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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 275 Donnerstag den 2t November 1850,

Die Nass. Allq. Zeitung ii.it dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des sonntags. Der vierteljährige Pränum^atwnSvreiâ Wiesbaden für den Umfang des HerrogtbumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstettbumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen BerwaltungSgebieteS S tr. Inserate werden die dreispaltige 'BetitfeiU oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll e n b e r g' tchen Hot - Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Poüamtern <u machen

Uebersicht.

Die Unabhängigkeit des Richterstandes.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Asfisen). Aus der Provinz (DaS Nassauische BereinSblatt für vater­ländische Arbeit und Bildung). Diez (Die Nachwahl). Elz (Sterblichkeit unter den Kindern). Herborn (Sammlung für Schleswig-Holstein). Aus der gold- nen Grafschaft (Petition den Bergbau betreffeng). Hanau (Maßregeln gegen das Obergericht). Stutt­gart (Die österr. Intervention als Gerücht erklärt). München (v. d. Tann reaktivirt). Berlin (Oester­reichs neue Forderungen. Der Bundestag soll die Schluß­entscheidung über das Resultat der freien Konferenzen fassen. Der Prinz von Preußen. Rüstungen. Zweck derselben, v. Manteuffel jund die Kammern). Lübeck (Die bis­herige preußische Besatzung der Gefion). Rendsburg (Aufhebung einer schleswig-holsteinischen Feldwache. Bou- tenville. Sammlung für Friedrichsstadt. Die Bundesinter­vention). Wien (Radetzkys Einfluß. Schreiben des Königs von Preußen).

Frankreich. Paris (Das Beobachtungskorps am Rhein. Neue Dotation des Präsidenten. Hr. Montalembert).

Spanien. Madrid (Verhandlung der Cortes).

Großbritannien. Lo ndon (Rußlands Erklärung. Pro- rogirung des Parlaments).

Türkei. Konstantinopel (Das Admiralitätsfchiff. Der bosnische Aufstand).

Neueste Nachrichten.

i Die Unabhängigkeit des Riehter- standes.

ES ist unS der von der Regierung den Stän« den übergebene Gesetzentwurf, die Dienstpragmatik der ZivilstaatSdiener belr., zu Gesicht gekommen. Obgleich nun die jetzige Zeit wenig geeignet scheint, über derartige Gegenstände in Tagesblättern zu sprechen, da die rein politischen, das Geschick Deutsch­lands betreffenden Fragen, Alles in den Hinter­grund drängen, so können wir doch nicht umhin, Einiges aus diesem Gesetzentwurf zu besprechen, weil daS Gesetz tief eingreifende Folgen für unser Slaatsleben haben wird, falls es in das Leben tritt.

Die Nassauische Regierung hat in diesem Ge­setze, wie sic eS den Ständen proponirt, (um einen seit 1848 sehr beliebten AuSdruck zu gebrauchen) den Grundrechten des deutschen Volkes volle Rech­nung getragen, indem sie nicht allein den Grund­satz, welcher längst bei uns Gesetz war, daß kein StaatSbiener, mithin auch kein Richter, ohne Ur­theil und Recht kassirt werben kann, von Neuem anerkannt, sondern auch die Versetzung eineS Rich­ters auf eine andere Stelle, oder eine Pensionirung desselben gegen seinen Willen an Bedingungen und an ein Verfahren knüpft, welche eS in den meisten Fällen unmöglich machen werden, eine nothwendig gewordene Versetzung oder Pensionirung eintreten zu lassen.

Der Richterstand erlangt durch daS Gesetz eine Bedeutung, welche kein anderer Stand im Staate einnimmt, und wenn auch zugegeben werden muß, daß die Richter eine Stellung einnehmen sollen, welche ihnen die vollste Selbstständigkeit und Unab­hängigkeit garantirt, auf daß eine ächte unparteii­sche, streng dem Gesetz entsprechende Gerechtigkeit gehandhabt werbe, so darf man doch nicht übersehen, daß die Erreichung eines solchen Zieles, wenn es nicht im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit, auf die Diensttreue gefunden werden kann, sondern an äußere Formen gebunden wird, sehr schwer ist, und von Bedingungen und Einrichtungen im Staat ab« hängt, welche in kleinen Staaten schwerer zu schaf­fen, sind, wie in großen; zu solchen Bedingungen gehört z. B., daß die StaatSregierung unter einer großen Zahl Rechisgelehrten die würdigsten Richter leicht auSwählen kann, und daß sie nicht in die Lage kommt, auS Mangel an geistigen Kräften oder aus anderen Ursachen, einen dem Richterstanv angehörigen StaatSbiener auch mit anberen Ge­schäften beauftragen zu müssen. Ist die Auswahl beschränkt, so wird die Regierung leicht febl grei­fen, es werden Richter ernannt werden, welche trotz aller RechtSgelehrsamkeit und Unabhängigkeit schlechte Richter sind, und dieses Versehen in der Wahl wird selbst bet einer reichen Auswahl nicht auSbleiben.

