Nassauische Allgemeine Zeitung.
jg 271. Samstag den 16. November 1850.
Sie Naff. All». Zeitung ir.it dem Wanderer erscheint einmal täglich in H, r o ß so ho-Format, mit Ausnahme »es Sonntags. — Der vierteljährige Prünum. ationsvreis in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtbumâ Nassau, des Großherzogthums und Kurni^KenthumS Hessen, der Landgraffchan oessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt » el in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. I» fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der g. Sch ellen be rauchen Ho'- Buchhandlung auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen
ME^ Mehrseitige Anfragen veranlassen die Anzeige, daß Bestellungen auf die „Nassauische Allgemeine Zeitung" für das vierte Quartal d. I. noch fortwährend bei allen Postämtern gemacht, auch die bereits erschienenen Nummern noch vollständig nachgeliefert werden können. Die Erpedition der Nassauischen Allgemeinen Rettung.
Uebersicht.
A mtlicher Theil.
Verfügung, die ordentlichen Assisen im Hofgerichtsbezirk Dillenburg betreffend.
Nicht»mtlicher Theil.
Offener Brief.
Deutschland. Wiesbaden (Die Dienstvragmattk der Zivildiener. Die Verständigung zwischen Oesterreich und Preußen). — AuS dem Maingrund (Die Gerichtsvollzieher). — Frankfurt (Truppenwechsel. Wegfuhrung der Kanonen). — Kassel (Befehl des Gen ' v. d. Gröben an die Staatsbahnendirektion. Einguartirungenoth im Ful- daischen. Ausbleiben der Briefe aus Hanau. Neue Stellung der Preußen). — Stuttgart (Abmarsch von 2 Regimentern. Untersuchung gegen den Ständeausschuß). — München (Gerücht über Abdankung des Königs von Preußen. Hr. v. Prokesch). — Hannover (Günstige Wendung der Politik. Kinkel in Sicherheit). — B - r l i n (Das Fürstenkollegium. Oesterreichische Forderungen. Herr von Manteuffel. Der Leitartikel der Deutschen Reform. General v Radowitz General Wrangel. Prinz Albrecht. Die landwehrpfiichtigen Abgeordneten). — Altona (Seeunfälle. Oberst Breidbach vorauâstchtlich, zum Kommandanten der Kavallerie ausersehen). — Aus dem Schleswigschen (Verlegung des dänischen Hauptquartiers). — Wien (Deputation aus Siebenbürgen. Gerücht über Theilung Deutschlands. Versöhnliche Depeschen aus Berlin. Die Blätter. Anerkennung des Bundestags. Radetzky).
Schweiz. Bern (Budget).
Belgien. Brüssel (Die Verlaffenschaft der Königin.) Frankreich. Paris (Dupin. Botschaft des Präsidenten. Gesandtenwechsel. Russische Note).
Großbritannien. L ond 0 N (Neutralität. Dr. Wisemann). Türkei. Aleppo (Bem und die ungarischen Flüchtlinge. Christenermordung).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Verfügung, betreffend die ordentlichen Assisen im Hofgerichtsbezirk Dillenburg im ersten Quartale 1831.
Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäß« heit der Artikel 7, 8 und 11 deS Sirafprozeßge« fetzeS:
daß die ordentlichen Assisen deS Hofgerichtsbe- zirkS Dillenburg im ersten Quartale des JahreS 1851 Mittwoch den 29. Januar 1851 Morgens 9 Uhr eröffnet werden sollen, ernennt den Herzogl. Hof- und AppellationS- gerichts-Direktor, Herrn Ebhardt zu Dillen« bürg, zum Präsidenten, und den Herzoglichen Hof- und AppellationSgerichtSrath, Herrn F. L. von Pr-eufchen daselbst, zu dessen Stellvertreter bei diesen Assisen, und überläßt eS dem Herzoglichen General-StaatSprokurator, Herrn Hergen Hahn, diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen Wiesbaden den 11. Nov. 1850. Wer Präsident des Herzogl. Naff. Cassationshofs
(L. S.) (gez.) Muffet.
Für die richtige Ausfertigung: Wer Sekretär des Cassationshofs (gez.) Hofmann.
Gesehen und verkündigt.
Wiesbaden, den 12. November 1850.
Wer Generalsiaatsprokurator.
Hergenhahn.
Nichtamtlicher Theil.
Offener Brief.
