jg 269 Donnerstag den I^ November 1850»
— Allg. Zeitung ir.it dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme »es Sonntags. — Der vierteljährige PrânnmeeationSpreiS
Wiesbaden sâr den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherjvglhumS und KursurstentbumS Hessen, der Landgrafschau Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 1 ,n den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen V-rwaltungSgebieteS 8 fl. IO kr. — Inserate werden die dreispaltige Petit, -ile oder deren Raum mit « fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen b erglichen Hof-Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Deutschland. Wiesbaden «Erklärung der Redaktion). — Frankfurt (Einmarsch der Bundestruppen in Toffel und die auswärtige Anerkennung des Bundestags erwartet).
— Fulda (Die preußische Armee. Steuereinforderungl.
— (Kassel (Die Steuerfrage. Bevorstehende Räumung der Stadt durch die Preußen. Gerücht von einem Entlassungsgesuch des Grafen Gröben). — Mannheim (Gerücht über Einmarsch der Preußen in die Pfalz). —Stuttgart (Murschel. Die „quasiliberale" Presse bedroht). — München (Fürst Thurn und Taris. Besetzung der Pfalz durch Oesterreich). — Leipzig (Die Rüstungen). - Gotha (Ende der Union). — Berlin (Die Rüstungen. Stand der Unterhandlungen. Hannovers Stellung zu Schleswig-Holstein. Fürst Solms-Lich. Einstellung der Truppen- und Depeschenbeförderung. Das Fürstenkollegium. Graf Bernstorff). — Schwerin (Vorstellung der Ritterschaft). — Hamburg (Kinkel. Einberufung der preußischen Landwehr). — Kiel (Die Stimmung. Die lippische Regierung zahlt ihre Schuld an die Herzogthâmer). — Rendsburg (Hr. v. Uslar-Gleichen). —Wien (Preußen und Oesterreich. Neue gesteigerte Forderungen an Preußen. Mission aus Frohsdorf. Ultimatum an Preußen. Truppen- auShebung. Die ersten Assisen).
Frankreich. Paris (Die Gesellschaft des zehnten Dezember. Vermischtes).
Großbritannien. London (Antipapistische Agitation. Offene Schreiben DisraeliS und Lord I. Russells).
Donaufürstenthümer. (Der bosnische Aufstand). Neueste Nachrichten.
Ö Ablösung der Erbleihen
Bei der landständischen Versammlung ist schon den 28. April ein Antrag auf Ablösung der Erb- leihen und Vorlage eineS beßfallsigen Gesetzes vorgekommen, und in der Zwischenzeit haben deßfall- stge Wiederholungen staltgefunden.
Zur Begründung wird angeführt: „Schon daS Reichsgesetz vom 27. Dezember 1848 verfüge, daß der ErbleibneruS abgelöst werden müsse, und zwar nach Art. \ III. §. 36 und 39, sowie in dem Fall, wenn derselbe zugleich eine Beschränkung der Theil- barkeit deS GrundeigenlhumS involvirt, nach Art. VIII. 8. 33."
Die Regierungskommission ziehet hiergegen noch in Zweifel, daß die unbedingte Aufhebung aller Erbleihen durch das Reichsgrundgesetz geboten sei.
Zur Unterstützung deS Antrages werben ferner bie Behauptungen aufgestellt:
1) die ReichSgesktze halten die Ablösung der Erbleihen angeordnet;
2) die Landstände hätten solches wiederholt ausgesprochen ;
3) Die StaatSregierung habe solches anerkannt.
Wenn nun gleich von der Ansicht auggegangen wird, die Stände repräsentirten den Volkswillen, so bleibet hier doch noch der gerechte Zweifel, ob dabei ein reiner Volkswille oder die individuelle Ansicht eines Einzelnen zu Grunde liegt.
Bei näherer Beleuchtung findet sich nämlich, daß keiner der aufgestellten Grundsätze wahr ist; so daß alS Endresultat nur die Tendenz übrig bleibt: sic volo, sic jubco.
Die Grundrechte §. 36 verfügen blos: „Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar."
Ebenso verfügt die Verordnung vom 14. April 1849 8. 1: „Alle noch bestehenden Grundabgaben und Gülten an Geld, Früchten und Wein müssen von 1849 an abgelöst werden."
Nirgends ist hier die Rede von Erbleihen, also eine feste Bestimmung, daß solche ab gelöst werden müßten, auch nirgends vorhanden; sondern eS unterliegt erst einer näheren Entwickelung: ob Erbleihen eine pure auf fremdem Grund und Boden haftende Abgabe seien.
DaS Reichsgesetz bestimmt deßhalb auch in Ansehung der Ablösung: „Ob nur auf Antrag der Belasteten, oder auch der Berechtigten, und in welcher Weise, bleibet der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen."
