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Veröffentlichungen des Herzoglichen Kreis- Amts zu Wiesbaden.

1201] DaS

Herzog!. Kreis-Amt zu Wiesbaden

an

die Herren Bürgermeister des ZtreiSamtsbezirks.

Auf Reskript Herzog!, StaatS-MinisteriumS, Abtheilung des Innern, vom 26. Juli l. Js., ad Nem. 29728.

Die Bestrafung der Schulversäumnisse betr,

Es ist bei mehrfachen Veranlassungen, insbesondere auch aus berichtlichen Anfragen der Herrn Schulinspektoren und Ortsichulvorstände ersehen worden, daß die über die Bestra­fung der Schulversäumnisse bestehenden gesetzlichen Vorschriften, welche der S 52 der allgemeinen Schulordnung für die Volks­schulen und §. 7 und 12 der Instruktion für die Ortsschulvor­stände enthalten, vielfach mißverstanden und unrichtig zur An­wendung gebracht, ja, namentlich in der letzten Zeit, häufig ganz außer Acht gelassen worden find.

Zur Beseitigung der hierdurch eingetretenen Uebelstände und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen, den gesetzlichen Bestimmungen genau entsprechenden Verfahrens bei Bestra­fung der Schulversäumnisse hat Herzog!. Staatsministerium daher für nöthig erachtet, durch nachstehende Verfügung die bei Anwendung der angezogenen Paragraphen zu beachtenden Grundsätze und sowohl in den angeführten ältern General- Reskripten enthaltenen Bestimmungen, als auch die weiter von demselben für zweckdienlich erachteten zusanimen zu stellen und auf diese Weise eine vollständige Instruktion über die Voll­ziehung der einschlagenden gesetzlichen und verordnungsmäßi- gen Vorschriften zu erlassen.

Es ist daher Folgendes genau zu beachten:

1) Nach §. 52 der allgemeinen Schulordiiu» g hat der Schulvorstand für jede einfache Versâumniß der ohne nachge­suchte und erhaltene Dispensation ansgebliebener Schulkinder eine Geldstrase von 2 fr., welche in Wiederholungsfällen ver­doppelt und verdreifacht wird, zu notiren.

Versäumnisse der Industrieschule find da, wo eine solche besteht, wie sonstige Schulversäumnisse zu behandeln.

Unter einer einfachen Schulversäumniß ist der Fall zu verstehen, wenn ein Kind die Schule an einem Tage verab­säumt, fei es nun, daß er die Unterrichtsstunden am Vor­mittage oder am Nachmittage, oder während des ganzen Ta­ges versäumt. Es ist daher unstatthaft , an demselben Tage für das Versäumen des Vormitags-Unterrichts die Schulstrafe anzusetzen und zugleich auch für das Versäumen des Nachmit­tags-Unterrichts. Hingegen wird die ganz« Strafe notirt, wenn ein Kind auch nur an einer Hälfte des Tages die Schule nicht besucht.

Das Versäumen einzelner Lehrstunden oder das verspätete Kommen der Kinder zur Schule ist nicht als Schulversäumniß zu bestrafen, wie zuweilen geschehen ist; in solchen Fällen ist gegen solche Schüler eine angemessene Disziplinarstrafe in Anwendung zu bringen.

2) Als Wiederholungsfälle gelten nur die in Einem Mo­nate vorkommenden Schulversäumnisse, so daß demnach die erste Schulversäumniß, welche in einem und demselben Mo­nate eingetreten ist, mit 2 kr, die zweite mit 4 fr. und jede folgende mit 6 kr. belegt wird und daß die Strafen bei den mehrere Monate andauernden Versäumnissen mit jedem Monate von neuem zu berechnen und. Hieruach beträgt die gesetzliche höchste Strafe für die Schulversäumnisse eines ganzen Monats von 30 Tagen 2 ff. 58 fr.

3) Versäumen mehrere Kinder derselben Eltern die Schule so ist für jedes Kind die Strafe auf die angegebene Weise zu berechnen und anzusetzen.

3) Nach dem §. 7 der Instruktion für die Ortsschulvor- ständc haben diese 8 Tage vor Anfang des Sommerhalbjahrcs dem Lehrer die Liste der schulpflichtigen Kinder zuzustellen und dieser hat nach §. 52 der allgemeinen Schulordnung alle Kin­der, welche die Schule versäumen, sei es mit oder ohne Er­laubniß, in die Liste einzutragen, welche nach dem Formulare genau einzurichten ist, das sich in Anlage 4 zu dem angeführ­ten §. 52 befindet. Unter den Anmerkungen ist anzugeben, wenn es ein wiederholter Fall ist; sodann muß nach $. 7 der Instruktion für die Schulvorstände die Ursache der Ausbleibens der Schüler bemerkt werden.