Die Deutsche Zeitung bringt in ihrer gestrigen Nummer folgenden an Se. Durch!, den Fürsten, Gort schako ff gerichteten offenen mit Ger- manicus Memor unterzeichneten Brief:
Frankfurt, 13. Nov. Einer Entschuldigung, in einem öffentlichen Blatte statt unter Einschlag an Ew. Durchl. einen Brief zu richten, bedarf eS wohl kaum, indem eS Ihnen nicht entgangen fein kann, daß eS bei Völkern, die nach Freiheit streben und die erlangte würdig zu gebrauchen wissen, eine durch Uebung geheiligte Sitte ist, in Angelegenheiten, die Alle betreffen, auch vor Allen zu verhandeln.
Herr Fürst! Sie lassen geschehen, daß in einem Blatte, welches Eigenthum und offizielles Organ deS Fürst!. Thurn und TariS'lchen Ober. Postamts ist, in dessen amtlichen Theil , allo gleichsam mit bayerischer Approbation, ein Schrill mitgethkilt werde, den Sie bei dem österreichischen Grafen von Thun-Hohenstein in Ihrer Eigenschaft alS ein beim deutschen Bunde accrekilirler Minister zu thun für gut fanden. Leute, die sich Ihre Freunde nennen, haben 31)neu vielleicht die Ansicht ausgesprochen, es sei daS genannte Blatt daS amtliche Organ dessen, bei dem Sie beglaubigt sind ; ja, ich gebe zu, daß die Sache auch dem Hrn. Grafen Thun so vorschweben mag; allein Herr Fürst, wie könnte Ihnen dieß genügend erscheinen? Ein gewiegter Diplomat wie Ew. Durch!. sollte in jedem Augenblicke bedenken, daß eine so wichtige Stellung, wie diejenige ist, die Sie einzunehmen berufen sind, nicht nach Ansichten, Prälenstonen und Vorschwebungen gefaßt und aufgefaßt sein will. Vielmehr sind dazu eben „Diplome" erforderlich ; b. h. Rechtslitei: die in Beziehung auf Inhalt und Form über allen Zweifel erhaben sind. Auf Vorlage solcher Dokumente aber mußten Ew. Durch!, bestehen, bevor . Sie Ihre Kreditive überreichten. Wir Leute hier zu Land wissen nun Alle, und es ist gar kein Geheimniß, daß sich die erforderlichen „Diplome" nicht in den Händen des Hrn. Grafen Thun befinden, und daß er sie Ihnen nicht vorlegen konnte, weil sich die Mehrzahl deutscher Regierungen bislang Gottlob weigert, die Wege der Revolution oder Kontrerevolution zu betreten.
Diese Wege sind aber auch nicht die JhreS Herrn, sie sind vielmehr in direktem Widerspruch mit seinen früher an den Tag gelegten Ansichten. Ihre Stellung, Herr Fürst, wenn man sie nach der „amtlichen" Mittheilung des offiziellen Organs deS OberpostamtS auffaßt, ist daher eine doppelt schiefe und deS mächtigen StaateS, den Sic vertreten, nicht würdige.
Sie sind bei dem deutschen Bunde beglaubigt, und nicht bei einem k. k. österreichischen Präsidia!« gesandten, von dem der deuische Bund nichts weiß. Ew. Durch!. dagegen müssen wissen, daß das frühere Organ deS deutschen Bundes, bei welchem ein solcher k. k. Gesandte eingestellt war, vor sämmtlichen Mitgliedern desselben in optima forma, am 12. Juli 1848 als aufgehoben proklamirt wurde, nachdem die innere Natur deS deutschen Bundes selbst und zwar unter Anerkennung oder Mitwirkung der soi- disant Garanten von 1815 umgewandelt worden war
Vergessen dürfen Sie nicht, daß die deutsche Nation, daß die ihrem Worte treugebliebenen deutschen Regierungen ein Recht erworben haben auf die wirkliche Durchführung eines staatsrechtlichen Verbandes; oder haben nicht alle Regierungen schon durch die Berufung einer konstituircnben Nationalversammlung deutlich zu erkennen gegeben, daß der förderative Charakter der Verbindung deutscher Staaten erloschen sei? und heißt eS nicht der Revolution huldigen, wenn man wohlerworbene Rechte ignoriren ober gar verletzen wollte? Damals, als wir jene Rechte erworben haben, erklärte Se. Maj. der Kaiser von Rußland: „eS sei daS unverändert von ihm befolgte System, sich in keiner Weise in die innern Angelegenheiten der Länder cinzumischen, welche ihre Organisation verändern wollten, vielmehr die Völker vollkommen frei zu lassen — ohne irgend ein Hemmniß von seiner Seite — die politischen und gesellschaftlichen Experimente zu bewerkstelligen, welche sie unternehmen wollten".