Hierüber aber ist bei unserer Ständeversammlung noch keine Verhandlung vorgekommen, daher
von einem Beschluß derselben als Ablösungszwang nirgends die Rede; und die StaatSregierung wird sich sehr gegen eine behauptliche Anerkennung verwahren, da der Regierungs-Kommissär sogar schon gegen daS erste Grundprinzip sich verwahret hat.
DaS Bestreben der. gegenwärtigen Zeit ist Ablösung aller auf fremdem Grund und Boden haftenden Abgaben und daS mit Recht; denn mit der Freiheit der Person muß die Freihei deS Eigenthumes verbunden sein, und eine ohne die andere führet zu keinem vollständigen Genuß.
Aber selbst die Freiheit der Personen, indem sie Rechte verleihet, kann nur zur Ausübung kommen, insofern sie nicht gleichmäßige Rechte anderer verletzt, sonst ist sie keine Freiheit, sondern ein AuS- nahmsgesetz. Ebenso mit der Freiheit des Eigenthumes, und solche kann auch nicht ausgedehnt werden, bis zur Verletzung des Eigenthumes eines andern, sonsten gehet sic ebenfalls in ein Ausnahmegesetz über.
Bei der Belastung deS Grund Eigenthumes stehen tie beiden Begriffe Eigenthum und Last einander gegenüber. Ein volles Eigenthum ist nur dann vorhanden, wenn die Rechte deS Besitzes, der Nutznießung, der EigenthumSübertragung, der freien Veräußerung und der Vererbung mit einander vereinigt sind. Wo eines oder daS andere fehlet, ist kein volles Eigenthum vorhanden und entstehet daraus ein getrenntes oder ein gemeinschaftliches Mit- eigenthum.
Dieses Verhältniß hat in früheren Zeiten unter vielerlei Gestalten beinahe in ganz Deutschland bestanden und oft nicht wenig zu dessen Emporkom- men, dessen Population, dessen Kultur- und Staats- cinrichtung beigetragen, indem damals mit Arbeilskraft gekauft werden konnte, und diese einen Theil deS Kapitals auSmachle, welches durch Theilnahme an der Nutznießung oder Beschränkung in der Ver, âußerung oder Vererbung reprâsentirt wurde. Oft wird in neueren Zeiten der historische Bestand dieses Verhältnisses ganz abgeläugnët und ein jedes mißliebige Miteigcnthumövcrhältniß, oder getheiltes Eigenthum, für eine auf den Grundbesitz haftende Last ausgegeben, um bequemer die deßfaUsige Abiö fung dekretircn zu können, ohne auf den Unterschied sich einzulassen.
Dem Begriff von Eigenthum tritt nun der Begriff von Last zur Seite. Bei einem jeden Grundbesitz erscheinet als Last, wenn ein Dritter, welcher auf dem fraglichen Grundstück weder ein Recht deS Besitzes, nach der Nutznießung, nach der Veräußerung, nach der Vererbung, sonach kein Eigenthums« recht hat, dennoch einen Theil der Nutznießung entweder in natura oder eine bestimmte jährliche Geld- Prästation in Anspruch zu nehmen hat, und dieses auf dem Grundstück haftet. Zu ersterer gehören Zehnten, Gülten, Naturalzinsen; zur letzteren Theilgüter, Geldzinsen rc.
Wenn nun gleich nicht zu verkennen ist, daß alle diese Berechtigungen auf irgend einem rechtlichen Standpunkt von älteren Zeiten her beruhen oder beruhen mögen, so sind doch schon in dem Jahr 1817 eine Masse solcher Abgaben gegen Entschädigung aufgehoben worden; und ebenso ist cS der neueren Zeit würdig, daß der Rest der genannten Abgaben gleichmäßig aufgehoben werde. Der Vorrang richtet sich nach dem Verhältniß in welchem sie mehr oder weniger nachtheilig einwirken.
Auf die Landkultur wirket eine Last nachcheitig ein, wenn der freiwillige Bau eines Grundstückes oder wenn dessen Ernte durch den Berechtigten bestimmt oder behemmt werden kann.und dieses tritt bei vielen Zehnten ein, wo nach der ZehutprariS, Bau und Ernte an Fluren gebunden, und von einer Genehmigung deS Zehntherrn abhängig ist. Aus das Ertragsverhältniß wirkt eine Last nachtheilig ein, wenn eine Naturalabgabe bestimmt und ständig ist, ohne mit dem wirklichen Ertrag im Verhältniß zu stehen, wie bei Gülten und Naturalzinsen, denn bei Mangel ist Theuerung, und muß der Pflichtige oft selbst ohne ein Produkt zu haben die Abgabe kaufen.