Diese Liste hat der Lehrer jeden Samstag nach geendigter Schule dem Schulvorstande vorzulegen, worauf der Dirigent desselben, nicht aber der Leh r e r , die Strafen für die ohne Dispensation ausgeblichenen Schüler zu berechnen, und anzusetzen und sodann am Ende eines jeden Monats dem Bürgermeister und zwar bei kombinirten Schulen einem jeden im Auszuge zu übergeben hat, damit dieser für die Erhebung und Verrechnug der Strafen durch deu Gemeindeeinnehmer Sorge trägt und dieffelbc überwacht.

5) Der Lehrer ist verantwortlich für die richtige Führung der Versäumnißlisten, der Dirigent deS Schulvorstandes für die richtige Berechnung und den Ansatz der gesetzlichen Stra­fen und der Bürgermeister und Gemeindcrechncr für die Bei­treibung derselben. Das Herzogi. Kreisamt wird die letzteren hierin strenge kontroliren und den Herrn Schulinspektoren liegt die Kontrole der monatlichen Strafe ob, welche zu die­sem Zwecke ihnen mit der in Gemäßheit deS §. 10 der In­struktion für die Schulvorstände vorzulegcndeu monatlichen Berichten und außerdem bei Vornahme der Schulvisitationen und ihrer sonstigen Anwesenheit an den Schulorten einzusehen find.

6) Die Gemeinderechner müssen bei Vermeidung von Dis­ziplinarstrafen den ihnen überwiesenen Geldbetrag sofort nach empfangener Ueberweisung anfordern und längstens binnen 6 Wochen beitreiben und ist es unstatthaft, sie in größeren Summen viertel- oder halbjährig zu erheben, oder bei absoluter Zahlungsunfähigkeit dem Bürgermeister davon An­zeige machen, damit dieser im letzten Falle die Anzeige, mit darunter gesetzter Jnergibilitâts-Bescheinigung dem Herzog!. Kreisamte vorlegt, welches alsdann überwachen wird, daß die Geldstrafe zum Vortheil der Gemeinde in Arbeit abverdient wird.

Dem Gemeinderechner ist, wenn dies geschieht, die erfor­derliche. Bescheinigung als Rechnungsbeleg vom Bürgermeister sofort zuzustellen, auch bei Gelegenheit der monatlichen Ver­sammlungen des Schulvorstandes dem Vorsitzenden Geistlichen davon Anzeige zu machen, damit dieser in der Versâumnißlifte die nöthige Bemerkung darüber macht.

7) Die Schulversäumnisse von Kindern, deren Eltern aus dem Armenfond Unterstützung erhalten, werden nach $. 52 der allgemeinen Schulordnung durch den Schulvorstand den betreffenden Gemeinderâthen angezeigt, damit die Unterstützung einbehalten oder vermindert werden könne, soweit es zulässig und zweckmäßig erscheint.

Bekanntmachungen.

8) Nach §. 12 der Instruktion für die Ortsschulvorstände sind die Dirigenten der Ortöschulvorstäude berechtigt, den Schulkindern Dispensation vom Schulbesuche auf einen oder mehrere Tage zu ertheilen. Sie haben bei Gesuchen um solche die vorgebrachten Ursachen sorgfältigst zu prüfen und nur in sehr dringenden Fällen die Beurlaubung zu bewilligen.

Auch darf der Urlaub in Einem Jahre nicht länger als auf 14 Tage, außer den gesetzlichen Schulferien ertheilt wer­den, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß Krank­heit deS Schulkindes oder auch nach Umständen der Eltern desselben, die durch schlechte Witterung unterbrochene Kommu­nikation für Kinder, welche vom Schulorte entfernt wohnen, sowie ähnliche triftige Ursachen, die Verbindlichkeiten zum Schulbesuche in geeigneten Fällen auf so lange als diese Um­stände obwalten, ausheben. Es sind jedoch diese Befreiungs­gründe stets sorgfältig zu erwägen und ist vom Lehrer und Schulvorstande darüber pflichtmäßig zu wachen, daß kein Miß­brauch damit getrieben wird.