Wohlan, Herr Fürst, wir sind in der Unternehmung noch begriffen, uns eine von dem förbe-
rativen Verbände verschiedene Organisation zu geben, die Mitglieder deS deutschen Bundes streben allen Ernstes danach, statt deS gesetzlich beseitigten Organs der ci-devant Bundcsversammlung ein Zen- tralorgan zu bilden, welches auch mit dem AuSlande in Verbindung treten könne. In dem Augenblicke, wo die Entscheidung der Sache auf der Spitze des Schwertes steht, ist die Bedeutung deS Schrittes, den Sie jüngst rückgängig-vorschreitend gethan, nicht zu unterschätzen. Rußland schließt sich damit dem Streben Oesterreichs und einiger deutschen Kabinele an, daS seit zwei Jahren Geschehene auS der Geschichte zu tilgen, daS rechtlich Bestehende gewaltsam zu vernichten. Ist ein dauernder Erfolg solcher Bestrebungen denkbar, ist er möglich, ist die Unterstützung der Revolution Ihre Mission?
Mit dieser Frage beurlaube ich mich von Ew. Durchlaucht und hoffe, daß auch Sie und Ihr Kabiuct wieder in die ächt konservativen Bahnen einlenken werden, in die Bahnen der Treue und Gerechtigkeit, wodurch allein die Staaten erhalten werden.
Deutschland.
△ Wiesbaden, 14. Novemb. Das Wesentliche des von der Regierung der Ständekammer vorgelegten Gesetzentwurfs, die Die n stpragmat ik der Zivi l st a a t Sd icner bett., ist: §. 1. Die höheren Zivilstaatsdiener werden mittelst eines landesherrlichen Dekrets, die niederen ZivilstaatSviener mittelst DekrttS einer der unter dem Gesammlstaats- ministerium stehenden oberen Staatsverwaltungsbehörden angestellt. §. 3. Niemand kann ein SlaatS- amt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu durch eine nach bestehenden Gesetzen und Verordnungen vor» genommene Prüfung nachgewiesen zu haben. Wer im Ausland ein Staalsamt bereits bekleidet hat, kann nach Befinden auch ohne Prüfung in den Staatsdienst ausgenommen werden. §. 4. Jeder StaatSdiener leistet bei dem Antritte seines Amtes den Eid, dem Herzog, sowie dessen Nachfolgern in der Regierung aus dem Gesammihause Nassau treu und gehorsam zu sein, und sein Amt nach den Ge, letzen und der Verfassung deS HerzogthumS gewissenhaft zu verwalten. §. 5. Die Besoldungen werden in der Regel im Voraus in Quartalrat-n entrichtet. §. 10. So weil eS der Dienst gestattet, wird jedem , eamten ein vierwöchenilicher Urlaub jährlich verwilligl. §. 13. Kein StaatSdiener darf irgend einen anderen Erwerbsberuf ohne landesherrliche Genehmigung übernehmen oder beibehalten, §. 14, auch keine Ehe schließen ohne Erlaubniß des Lan- deSherrn. §. 15. Bei Unsiitlichkeil, der Würde des Dienstes zuwiderlausender Ausführung, Unfleiß, Nachlässigkeit, Unfolgsamkeit, Anmaßung gegen Vor, gefetzte, Verletzung deS Dienstgeheimnisses, verachtendem ober herabwürdigendem Spott gegen die StaatSregierung treten Dienstziplinarstrafen in Verweisen und Geldstrafen bis zu 50 fl. ein. Die sonstigen Oberbehörden haben eine DlSzipIinarbefug- niß bis zu l°/0 deS DienstgehaltcS. Ueber dieses Maas der Disziplinarstrafen tritt Verweisung zum gerichtlichen Strafverfahren ein. Zu den die Slan- deschre befleckenden Handlungen wird insbesondere der übermäßige Genuß geistiger Getränke und das leichtsinnige Conirahiren von Schulden, welche zur GehaltSbeschlagnahme oder zum ConcurS oder zur persönlichen Verhaftung führen, gerechnet. §. 18. Ueberzugskosten bei Versetzungen, welche die Behörde ungeordnet hat, ausgenommen bei Erhöhung des GehalteS um den vierten Theil ic. §. 25. Nach dem Ableben eines DienerS haben dessen Relikten vom Sterbequartal nichts zurückzubezahlen. §. 26. Der Wittwe wird ein Dritiheil Pension bewilligt, die ihrem Manne bei dessen Ableben gesetzlich zugekommen sein würde, oder welche er im eigenen Pen- sionSstande bezogen hat. Diese Pension hört auf, wenn die Wittwe eine anberweitc Ehe eingcht. Für jedes eheliche Kind unter 21 Jahren männlichen und unter 18 Jahren weiblichen Geschlechts bekommt