In einem jeden wohlgeordneten Staat muß aber der obersten Staatsbehörde nicht blos daS Recht, sondern auch die Möglichkeit zur Ausübung »esselben gegeben sein, einen zu seinem Amt un­fähigen Diener, und besonders einen solchen, wenn er Richter ist, zu entfernen. Wir sagen besonders einen ^unfähigen Richter, denn ein solcher kann und wird mehr schaden, alS ein unfähiger Verwaltungs­beamter.

Wenn eS wahr ist, waö v. Feuerbach bei Ge­legenheit seiner Einführung als erster Präsident deS AppeUalionS-Gerichts für Den Retzat-KreiS unter anderem sagte:

Daß, waS den Richter zu seiner Bestimmung führe, nicht jene daS Zufällige beachtende, nach allen Richtungen um sich herblickende forschende Klugheit sei, von welcher die Staatsverwaltung nothwendig geleitet werde, sondern allein jener ein­fache Sinn, der nirgends hin als hinauf zum Gesetz, und von La zur That herunterblickt, jene Rechtlichkeit der Gesinnung, welche unbe­fangen als Recht ausspricht, waS sie als daS Rechte erkennt; und dann jener tapfere Muth deS Willens, welcher mit feinem unter keinem Einfluß ermattenden, durch keine Gewalt zu beugenden star­ken Arm Die Waage der Gerechtigkeit stets im siche­ren Gleichgewicht hält"", so muß eine jede StaatS- regierung bei der Wahl der Richter große Besorg- niß hegen, ob sie auch einen Mann mit solchen Ei­genschaften finde; und zu großem Bedenken muß eS Veranlassung geben, wenn die StaatSregierung fast keine Macht mehr haben soll, bei vorgefallener un­glücklicher Wahl den Fehler zu verbessern, nämlich den unfähigen Richter da im Staatsdienst zu ver­wenden , wohin ihn seine Fähigkeit ruft, oder ihn in Ruhestand zu versetzen, wenn seine geistigen und körperlichen Kräfte nicht mehr auSreichen, um ein Amt bekleiden zu können.

Nach dem Gesetzentwurf kann Die Versetzung eineS Richters von einer Stelle auf eine andere wider dessen Willen nur geschehen, wenn sie durch daS Interesse Der Rechtspflege geboten wird, z. B. wenn durch die Schuld des Richters zwischen ihm und anderen Mitgliedern deS Gerichts Beziehungen entstanden sind, die ein ersprießliches dienstliches Wirken verhindern, ober wenn sonstige Ursachen die amtliche Wirksamkeit deS Richters in seiner bishe­rigen Stelle wesentlich stören oder gefährden und genügende Gründe zu der Annahme vorliegen, daß jene Umstände der amtlichen Wirksamkeit deS Rich­ters in einer anderen Stelle nicht entgegenstehen werden.

Eine Versetzung auS solchen Gründen soll nur auf den Grund eineS in einer Plenarversammlung deS OberappellationSgerichtS gefaßten Beschlusses erfolgen können, welcher erklärt, daß der Fall der Versetzung vorliege. Den Antrag hierzu soll der Staatsanwalt stellen, der betreffende Richter soll darüber gehört werden, ein weiteres Verfahren soll nicht stattfinden.

Diese Bestimmungen erscheinen auf den ersten Blick sehr zweckmäßig. Der Richter kann ja nun­mehr nur noch in Folge Beschlusses deS obersten Gerichts wider seinen Willen versetzt werden. Der Regierung ist die Möglichkeit genommen, einen miß beliebig gewordenen Richter zu versetzen.

Aber ist denn der Regierung die Sicherheit ge­geben, daß sie einen unfähigen Richter zum Wohl deS Dienstes entfernen und anderweit ver­wenden kann?

Ein Beweisverfahren scheint nicht staltfinden zu sollen. Wie aber soll die Schuld deS betreffen­den Richters konstatirt werden, eine Schuld, nicht begrenzt durch die Bestimmungen eines Strafge­setzes, sondern eine so allgemeine, daß der entschei­dende Richter wie ein Geschworner nach seinem Da­fürhalten, welches sich noch nicht einmal auf eine Beweisführung gründet, sein Urtheil abgeben muß.

Was soll er thun, wenn der bescholtene Richter Die Behauptungen deS StaatSanwaltS negirt. Er muß wohl zu Gunsten deS Angeklagten entscheiden. Daß daS OberappellationSgericht über die Noth­wendigkeit der Versetzung eines EinzelrichterS oder des Mitglieds eines HofgerichtS entscheide, dieses erscheint ganz zweckmäßig. Wie sieht eS aber auS, wenn dasselbe über eineS seiner Mitglieder zu Ge­richt sitzen soll, wenn ein Eingehen in die Beziehun­gen deS Bescholtenen zu seinen zu Gericht sitzenden

Kollegen nöthig wird? Soll da wohl Dem Oberap­pellanonsgericht Die nöthige Unparteilichkeit und Festigkeit stets, auch in Den aufgeregten Zeiten, inne wohnen?