9) Das wirksamste Mittel, die Schulversäumnisse zu ver­hindern und wenigstens sehr zu vermindern, besteht darin, die Eltern in das Interesse der Schule zu ziehen, was namentlich durch die Leistungen der Lehrer in Hinsicht einer tüchtigen, sicher zum Ziele führenden Vorbereitung der ihnen anver- trauten Jugend für die unmittelbaren und unerläßlichen An­forderungen ihres Berufs im bürgerlichen Leben geschieht, nicht weniger dadurch, daß der Lehrer die Kinder zum Fleiße und zur Anwendung des Gelernten, zur Ordnung und Zucht, zur Gottesfurcht und zur Uebung der Kindespflichten mit Ernst und Liebe anhält und zugleich bei der Jugend selbst solche Liebe zur Schule erweckt, daß sie keine Stunde ohne dringende Veranlassung verabsäumen.

Sind dessen ungeachtet und durch die obigen Strafen bös­willige Kinder und pflichtvergessene Eltern nicht zur Ordnung * zu bewegen, so müssen außerordentliche Mittel angewendet werden; dahin gehört:

a) daß die Strafen anstatt am Schluffe des Monats in jeder Woche vollzogen und beigetrieben werden, was auf Er­suchen der Herzoglichen Schulinspektoren das Herzogliche KreiS-Amt durch Erlaß der geeigneten Instruktion an die betreffenden Bürgermeister verfügen und kontroliren wird;

b) daß solche Eltern, welche hinsichtlich des Schulbesuchs ihrer Kinder trotz der mit Strenge angewendeten gewöhn­lichen Schulversâumnißsirafen fortwährend grobe Nach­lässigkeit an den Tag legen, zur Untersuchung und weitern Verfügung dem Herzogl. Justiz-Amte angezeigt werden;

c) daß Kinder, wenn sie offenbar muthwillig und aus Nei­gung oder gar ohne Wissen der Eltern die Schule ver­säumen, außer den die Eltern gesetzlich treffenden Strafen mit einer angemessenen körperlichen Züchtigung oder einer andern Disziplinarstrafe in der Schule belegt werden und zwar sofort bei jeder Schulversäumniß;

â) daß Kinder, welche im regelmäßigen Schulbesuche nach­lässig sind und dadurch in den Kenntnissen hinter ihren Mitschülern zurückbleibeu, nacht in höhere Klaffen und Abtheilungen versetzt oder ihnen das Gntlaffungszeugniß so lange verweigert wird, bis sie das Versäumte nachge­holt haben.

10) Pflegeelteru sind wegen der Schulversäumnisse der in ihrer Pflege befindlichen Kinder ebenso zu bestrafen, wie leib­liche Eltern.

11) Bei häufig vorkommenden Schulversäumniffen der­selben Kinder haben die Geistlichen als Dirigenten der Orts­schulvorstände und die Bürgermeister die Eltern zu sich oder nach Umständen vor den Schulvorstand zu bescheiden und die­selben über die nachtheiligen Folgen des Nichtbesuchs der Schule von Seite ihrer Kinder zu belehren, zugleich aber auch die­selben auf die unnachsichtlich in solchen Fällen zu verbüßenden Strafen aufmerksam zu machen.

12)Wen» Gesuche um Erlaß oder Milderung von Schul- versäumnißstrafen dem Hru. Schulinspektor übergeben werde» oder direkt bei Herzoglichem L-taatsministerium eingereichte dem'Hrn. Schulinspektor zum Berichte zugehen, so hat Letzterer den Schulvorstand über daâ Gesuch zu vernehmen, einen Be­richt des betreffenden Bürgermeisters über die Vermögens- und Familien - Verhältnisse des Bittstellers einzuziehen und diese Aktenstücke mit seinem gutachtlichen Berichte dem Her­zoglichen StaatSministerium vvrzulegeu.

Ich beauftrage Sie nunmehr , Ihrerseits den Gemeinde­rath und Gemeinderechner nach Maßgabe dieses Reskripts be­deuten und sich selbst hiernach bemessen zu wollen.

Wiesbaden, den 28. Oktober 1850. Ferger.

81 lj Die Frankfurter LebeuS-Dersichornnas. Gesellschaft mit einem Grundkapital von drei Millionen Gulden, leistet Versicherungen zu äußerst billigen Prämien Den auf Lebenszeit Versicherten wird nach ihrer

ein Gewinn» Antheil von 50 Prozent oder ein Rabatt von 10 Prozent auf die Jahrespräniie bewilligt.

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Wiesbaden, den 24. August 1850.

Der Haupt-Agent Weychardt,

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Achte Auflage. Preis 54 fr.

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Ziehung der Vereins fL 10 Loose

auf dem Ralhhauâsaale zu Wiesbaden

am 15. November a. c.

