Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 218.
Sonntag den 24. November
1850.
er erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme »es Sonntag«. — Der vierteljährige Prämuw itionSpreiS ums Nassau, des Gro^ßherzogtMms und Kurfuruent^ums Hessen, der Landgrasschalt 'denku-Hombuvg und der freien Stadt Aranksurl — Inserate werden die dreispaltige Pelit, èile oder deren Ranm mit J t r.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer
in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthum« und KurrurüentbumS e  in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und Tamsichsn BerivaltungSgebieteS « IO fr. ■ ..------. ...... ........... .... ......
berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellenberg leben Hot - Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen
Uebersicht.
Die Ablösung der Erbleihen.
Deutschland. Wiesbaden (Landtagsverhandlungen). — Höchst (Einquartierung). — Von der Nister (Der Gesetzentwurf über Sicherstellung dinglicher Rechte). — Herborn und Hachenburg (Durchmarsch preußischer Truppen). — Karlsruhe (Dankesvotum). — S tutt- gart (Der Ausschuß). — Kassel (Truppenbewegungen), — Von d e r hessische.it Gränze (Die Waffenruhe. Die strategischen Gründe). — Meiningen (Konferenz in Gotha). — Hannover (Graf Platen. Justizrath Schleiden. Die Intervention in Schleswig-Holstein. Die Mobilmachung). — Berlin (Unterstützung Braunschweigs. Die Kammern und das Ministerium, v. d. Heydt. Verhandlungen zwischen England und Frankreich. Nadowitz. Adresse. Die Kammern. Die Unterhandlungen). — Lübeck (Die schleswig-holsteinischen Gefangenen). — Kiel (Die Navigationsschule. Die Dänen auf Föhr. Befestigungen. Neble Stimmung im dänischen Heere). — Wien (Radetzky zum Generalissimus ernannt. Verbot die Truppenbewegungen betr. Theaterzensur).
Frankreich. Paris (Rüstungen. Bestimmung der Rhein- armee. Der Vorschlag der drei Quästoren.
Dalmatien. Zara (Der bosnische Aufstand). Neueste Nachrichten.
i*i Die Ablösung der Erbleihen.
ES ist in diesen Blättern kürzlich über die Ablösung der Erbleihen gesprochen und darin hcrvor- gehoben worden, daß eine Ablösung über gar eine zwangsweise Ablösung derselben in der bestehenden Gesetzgebung deS HerzogthumS nicht geboten und daß sie nach den Grundsätzen über Ablösung von Grundlasten sogar unausführbar sei, weil die Erbleihe nicht eine auf Grund und Boden deS Erblcih- trâgerS haftende Last darstclle, So richtig im Allgemeinen diese Entwickelungen sind, so dürfte eS doch dazu dienen, diese dermalen in fast drängender Weise zur Sprache gebrachte Angelegenheit klar zu stellen, wenn man noch besonders ins Auge faßt: 1) daß die Ablösung der Erbleihen in der bestehenden Gesetzgebung deS HerzogthumS nicht nur nicht geboten, sondern darin und zwar in Uebereinstimmung mit der dermaligen Ständeversammlung der Fortbestand der Erbleihen ausdrücklich anerkannt und damit also entschieden ist, daß die Erbleihen sowohl von der Regierung alS von d>n Ständen nicht als eine unter §. 39 der Grundrechte fallende Last zu betrachten sind, und 2) daß nach dem Rechte der in dem Herzoglhume bestehenden Erbleihen daS Recht deS ErbleihtrâgerS nur als ein auf dem Ei- genthum des Erbleihherrn ruhende Last betrachtet werden kann, eine Zwangsablösung also, wenn man eine solche wollte, daS freie Grundeigenthum nicht in die Hände der Erbleihtrâger, sondern in die der Erbleihherrn bringen müßte, und die grundrechtliche Bestimmung in §. 39 über Theil- barkeit des Grundeigenthums sich auf daS Recht des Erbleihtrâgers, welches gar kein Eigenthum ist, nicht anwenden läßt.
Die im Jahre 1849 mit der jetzigen Ständeversammlung berathene Zusammenstellung deS Nassauischen StaatSrechtes enthält, nachdem sie in §. 36 die grundrechtliche Bestimmung über Ablösung der auf Grund und Boden haftenden Lasten wörtlich aufgenommen hat, in den §§. 85 und 86 folgende Bestimmungen: §. 85. Die zum Kapitalstocke des DomanialvermögenS gehörenden Güter, Renten und Gefälle sind unveräußerlich. §. 86. Unter diesem Verbote aller Veräußerungen sind nicht begriffen: Die Abtheilung von Gemeinschaften, die Ablösung von Grunbabgaben und Diensten, die Vererb- leihung, AuSlauschung und der Verkauf kleinerer Domanialgüter und Grundstücke und die Niederlegung oder Veräußerung überflüssiger Gebäude.