ES ist diefeâ eine schwere Aufgabe, selbst wenn der oberste Gerichtshof ein Ansehen und eine Macht wie der AreopaguS in Athen hätte, und bei Nacht und im Dunkeln seine Sitzung halten würde, damit er nicht durch die Mienen deS Beklagten be­stochen würbe.

ES ist eine schwere Aufgabe über einen Kolle­gen, nicht alS Strafgericht wegen eines begangenen Verbrechens, sondern als Zensurbehörde, alS ein Sittengericht zu Gericht sitzen. Unseres Erachtens müßte, wenn eS sich um die Versetzung eines Mit­glieds deS OberappellationSgerichtS handelt, ein an­deres Gericht urtheilen. Wo aber ist dieses zu fin­den? Ein Untergericht paßt sich nicht dazu. ES müßte also ein StaatSgerichtShof gegründet werden.

(Fortsetzung folgt)

Deutschland.

* Wiesbaden, 16. November. (26. Sitzung deS Landtags.) fFortsetzung.j Dieser zweite Theil untersucht Die Verordnung vom 22. Februar 1850 über Errichtung einer Kriegsschule (Ver­ordnungsblatt Rum. 4.) und findet daran Einiges zu verändern. Bei §. 9. wünscht er zum Eintritt in Die Kriegsschule Die Kenntnisse, welche in der 111. Klasse der höheren Lehranstalten erworben werden. Bei §. 16. verlangt er Entfernung Der Bestimmung daß Den halbjährigen Prüfungen nur Offiziere bei­wohnen sollen und beantragt O e ffe nt l i ch ke i l der Prüfungen. Bei §. 19. will er Den Kriegs- schillern Den freiwilligen Rücktritt in Die Kompagnie gesichert haben. Zu §. I. des Gesetzes schlägt er Die Aufnahme deS Kostenpunktes vor, nach welchem die Kriegsschule 4000 fl. (1300fI. weniger als Die frühere Militärschule) jährlich ko« ften soll. Zuletzt theilt er eine Berechnung mit, nach welcher Die für einen KriegSschüler entstehen­den zweijährigen Kosten nur 140 fl. 30 fr. betragen, während auf auswärtigen Anstalten hierzu 2000 fl. erforderlich seien und trägt auf Annahme deS Ge­setzes an: 1) weil daS Bedürfniß einer Kriegs­schule vorliege; 2) weil dieß begutachtete Gesetz diesem entspreche; 3) weil in dem Gesetze die Gleich­berechtigung für alle Befähigten festgehalten werde; 4) weil Die Kosten den Kräften deS Landes ange­messen seien.

Fresenius thut dar, welch ein großer Unterschied zwischen einer Militärschule und einer polytechnischen Schule sei; diese sei nur eine Vor- bilvungSanstalt, theilweise für jene; man irre sehr, wenn man glaube, daß ein junger Mann der auS Der polytechnischen Schule komme, schon ein ausge­bildeter Offizier sei; für solchen gehe die Fachbil­dung erst recht an. Die Kriegsschule stehe jener nicht gleich, sondern setze jene voraus. Zugleich sei Die Kriegsschule eine Fortbildungsschule für Die Df» ziere, welche Den Unterricht ertheilten und daher in doppelter Beziehung zu empfehlen.

Bertram vergleicht Die Kosten der neuen Kriegsschule mit Denen der früheren Militärschult; spricht gegen den Antrag der Kommission im § 9. und verlangt, daß nur junge Leute, welche die Gymnasien bis zu Ende besucht, ausgenommen wer­den sollen.

Braun. Man wolle so deutsch sein und be, befürworte doch eine partikularistische Anstalt, die eine Fachschule sein solle. Wir haben nur eine Fach­schule , Die landwirthschaflliche, Die nützlich wirke, da unser Staat ein Ackerbau-Staat sei. Wäre er ein Militärstaat, so wäre eine Militärschule an ih­rem Orte. Mit der Kriegsschule nähre man nur den Kastengeist, der sich schon in derWehrzeitung" geltend gemacht habe.

Die Kosten für die Anstalt seien zu groß. Der Staat könne nicht jedes Fachstudium ernähren. Eifer für die Wissenschaften sei gut, aber Jever möge da­hin gehen, wo er am meisten lernen könne.

Gen. v. Haveln: Der Militärbehörde kann eS nicht gleichgültig sein, wo sich Die Offiziere ihre Kenntnisse erwerben. So lange Frieden sei, können die jungen Leute nicht im Kriege gebildet werden.