Haupttreffer: fl. 5000, 1500, 500 re. Loose cours- mâßig gegen Abschlagszahlung von 24 Kreuzer Pr. Stück bei 11681 Hermann Strauss,

Wiesbaden den 1. November 1850.

1191] Ein braves Mädchen, welche« mehrere Jahre in einem Spezerei-Geschäft servirte, sucht in einem solchen eine Stelle als Ladenmädchen. Näheres in der Erpedition d. Bl.

1193] In dem Mohnhause des Herrn Schreinermeister- Weygand in der Mauergaffe ist eine zweckmäßig eingerichtete mit einer Glasthüre abgelheilte Wohnung, bestehend aus 3 heizbaren Riefen, einer Küche, einer Giebelstube, 2 ge­räumigen Kammern, gutem Keller und trockenem Holzstall, durch den Ministerialbotenmeister Stein nach dem vorliegen­den Kontrakt sogleich anderwärts zu vermiethen.

Frankfurt a. M., den 11. Nov. Mittags 1 Uhr.

Oesterreich, 5 % Metalliques

Iwo] Holzversteigerung.

In folgenden Domanial - Waldungen der Oberförstern Chauffeehaus werden versteigert:

Montag den 18. November, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Lerchenstück,

1 Klafter tanneu Holz,

2200 Stück Wellen,

120 Achsen,

720 Rüsthölzer,

160 Leiterbäume;

Dien tag den 1 9. Novem ber, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Lauter, 15 Klafter tannen Holz,

6800 Stück Wellen,

80 Leiterbäume;

Mittwoch den 20. November, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Eschbach, 7 Klafter tannen Holz,

5600 Stück gemische Wellen.

Bleidenstadt, den 8. November 1850.

Herzog!. Nass. Receptur

Krah.

11821 Verein für Naturkunde.

Im Laufe dieses Winters sollen im Museums- Lokale naturwiffenschastliche Vorlesungen einmal wöchentlich, am Mittwoch Abend um 6 Uhr, slaUfinden. Das Eintrittsgeld beträgt für die ganze Dauer derselben für Mitglieder deS Vereins 45 fr., für Nichtmitglieder 1 fl. 30 fr. Anmeldungen wer- den auf dem Sekretariate des Vereins täglich von 9 bis 12 Uhr Vormittags entgegengenoinmen.

Wiesbaden, den 4. November 1850.

Der Vorstand.

2 y,

3 °/o Bankactten 0. D. . .

500 fl. Loose.....

250 fl. Loose.....

Preußen, 50 Thaler Prämienscheine . .

37, % Staatâschuldsch. â 105 kr

Bayern, 3'/, fL Obligationen . . . . Berbacher-Eisenbahn-Actien . . Würtemberg, 37, 7. Obligationen . .

4'/, % neue Obligationen

Baden, 37,% Obligationen von 1842 .

Lotterie-Anl. â 50 fl. bei G. u. S.

Darmstadt,

35 fl. Loose vom Jahr 1845 3*/, Ve Obligationen .

Kur Hessen,

Nassau, 37, » 5

Pap.

73 V. 63'/.

1060

146

927.

50 fl. Loose .....

25 fl. Loose .....

Friedr.-Wilh.-Nordbahn-Actien 40 Thlr. Loose bei Rothschild % Obligationen bei Rothschild

25 si. Loose.....

Frankfurt, 3% Obligationen . .

37.

von 1839 .

37, von 1846 .

TaunuS-Gisenbahn-Actien â 250 fl. Holland, 27,7° Integralen .... Spanien, 3 Innere Schuld ....

5 Ardoin incl. 17 Coup,

Polen, 300 si. Lotterie-Loose ....

500 si. ....

Sardinien, 36 FrcS. Loose bei Bethmann D i S c 0 n t 0...........

Gold. I Silber.

Pistolen .... Pr. FriedrichSd'or Holl. 10 fl. Stücke Rand-Ducaten 20 Francsstücke Engl. Souverainè

9

9

9

5

9

11

417, 55

477,

36

27

50

82 80 751/.

80 93'4 79 507, 307.

84 88 75 277.

377.

317, 857, 1017, 257.

80 92V, 887, 298

Geld.

73'/.

63 V.

39 1050 145 817.

1081

80

79 747 79

93

78

307, 83'/, 87 747, 27V. 36V. 31 85 101 257.

337.

917, 877, 295

55 327.

33

32 7,

Gold al Marco Laubth., ganze Preuß. Thaler 5 Frankenthaler Hochhaltig Silber Gering u mittelb.

fl.

382

1

2

24

fr.

45

21

30

Hierbei als BeiblattDer Wanderer'

Druck und Verlag der & Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung in Wiesbaden.