Eine reine Gülte oder ein Zins in bestimmten oder ständigen Geldsummen hat keinen Einfluß auf Kultur und Ertrag wirkt also auf den Besitz um so weniger nachtheilig ein, alS schon bei dem Ankauf daS Kapital der Abgabe als Eigenthum des Empfängers in Abrechnung kömmt und von dem
Pflichtigen sonach nicht bezahlt wird. Jedoch ist auch hierbei die Möglichkeit einer Ablösung zu wünschen, indem jede Belastung der freien Veräußerung hindernd in den Weg tritt, und dergleichen Abgaben zu vielen Prozessen Veranlassung geben.
(Schluß folgt.)
Deutschland.
*Wiesbaden, 12. November. Die Mittheilung in Nr. 266 dieses BlatteS über die Mobilmachung und den Bestimmungsort des nassauischen Kontingents bestimmt einen hiesigen Korrespondenten in der gestrigen Nummer der „Ober-PostamtS-Zeitung" aus „zuverlässiger" Quelle zu erklären, daß die Herzoglich Nassauische Regierung zu keinem der hiesigen Blätter in einer andern Beziehung steht, alS daß sie sich der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" zu einer schnellern Veröffentlichung der „Dien, sie Sn a ch rich t c n" bebient, als solche durch daS selten erscheinende „VcrorbnungS-Blatt" publizirt werden.
Die zuverlässigste Quelle in dieser Beziehung ist nach unserer Ansicht wohl die Redaktion deS genannten BlatteS selbst. Diese hat wiederholt dasselbe erklärt, und dagegen protestirt, wenn ihr Blatt alS ein RegierungSorgan bezeichnet wurde. Wer die Ansichten der Regierung über Ocffenilich- keit kennt und weiß, daß die ihr überhaupt nöthig scheinenden Mittheilungen sich nur auf 2) i e n* steSnachrichten beschränken, der dürfte leicht von einer Ansicht zurückkommem, welche schon in der ganzen Haltung deS BlatteS ihre beste Widerlegung finden konnte, gegen deren drückenden und n a ch- t h e Ui gen Einfluß wir, wenn gleich nicht vergebens, doch mit Mühe ankämpfen. Nun, da unsere wiederholt abgegebenen Erklärungen aus so zuverlässiger Quelle bestätigt werden, dürste wohl daS erwähnte durch nichts gerechtfertigte Vorurtheil endlich schwinden, und unser Streben: einerseits alle vernünftigen und gerechten Forderungen zu vertreten anderseits aber die Regierung dort zu stützen, wo sie den Schutz und die Zustimmung der Befferge« finnten mit Recht erwarten kann, nach Gebühren anerkannt und gewürdigt werden. Die aus „zuverlässiger" Quelle abgegebene Erkürung kann und daher nur willkommen sein.
Wir verwahren unS aber dagegen, daß die Aufnahme konfuser einander widersprechender Gerüchte die Veranlassung zu derselben sein soll. Die Vorsicht, die wir bei unseren Mittheilungen beobachten, sichert unS gegen diesen Vorwurf und wir können nicht umhin zur Zurückweisung einer solchen Anschuldigung zu erklären, daß wir gerade bei der fraglichen Mittheilung keinen Grund hatten, an der Glaubwürdigkeit derselben zu zweifeln.
ES kann wohl eine Veröffentlichung gewisser Nachrichten oft nicht wünschenswert!) sein. Die Redaktion fe. nt aber nur die Verpflichtung, bad waS zu ihrer Kenntniß gelangt, den Lesern deS Blattes miizutheilen, sie kennt keine Verbindlichkeit, and Rücksichten für irgend Jemanden etwas zu verschweigen, waS sie für wichtig und für interessant hält; sie erkennt um so weniger eine solche Verbindlichkeit , als sie einzig und allein auf Ihre eigenen nicht unbedeutenden Bemühungen angewiesen ist, um die Lejer bed BlatteS in Kenntniß dessen zu setzen, waS im eigenen Lande vorgeht, ehe die Kunde darüber von Außen hierher gelangt. Wäre die Redaktion, bei Veröffentlichung jener Nachricht auch nicht in ihrem Rechte gewesen, so ist doch so viel gewiß, daß ed passender gewesen wäre, die erwähnte Mittheilung in der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" selbst in Abrede zu stellen.
Die Redaktion hält auf die Ehre ihres BlatteS, und läßt diese von Niemanden antasten.
Frankfurt, 12. Nov. Es heißt, daß nach dem Einzug der BundeSlruppen in Kassel, die kurfürstliche Regierung auch wieder nach Kassel zurückkehren werde. Allerdings fehlt aber noch die Kunde von dem Abmarsche der preußischen Truppen, der man indessen in den großdeutschen Kreisen entgegen siehst. Ebenso wird in diesen Regionen behauptet, bie offizielle Anerkennung der Rechtsbeständigkeit deS Bundestags von Seiten der auswärtigen Großmächte (wenigstens von Seiten Frankreichs) stehe nahe be-