Kiel (Die Gefangenen). Rendsburg (Parade. Avancement). Wien (Das Statut für die Lombardei und Venedig. Die ' Konferenzen in Dresden. Die Kron-Landtage Reichsrath. Die Pesther Eisenbahn. Tabakmonopol).

Dänemark. Kopenhagen (Willisen).

Frankreich. Paris (Das Wahlgesetz. Die neue Anleihe. General Sznaide t. Allair. Vermischtes).

Italien. Palermo (Unruhen).

Neueste Nachrichten.

È5 Gewerbliches

Vom Westerwald, Mitte Dezember. Nachdem die Gefahren des Bürgerkrieges in den Hintergrund getreten sind und den Diplomaten die Aufgabe ge­worden ist, auf dem Wege freier Einigung eine Neugestaltung Deutschlands herbeizusühren, wenden sich die Blicke wieder mehr den materiellen Verhält- nissen unseres Vaterlandes zu.

Ganz abgesehen von anderen politischen Belan­gen , ist mit der Einigung Oesterreichs und Preu, ßenS in der deutschen Angelegenheit auch sichere Hoffnung gegeben, daß die materiellen Interessen Deutschlands einer nationalen Entwicklung zugeführt werden können. Preußen, von allen Seiten ver­lassen, hätten die Freundschaft Englands sicher mit solchen Zugeständnissen erkaufen müssen, die viel­leicht unserer industriellen Entwicklung den Todes, stoß gegeben hätte. So aber haben wir Aussicht, daß die nationale Handelspolitik, welche Oesterreich schon längere Zeit anstrebl und zum Theil schon verwirklicht hat, auch im Zollvereine zu praktischer Geltung komme. DaS verderbliche System der Fi­nanzzölle, welches zwar c'nc bequeme aber auch sehr ungerechte Verlheilung der Lasten bewirkt, wird fallen und einem verständigen Schutz- und Diffe- renzial-Zollsystem Platz machen müssen.

Die Weltinvustrieausstellung, welche in London bevorsteht, wird in nächster Zeit unter den ange- bahnten friedlichen Ordnungen, die öffentliche Auf­merksamkeit mit Recht vielfach in Anspruch nehmen und auch bei unS sind schon mehrfach Stimmen laut geworden, welche für Nassau eine Betheiligung und Benutzung wünschen.

ES hätte wohl erwartet werden dürfen, daß unsere Regierung diese Angelegenheit zu der ihrigen gemacht und öffentliche Einleitungen getroffen hätte, daß nicht allein die Nassauische Industrie bei dieser Ausstellung würdig vertreten worden wäre, sondern auch mittelst Beschickung derselben durch praktische Sachverständige, daraus ein Nutzen für die Fort­bildung unserer Gewerbihätigkeit hätte hervorgehen können. Vielleicht ist aber die Regierung schon mit Ausführung dieser Idee beschäftigt und wir hätten dann weiter nichts zu wünschen, als daß die In­tentionen derselben zur Oeffentlichkeit gelangten, da­mit die Industriellen zeitig ihre Maßregeln ergrei­fen könnten.

Wir wollen z. B. hier nur einen unserer wich­tigen Gewerbszweige, die noch sehr unvollkommene Thonindustrie hervorheben und darauf aufmerksam machen, wie folgenreich es für dieselbe werden könnte, wenn ein einsichtiger und unternehmender Mann, wie der Fabrikant Knötgen zu Baumbach, veranlaßt würde, die Ausstellung zu besuchen und unter Mitwirkung eines im Welthandel erfahrenen Mannes , als solchen wir für Nassau den Herrn Fr. v. Rößler, dermalen zu Westerburg, mit Recht

bezeichnen zu dürfen glauben, über die gangbarsten Thonprodukte und deren Absatzwege rc. öffentlichen Bericht erstatteten. Ebenso sehr müßten wir eS in unserm wohlverstandenen Interesse halten, wenn auch auS der Mitte der Regierung eine unserer gewerblichen Entwicklung aufrichtig ergebene Per­son, wie z. B. der Assessor Obernheimer, zu der Londoner Industrieausstellung abgeordnet würde, um daselbst sowohl die Rohprodukte, wie die dar­aus hervorgegangenen Fabrikate in Beziehung auf unsere Erzeugungsfähigkeit zu studieren, und dar­über öffentlich zu berichten.

