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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Freitag den 1 3, November

1830*

©ie Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in (h r 0 ßs0 lr o - Format, mit Ausnahme des Sonntags. - Der vierteljährige Prämim ation^prei- in Wiesbaden für den Umfang deâ Herzogthums Nassau. des GroßherjogthumS und Kutnirüenlbumr Hessen, der Landgrafschatt Geffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt »ft in den übrigen Ländern deâ fürstlich Thurn-und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 80 fr. Infera te werden die dreiwaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der è. Schellenberg' >chen Hof - Buchhandlung auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern ,u machen

WE Mehrseitige Anfragen veranlassen die Anzeige, daß Bestellungen auf dieNassauische Allgemeine Zeitung" für das vierte Quartal d. I. noch fortwährend bei allen Postämtern gemacht, auch die bereits erschienenen Nummern noch vollständig nachgeliefert werden können. Die Erpedition der Nassauischen Allgemeinen Zeitung.

Uebersicht.

Ablösung der Erbiethen.

Deutschland. W i esbad en (LandtagSverhaudlung. Assi- ftnfälle des IV. Quartals. Berichtigung). Biebrich (Geldsendung). Frankfurt (Die SuSpendirung des Bundestages in Zweifel gezogen). Fulda (Die Affaire bei Bronnzell). Kassel (Die preußischen Truppen). Mannheim (Rückkehr der Truppen). Karlsruhe (Die Räumung Rastatt'â. Die Militärkonvention). Fr ei bürg (Der diplomatische Berkehr Badens) Stutt­gart (Obrist Wiederhold). Berlin (Das Ministerium. Hr. v. Prokesch. Die freiwilligen Anleihen. Prinz Wilhelm. Die Kassenanweisungen. Radetzky mit 50,000 Mann in Prag erwartet). Bremen (Thomas Arens ff). Kiel (Volksversammlung). L i e g n i tz (Propaganda für Oester­reich). Wien (Mnthmaßliche Dauer der Konferenzen. Zweck der Interventionen. Erzherzog Ferdinand d'Este ff). Generalpardon. Die Eisenbahn über den Sämmering).

Dänemark. K op enh a ge U (Geheime Sitzung der Thinge). Frankreich. Paris (Neumayerâ Nachfolger. Eröffnung der Nationalversammlung. Antrag auf Abänderung des Wahlgesetzes. Die Presse. Der Vertrag mit Rosas und Oribe).

Italien. Turin (Pinelli zum Präsidenten gewählt. Or­ganisation der Armee).

Polen. (RekrutcnauShebungZ

Neueste Nachrichten.

r5 Ablösung der Grbleihen

(Schluß.)

Unterstellt man nun die Erbleihen der Ent­wickelung beider verstehender Begriffe über Eigen­thum und Last, so wird eine nähere Beleuchtung zu der Ueberzeugung führen, daß hier kein reines vollständiges Eigenthum, sondern ein getheiltes Ver­hältniß besteht bei welchem der Berechtigte zwar als Eigenthümer seine RutznießungSrechtc mit Vor­behalt eines bestimmten Theiles des Ertrages an den Verpflichteten übertragen hat; der Verpflichtete hierdurch daS Recht deS Besitzes und der Nutznie­ßung erhält, aber daS Recht der Veräußerung, Verpfändung und Vererbung, unter verschiedenen Beschränkungen von dem ConsenS des Berechtigten adhängl; so daß auch selbst bei einer Veräußerung daS Kapital getrennt wird und zum Theil als do­minium directum dem Berechtigten, und als do­minium utile dem Verpflichteten oder seinen Erben zufällt.

ES wird hierbei gerne auf die neuere beliebte BeweiSmelhode verzichtet, nach welcher die hin­geworfenen Worte:DaS versteht sich von selbst", oderwer kann daran zweifeln" : jeden Beweis er­setzen. Aber auf Anerkennung von Wahrheit und Vernunftschlüssen hoffet man rechnen zu dürfen.

1) Die Geschichte lehret, daß in früheren Zeiten die größeren Grundbesitzer, welche ihren Besitz mit eigenen Kräften nicht kultiviren konnten, solchen ihren An­gehörigen übertrugen; und um sie bei damals noch mäßiger Bevölkerung zur nothwendigen Familien- cristenz zu bringen, dielen Uebcrtrag erblich erklär- ten; sich jedoch einen Theil der Nutznießung, dann den Konsens bei Veräußerungen, ebenso die Erneue- rung der Uebergabe bei jeder Personalvcrânderung, und bei Ausgerbung der Familie den Rückfall vor- behlelten. Dieser geschichtliche Uebergang ist selbst für einzelne bestehende Fälle in deßfallsigen noch vorhandenen alteren und neueren Urkunden aufbe- wahrt und zu ersehen, und diese Urkunden sind selbst in G-sch.chtSwer e oder als Belege zu Prozeßakten als entscheidendes Motiv übergegangen.