ES wird also hierin nicht nur der Fortbestand der Bestehenden, sondern selbst die Errichtung neuer Erbleihen aufS unzweideutigste als zulässig anerkannt, während noch in den nächsten Worten vorher von Ablösung von Grundabgaben und Diensten die Rede ist und man also, wenn man den Fortbestand der Erbleihen nicht hätte aussprechen wollen, nothwendig darauf hätte geführt werden müssen,
die Vererbleihung aus dieser Bestimmung zu entfernen. Wenn eS aber hiernach nicht zweifelhaft ist, daß die Regierung und die Stândrversammlung in §. 86 die Fortdauer der Erbleihen aufs bestimmteste ausgesprochen hat, so ist eS klar, daß sie nicht in 8. 36 die zwangsweise Ablösung derselben gewollt haben kann und daß sie also die Erbleihen nicht als eine unter die in diesem §. gemeinten Lasten deS Grund und Bodenâ betrachtete. Wenn man aber zu Ende deS Jahres 1849 diese Ansicht hegte und gesetzlich feststellte, so ist nicht abzusehen, welche Gründe eS veranlassen sollten im Jahre 1850 anderer Meinung zu sein, ober welche gewichtigen Ursachen die Regierung bewegen sollten, eine damals durch gegenseitige Uebercinkunft festgcsteUte Bestimmung heute wieder aufzuheben. Noch unbegreiflicher und wahrhaft neu in der Geschichte deS KonstitutionalismuS aber würde eö sein, wenn man der Regierung einen Vorwurf daraus herleiten wollte, daß sie die im Jahre 1849 übereinstimmend ' ausgesprochene Ansicht im Jahre 1850 aufrecht zu halten sucht. —
Betrachtet man aber die Ablösung der Erbleihe von praktischer Seite, so zeigt eS sich jedem, der mit dem im Herzogthume bestehenden Rechte nur einigermaßen vertraut ist, daß eine solche Ablösung, so wenig sie bei der verhâltnißn âßig geringen Ausdehnung der im Erblcihnerus befindlichen Güter in nativnalökonomischer Hirsicht von einer hervorragenden Bedeutung ist, auch auf die Verhältnisse der einzelnen Erbleihträger keineswegs so günstigen Eindruck üben dürfte, als man wohl erwartet. — ES ist nämlich gewiß, daß bei allen Erbleihen deS Her- zogihumS nicht partikularrechtliche Bestimmungen, sondern allein die Grundsätze des gemeinen Rechts hiernach und nach Maßgabe der Erbleihbriefe maßgebend sind und daß alle bestehenden Erbleihen, insbesondere aber die Domanialerbleihen nur als Emphytciisen deS gemeinen Rechtes aufgcfaßt werden können und von jeher aufgefaßt worden sind. DaS gemeine Recht aber kennt kein Eigcnthumsrechl deS Emphyteuta an dem ihm verliehenen Grund» stücke, sondern cs erkennt blos das Eigenthum des Herrn der Emphyteuse (des Erbleiherrn) an und spricht dem Emphyteuta (Erbleihträger) nur ein Recht an einer fremden Sache zu.
Die Belege dieser übrigens ganz unbestrittenen Ansicht finden sich in allen Lehrbüchern bes gemeinen Privat Rechtes. Das Recht deS ErbleihtrâgerS ist also nach dem Rechte deS HerzogthumS nur ein Recht an einer fremden Sache, dem Eigenthum deS Erb- leiijbmn, also selbst nur eine Belastung dieses Eigenthums, und wenn man von Ablösung der auf Grund und Boden haftenden Lasten sprechen unv diese auf die Erbleihen anwenden will, so kann es sich nur darum handeln daS Grundeigenihum deS Erbleihherrn von der Last zu Gunsten deS Erbleih- trâgerS zu befreien.
Dazu aber daS Eigenthum deS Belasteten, demjenigen zu überliefern, der eine belästigende Berechtigung auf diesem Eigenthum eines andern befaß, kann man mit Recht wohl eben so wenig gelangen, als man den Zehntberechligteu den zehntpflichtigen Grund und Boden hinwieß, oder vielleicht ein verhypothezirteS Grundstück dem Inhaber der Hypothek durch Ablösung aneignen könnte. Zugleich muß man Dabei auch wohl im Auge behalten, daß nach dem eben Entwickelten der §. 39 der Grundrechte für eine Ablösung des Erbleihncrus zu Gunsten deS Erbleihtrâgers nicht geltend gemacht werden kann, da der Erbleihträger ein Grundei g c n t h u in gar nicht besitzt, mithin es auch nicht ausführbar ist, ein solches von den die Theilbarkeit hindernden Beschränkungen zu befreien. Auch diese Bestimmung der Grundrechte würde sich etwa nur für eine Ablösung des Rechtes des Erbleihträgerp zu Gunsten deS Erbleihherrn anwenden lassen. Ob aber eine solche Ablösung der Erbleihen allgemein nationalökonomisch oder füc die Verhältnisse der Erb- leihtrâger nützlich sein würde, daS möchte einer weiteren Erwägung anhrimznstellen und nur daS zu bedenken sein, daß sich mit der allgemeinen Phrase deS VolkSwohleS und der Nothwendigkeit der Befreiung deS Grundeigenthums hier nicht durchreichen läßt und der Regierung nicht Vorwürfe gemacht werden können, wenn sie bei dem Mangel einer gesetzlichen Vorschrift oder eines bringenden Bedürfnisses nur mit großem Bedenken zu Maßregeln
schreiten will, welche einen so tiefen Eingriff in die PrivatrechtSverhâllnstse entfalten.
Die meisten Erbleiher sind Domanialerbleiher und die Regierung und mit ihr die Stankcver- sammlung sind verbunden, daS DomanialeigenihUm nicht zu veräußern und in reifliche Erwägung zu ziehen, ob nicht Die Erhaltung Der Domanialerbleihen mehr in ihrer Pflicht und mehr im wahren, allgemeinen Jntercsie deS Landes und feiner Bewohner liegt, als die Entäußerung dieses Grundvermögens im Interesse einzelner Erbleihträger. ES darf gehofft werden, daß sowohl Die Regierung, alS die Ständeversammlung diese Frage mit Gewissenhaftigkeit und gegenseitiger Gerechtigkeit, in Erwägung ziehen und daß sie ohne Uebercilung entscheiden werden.
Deutschland.
X Wiesbaden, 21. November. (27. Sitzung des Landtags.) Abg. Winipf ersucht die Regierung um baldige Antwort auf die vor einigen Tagen aus Der Kommission für Vereinbarung Der Zivilliste an sie gestellte Fragen, damit der Gegenstand — Zivilliste — welcher den Frieden deS Landes gestört habe, beseitigt werde. Präs. Ler verspricht in einer 'der nächsten Sitzungen Antwort. Derselbe beantwortet die frühere Anfrage Hey- denreich's über ein Gesetz, die Verantwortlichkeit Der Minister betr.: Die Regierung beabsichtige nicht, jetzt ein solches Gesetz vorzulegen. Derselbe antwortet auf Die früher von Wüller II. gestellte Anfrage, wegen Den Erbleihen, daß die Akten der betreffenden Kommission übergeben worden seien,— Müller I. stellt den Antrag, die Regierung zu ersuchen, raß die dewOluarlierlrägern in Höchst für Die preußische Einquartierung aus der Staatskasse zugelegten 6 fr. täglich auch Denen auf den Dörfern auSgezahlt werde. — Der Antrag wird in die betreffende Kommission verwiesen. — Ra ht fragt die Regierung, ob ihm Die unlängst geforderten Akten über die Beiträge Der Unteroffiziere zum Pcn- sionSfondö bald behändigt würden, da er auS Gesundheitsrücksichten das beständige Anfragen unterlassen werde. Prâs. Ler will, Da der Kriegsminister nicht anwesend ist, Dafür sorgen, daß Die Sache demnächst erledigt wird.
Bertram erstattet Bericht über den Antrag Lcislcr'S, die Handelsfirmen betreffend, weiset auf die Vorzüge eineS 1842 von der Regierung Der damaligen II. Kammer vorgelegten Gesetzentwurfes hin, und trügt darauf an, den Antrag an Die Rc- gielung zu übergeben mit dem Ersuchen, ein umfassendes Handelsgesetz vorznlegen.
( Leisler. Sein Antrag beziehe sich allerdings t nur auf einen Theil Der Handelsgesetzgebung; er fordere das Nöthigste. Die Leute wollten, wenn man ihnen etwas Gutes entbiete, daS Beste haben, und blieben daher auf dem alten Flecke. Der Re« gicrungScntwurf von 1842 sei gut, aber leider ein Entwurf geblieben. Der Zustand der Handelsfirmen sei ein juristischer Skandal. Dem wolle er abhelfen. Könne die Regierung etwaS Besseres geben, so werde er auf seinen Antrag gerne verzichten. Der Redner führt Beispiele an, welche eS erhärten, wie dringend nöthig eine Verbesserung der Zustände fei.
Ministerrath Bertram: Die Regierung habe noch dieselben Ansichten über Den Gegenstand, wie 1842, glaube aber, daß ein solches Gesctz für einen weiteren Kreis bestimmt werden müsse. Man habe daher den Nassauischen Bevollmächtigten in Berlin beauftragt, Erkundigungen einzuziehen, ob mit Der preußischen Regierung gemeinsam gehandelt werden kann. Im VcrneinungsfaU werde die Regierung Den Gesetz.Entwurf von 1842 wieder her- vorziehen.
Nachdem Leisler, Großmann und Snell über den Gegenstand gesprochen hatten, wurde der Antrag Der Kommission mit 32 gegen 3 Stimmen angenommen, Den Entwurf der Regierung zu übergeben.
Haupt erstattet Bericht über die Ausgaben deS Domäne n-BüdgetS.
Sektion V. Kosten und Servitute: 58,655 fl. 8 fr.
Diese Summe wird nach Abzug von 500 fl., welche bisher für Errichtung der Herzoglichen Loge im