Wir haben zwar keine hohe Meinung von der großen Konkurrenzfähigkeit unserer Gewerbsprobukie im Weltverkehre, da wir unS nicht verhehlen können, daß wir in dieser r eziehung mit Ausnahme der Wein- und Waizen-Zucht etwa noch in den Kinder­schuhen stecken, aber die Elemente zur Entfaltung einer produktiven und verhältnißmäßig großartigen Industrie sind in unserem glücklich gelegenen Lande reichlich vorhanden und bedürfen nur einer ange­messenen Ausbildung, die nach richtiger Würdigung, durch Aufmunterung von Seilen der Regierung und durch einträchtiges Zusammenwirken der Indu­striellen auch erzielt werden wird.

ES muß schon als ein sehr erfreuliches Zeichen in dieser Beziehung angesehen werden, daß in neuerer Zeit die materiellen Fragen für Nassau öffentlich eine viel regere Theilnahme finden, wie früher und daß der Geist materiellen Fortschritts sichtlich j seine Schwingen entfaltet. Wir begrüßen deßhalb , auch Bestrebungen, wie sie z. B. derNassauische | Verein für vaterländische Arbeit ic." sich vorgesetzt hat, freudigst, wenn wir auch beklagen müssen, daß durch denselben der allgemeineNassauische Gewerbe- Verein" eine Spaltung erfuhr, die freilich indessen unnatürlichen Zentralfitze zu Wiesbaden ihre lheck- weise Rechtfertigung findet.

In Nassau ist noch viel, sehr viel für das Ge­werbewesen zu thun und alle Freunde der Gc- werbthätigkeit werden eifrigst zusammenhalten müssen, um den traditionellen, eingewurzelten Widerwillen gegen eine größere Gewerbthätigkeit zu besiegen, welcher gegen unser Interesse und gegen die gewerb­lichen Elemente unseres Landes in einflußreichen Regionen (wohl größtentheils nur in Folge abstrus, ter Schulbegriffe) noch herrschend zu sein scheint.

Deutschland.

* Wiesbaden, 17. Dezemb. (Landtag. Fort- ; setzung.) Raht erstattet Bericht über den Gesetz, entwurf, deS Verfahren gegen K a sse b e a m l en, l welche Rezesse machen betr. Namens der Min- i derheit des Ausschusses beantragt er zu §. 1. den Zusatz:Ausgaben, welche sich auf formell richtige Zahlungsanweisungen zur Bestreitung solcher Aus­gaben gründen, welche bei der Festsetzung des StaatSerigenzetalS von dem Landtage gestrichen wurden, können nicht in Rechnung angenommen werden, wenn der Kassebeamle auf genügende Weise von dem Striche der Ausgabe in Kenntniß gefetzt worden ist". Zur Molivirung wird sich auf dessen Rechtfertigung des Antrags über die Verantwort­lichkeit der Kaffebeamten bezogen.

V. Eck Namens der Mehrheit des Ausschusses. Es ist gegen alle Regeln der Gesetzgebung in einem Gesetze Fragen, welche mit dem Gegenstände bet» selben in keinem direkten Zusammenhänge stehen, zu entscheiden. Gegenstand deS Gesetzentwurfes sind Disziplinarvergehen der Kaffebeamten, wäh­rend der beantragte Zusatzartikel das Verhältniß der Kaffebeamten zu ihren Dienstvorgesetzten und zu dem Landtage festzustellen sucht.

Rechnungskammerdirekior Faber. DaS Gesetz behandelt die Defekte der Kaffebeamten, welche von diesen nicht erläutert werden könnten; der Zu- satzartikel betrifft Deffekte, deren Veranlassung der Kassebeamle kennt. Der Antrag ist unvollständig, indem er keine Bestimmung darüber enthält , was mit Rezessen der letzteren Art gemacht werden solle. Durch Annahme deS Zusatzes wird das ganze Ge­setz in Frage gestellt. .

Raht. Die beantragte Bestimmung ist ver­fassungsmäßig. Der letzte Satz des §. 1. deS Ent­wurfes behandelt innerlich gerechtfertigte Ausgaben ohne formale Anweisung der Verwaltungsbehörde;

zur Vervollständigung des Gesetzes muß noch eine Bestimmung über innerlich nicht gerechtfertigte Ausga­ben , welche auf eine formell richtige Anweisung erfolgen, getroffen werden.