Es ist zwar dagegen die zur Mode gewordene Phrafe von vergilbten Pergamenten zu erwarten aber wer die Geschichte als Vergangenheit ableugnen will, der aniiullirt auch damit seinen eigenen Le- benSwerth als die Gegenwart gegenüber der Zukunft.

2) Der Name Erbbestand oder Erbpacht ist in Deutschland gleichbedeutend und bezeichnet ein Ei­genthum auf der einen und ein übertragenes Nutz- nießungSrecht auf der andern Seite. Unsere RechtS- begriffe und selbst die Gesetze unterscheiden nur zwischen Erbbestand und Temp ara lb estank; in beiden Beziehungen also ein rein privatrechl- lich begründeter Pachikontrakt, nur in dem ersten Fall mit Vererbung, in dem ledern auf Person und Zeit.

3) Bei Erbpacht kann ein Verkauf, jedoch nur d^s Nutznießungsrechtes, und nur mit Konsens des Erbleihherrn, und unter Annahme deS neuen Käu­fers durch denselben statt finden, welches alles ein dominium directum und einen dominium direc­tum oder den wahren Eigenthümer bezeichnet.

4) Bei einem jedtn Erbpacht muß bei Ver­änderung in der Person des Erbpächters, sei cs durch Verkauf oder Vererbung, ein neuer Pacht- brief gelöst werden, in welchem alle Rechten und Pflichten für den einen wie für den anderen Theil enthalten sind, und der neue Erbpächter kann in allen vorkommenden Fällen, nur mit seinem Erbbr- standsbrief sein Recht auf den Erbbestand gegen je­den Dritten Nachweisen.

Sollte dieses alles nicht hinreichend sein zu be­weisen, daß ein Erbpacht zu den reinen Pachikon­trakten gehört? Daß bei demselben der Erbleihherr, der Grundeigenthümer, der Erbpächter aber nur der erbliche Nutznießer ist? und daß jeder neu ausge­stellte Erbleihbrief eine Erneuerung des Pachlkon- traktes ist?

Wenn nur der Zweck eines jeden StbläsungS- gesetzeS nur dahin gehen kann, daS reine Eigen­thum deö Einen, von einer Abgabe zu befreien, welche ein Anderer davon zu beziehen berechtigt ist, so tritt der Fall bei Erbleihen nicht ein ; denn der Besitzer ist nicht der reine Eigenthümer; der Eigen­thümer ist kein dritter Fremder gegenüber deS frag­lichen Grundstückes; und der Erbleihherr beziehet nichts von dem Grundstücke eines Andern, sondern von seinem Eigenthum.

Ein jeder Ablösungszwang würde daher nur dahin gehen können, dem Eigenthümer sein Eigen- lhum zu nehmen um es dem Nutznießer zu geben; oder den Nutznießer zu zwingen, das Eigenthums- recht gleichmäßig an sich zu kaufen. DaS wäre aber keine Ablösung, sondern eine Erpropriation, von welcher nicht der §. 168 der Grundrechte, son­dern der 8. 164 bestimmt, daß hierzu eine Rücksicht des Gemeinen Besten nothwendig sey, und nicht der Privaivvrthcil eines Einzelnen hierzu ge­nüge. Dann gehört aber hiezu auch ein spezielles Gesetz, welches für alle vorkommcnbe Fälle Ziel und Maß gibt und genüget nicht ein beschränktes Privatrechtverhältniß zwischen zwei Privatleuten, welches der Beurtheilung der Rechtsbehörden nicht entzogen werden kann.

Hiernach ist ein jedes AblösungSgesetz ein ge- wagtes Unternehmen, denn eS kann nicht erlassen werden, ohne in die privatrcchilichen und Vermö­gensverhältnisse störend und vielleicht frevelhaft ein, zugrcifen.

Das Herzogtum genoß im Gegensatz zu vielen anderen Staaten die absoluteste Freiheit in allen Ablösungen in specie der Zehnten unter der Ga­rantie deS freien Willens und der freien Ucberein- kunft, bis die Landständc ein ZwangSrecht und eine Zwangspflicht mit allen ihren Folgen daraus mach­ten. Möge sie der Himmel bewahren, auS falsch verstandener Popularität und ohne Kenntniß über Wirkung und Erfolg einen zweiten Versuch der Art zu machen.

Deutschland.