Braun. Die Schlußerklärung deS Regie- rungskommiffärS ist eine unpassende Drohung, durch welche die Versammlung sich nicht bestimmen lassen darf. Ich bin gegen Raht' S Antrag , weil er nicht in dieses Gesetz gehört. Derselbe ist unprak­tisch. Der Landtag steht in keiner direkten Serbin? dung mit den Kaffebeamten; ist nicht einznse- hen, wie er seine Beschlüsse denselben notifiziern lassen will. Soll dieß durch daS Ministerium ge­schehen; so muß sich dasselbe selbst den Prozeß ma­chen. Die einzige Abhilfe wäre, wenn ein Fiskal für die Abgeordneten-Versammlung bestände, welcher daS Ministerium zur Zurückerstattung der gegen deren Beschlüsse gemachten Ausgaben anhalten könnte.

Raht. Der Vorredner vertheidigt eine früher von ihm vorzeitig vorgebrachte Ansicht, die ich bei Rechtfertigung meines Antrags über die Derant, wvitlichkeii der Kassebeamlen widerlegt habe. Diese Widerlegung hat auch die Zustimmung der Kam­mer erhalten.

Braun. Die Jnbetrachtnahme jenes Antrags ist noch keine Genehmigung desselben; bei Berathung über den Bericht der hierfür bestellten Kommission würde sich ergeben, daß die ganze Kammer mit Ausnahme deS Herrn Raht selbst gegen dessen An­trag ist. Bon dem Landtage nicht verwilligte Ausgaben müssen von dem Ministerium beigetrieben werken; es ist unedel, sich an untergeordneten Be­amten halten zu wollen.

Rah t's Antrag wird, nachdem er dessen Ver­theidigung nochmals versucht hat, mit 30 gegen 3 Stimmen verworfen.

Bei 8. 2. beantragte der Ausschuß eine bessere Fassung des ersten Satzes, und den Strich aller Bestimmungen, welche die zivilrechtlichen Folgen eines Rechnungsabschlusses der Rechnungskammer, und daS Verfahren zur Erlangung des Ersatzes von dem Rechner betreffen, da dieselben theils über­flüssig, theils mit der gesetzlichen Stellung der Rech­nungskammer, und mit dem ordentlichen gerichtli­chen Verfahren nicht vereinbar seien. Das im Entwürfe vorgeschlagenc Verfahren beginnt mit der Einrede ohne Klagen. Der Ausschuß stellt sodann, da nach den Grundrechten die Rechtspflege von der Ver­waltung getrennt sein solle, da das bisherige Ver­fahren bei der Rechnungskammer in Ermangelung deS gesetzlich vorgeschriebenen FiskalanwaltS wesent­lich mangelhaft fei , indem die Wirkung deS Rech­nungsabschlusses im gerichtlichen Verfahren einer näheren Bestimmung bedürfe, den Antrag die Re­gierung um Vorlage eines GeseyeS zur Berichtigung des Geschäftskreises der RechnungSkammcrnach Maß­gabe der Grundrechte zu ersuchen. Dieser Antrag wird von der Kammer angenommen.

Eventuell erkärl Raht NamenS der Minder, Heil deS Ausschusses die Bestimmung deS Entwurfs über die Kautionsleistung als der grunbrechtlichen Gleichheit vor dem Gesetze, in die Bestimmung über das Einbehalten der Pension der Relikten eines Kassebeamten zur Deckung von dessen Rezeß alS dem Pensions-Edikte vom Jahre 1811 wider­sprechend.

v. Eck weist NamenS der Mehrheit deS Aus­schusses nach, daß die letztere Bestimmung aus jenem Edikte folge, daß dasselbe in dieser Weise durch eine Mlnistcrialverordnung vom Jahre 1828 auSgelegt, und daß dasselbe von dem Obergerichle in diesem Sinne angewendet worden sei.

Bezüglich der Kautionsleistung bemerkt die Mehrheit, daß man erst feststellen mühe, ob ein Rechnungsabschluß der Rechnungskammer wie ein Vertrag zwischen dem Rechner und dem Fond, oder ob er wie ein Erkenntniß behandelt wer­den solle.

In dem ersten Falle lasse sich die Bestimmung über KautionSleistung nicht rechtfertigen ; im letzteren enthalte sic kein gehässige«, sondern ein dem Rechner günstiges Privilegium. In dem zweiten Falle dürfe man auS Rücksicht für daS Interesse der Kasse doch nicht weiter gehen, als den Rechnungs-Abschlüssen die Kraft einer provisorischen Verfügung beizulegcn, durch welche daS Verhältniß zwischen Rechner und Fond vorläufig festgeftklll und die Betretung deS