*t Wiesbaden, 13. Novbr. (24. Sitzung des Landtags.) Präs. Ler übergibt 1) einen Gesetzent­wurf, die Zusammensetzung der Hofgerichte und de­ren Abtheilung in Senate betreffend. Die Regie- rung glaubt dadurch der Rechtspflege einen rasche­ren Gang zu geben. 2) Vorlage des Standes über

den Geschäftsbetrieb der Landesbank. Abg. Hey­denreich fragt, ob die Regierung zu der vorge- leglen Dienstpragmatik nicht ein Gesetz über Ver­antwortlichkeit der Minister vorlegen werde, welchen man erwarte. Abg. Müller II. befragt die Re­gierung über Aufhebung der Bannrechte und erhält von der Regierungsbank die Antwort, daß die Be­richte der Justizbehörden darüber noch nicht alle ein­gegangen seien. Raht trägt unter mehreren Be­schwerden auch die vor, daß ihm die geforderten Akten über den Prozeß wegen Standeöaufwanv noch nicht miigeiheilt worden seien. Präs. Ler antwortet, daß die Regierung solchen Anforderungen einzelner Abgeordneter nicht genügen könne, die ge­nannten Akten aber demnächst auf den Tisch des Hauses legen werde.

In der hierauf folgenden Wahl des Vorsitzen­den erhält Wirth aufs Neue die Mehrheit der Stimmen. Hehn er erstattet Bericht über die Ein-t nahmen und Ausgaben des Staates vom Jahre 1848. Die Einnahmen betrugen 2,396,680 fl. 21 fr., die Ausgaben 3,046,692 fl. 55 kr. Die Mehraus­gabe von 650,012 fl. 34 kr. ist durch Anlehen ge­deckt worden. Zu Kap. I. Landtags.kosten stell Keim den Antrag:

Die Kammer wolle beschließen, die Regierung zu ersuchen, die durch Stellvertretung der in dem Landtage sitzenden Geistlichen entstandenen Ko- sten den Korporationen, welche hiermit bisher Vorlage gemacht haben, aus der Staatskasse zu erstatten".

Er beruft sich dabei auf 8. 38 des Wahlge- lctzetzeS von 1848, weiset die Uebereinstimmung deS Antrages mit dem Kammcrbeschluß vom 8. Oktbr. dieses JahreS bei Veranlassung der Beförderung deS Abgeordneten Kreutz nach, welcher diesen als öf, fent lieben Beamten behandelt habe; zeigt, daß cS gefährlich sei, den Sinn jenes §. ändern zn wollen, da sonst auch den oberen Behörden das Recht ein­geräumt werde, den Urlaub an Geistliche zu ver­weigern, stellt die Uebereinstimmung deS Aus schrei­bens der Neuwahl für Kreutz mit seinem Anträge dar und verlangt danach, daß die Geistlichen, ob­wohl sie nicht Staatsdiener seien, als solche zu be­handeln seien Braun spricht gegen den An­trag, weil der Dienst der Kirche von dem deS Staa- tcS verschieden, und die Kirche keine Unterabtheilung des Staates sei. Rau unterstützt den Antrag und sagt, eigentlich sollte jeder Abgeordnete für seinen SiellveUreter sorgen, da aber der Staat für die Stellvertreter der übrigen Abgeordneten im Amte sorge, so habe er auch für die der Geistlichen zu sorgen. Von Eck glaubt, es komme darauf an, daß die betreffenden Fonds das Recht geltend machten; man solle niemanden Wohlthaten aufdrän­gen; die geistlichen Fonds sollten die angeregten Kosten bei der Regierung erst fordern. Naht: ES komme darauf an, ob die Forderung recht fei. Da müsse der Antragsteller erst angeben, wie viel die geistlichen FondS zu fordern hatten. Der Staat habe noch keine StellvertretungSkosten für Beamten gezahlt. Snell: Die Kirche sei vom Staate ge­trennt, dieser könne also die kirchlichen VcrtrclungS- kosten nicht zahlen. WaS der Antragsteller von UrlaubSvcrwelgerung sage, das nehme er an. Der Geistliche könne dann, um in den Landtag einzutre- len, sein Amt aufgeben. Der Anlragstrller Keim hebt Einiges von seinen Gegnern Behauptete zur Widerlegung hervor, will Snell'S Ansichten auf sich beruhen lassen, und nach Eck'S Andeutung den geistlichen Fonds den Rechtsweg überlassen, glaubt aber gegen Raht bemerken zu müssen, daß wenn man das Recht wolle, man nicht fragen dürfe: wie viel die Forderung betrage. Bei ter hierauf fol­genden Abstimmung wird der Antrag abgelchnt.

In der weiteren Verhandlung wird dem Mini­sterium Dungern mit namentlicher Abstimmung eine MißtrauenS-Votum mit 17 gegen 15 Stimmen dafür gegeben, daß cS im Januar 1848 einem oberen Justizbeamten 200 fl. Gratifikation habe auS- zahlen lassen. Bei Veranlassung der Kriegskosten von 1848 stellt Snell den Antrag: