Veröffentlichungen des Herzoglichen Kreis- Amts zu Wiesbaden.
1201] DaS
Herzog!. Kreis-Amt zu Wiesbaden
an
die Herren Bürgermeister des ZtreiSamtsbezirks.
Auf Reskript Herzog!, StaatS-MinisteriumS, Abtheilung des Innern, vom 26. Juli l. Js., ad Nem. 29728.
Die Bestrafung der Schulversäumnisse betr,
Es ist bei mehrfachen Veranlassungen, insbesondere auch aus berichtlichen Anfragen der Herrn Schulinspektoren und Ortsichulvorstände ersehen worden, daß die über die Bestrafung der Schulversäumnisse bestehenden gesetzlichen Vorschriften, welche der S 52 der allgemeinen Schulordnung für die Volksschulen und §. 7 und 12 der Instruktion für die Ortsschulvorstände enthalten, vielfach mißverstanden und unrichtig zur Anwendung gebracht, ja, namentlich in der letzten Zeit, häufig ganz außer Acht gelassen worden find.
Zur Beseitigung der hierdurch eingetretenen Uebelstände und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen, den gesetzlichen Bestimmungen genau entsprechenden Verfahrens bei Bestrafung der Schulversäumnisse hat Herzog!. Staatsministerium daher für nöthig erachtet, durch nachstehende Verfügung die bei Anwendung der angezogenen Paragraphen zu beachtenden Grundsätze und sowohl in den angeführten ältern General- Reskripten enthaltenen Bestimmungen, als auch die weiter von demselben für zweckdienlich erachteten zusanimen zu stellen und auf diese Weise eine vollständige Instruktion über die Vollziehung der einschlagenden gesetzlichen und verordnungsmäßi- gen Vorschriften zu erlassen.
Es ist daher Folgendes genau zu beachten:
1) Nach §. 52 der allgemeinen Schulordiiu» g hat der Schulvorstand für jede einfache Versâumniß der ohne nachgesuchte und erhaltene Dispensation ansgebliebener Schulkinder eine Geldstrase von 2 fr., welche in Wiederholungsfällen verdoppelt und verdreifacht wird, zu notiren.
Versäumnisse der Industrieschule find da, wo eine solche besteht, wie sonstige Schulversäumnisse zu behandeln.
Unter einer einfachen Schulversäumniß ist der Fall zu verstehen, wenn ein Kind die Schule an einem Tage verabsäumt, fei es nun, daß er die Unterrichtsstunden am Vormittage oder am Nachmittage, oder während des ganzen Tages versäumt. Es ist daher unstatthaft , an demselben Tage für das Versäumen des Vormitags-Unterrichts die Schulstrafe anzusetzen und zugleich auch für das Versäumen des Nachmittags-Unterrichts. Hingegen wird die ganz« Strafe notirt, wenn ein Kind auch nur an einer Hälfte des Tages die Schule nicht besucht.
Das Versäumen einzelner Lehrstunden oder das verspätete Kommen der Kinder zur Schule ist nicht als Schulversäumniß zu bestrafen, wie zuweilen geschehen ist; in solchen Fällen ist gegen solche Schüler eine angemessene Disziplinarstrafe in Anwendung zu bringen.
2) Als Wiederholungsfälle gelten nur die in Einem Monate vorkommenden Schulversäumnisse, so daß demnach die erste Schulversäumniß, welche in einem und demselben Monate eingetreten ist, mit 2 kr, die zweite mit 4 fr. und jede folgende mit 6 kr. belegt wird und daß die Strafen bei den mehrere Monate andauernden Versäumnissen mit jedem Monate von neuem zu berechnen und. Hieruach beträgt die gesetzliche höchste Strafe für die Schulversäumnisse eines ganzen Monats von 30 Tagen 2 ff. 58 fr.
3) Versäumen mehrere Kinder derselben Eltern die Schule so ist für jedes Kind die Strafe auf die angegebene Weise zu berechnen und anzusetzen. •
3) Nach dem §. 7 der Instruktion für die Ortsschulvor- ständc haben diese 8 Tage vor Anfang des Sommerhalbjahrcs dem Lehrer die Liste der schulpflichtigen Kinder zuzustellen und dieser hat nach §. 52 der allgemeinen Schulordnung alle Kinder, welche die Schule versäumen, sei es mit oder ohne Erlaubniß, in die Liste einzutragen, welche nach dem Formulare genau einzurichten ist, das sich in Anlage 4 zu dem angeführten §. 52 befindet. Unter den Anmerkungen ist anzugeben, wenn es ein wiederholter Fall ist; sodann muß nach $. 7 der Instruktion für die Schulvorstände die Ursache der Ausbleibens der Schüler bemerkt werden.
Diese Liste hat der Lehrer jeden Samstag nach geendigter Schule dem Schulvorstande vorzulegen, worauf der Dirigent desselben, nicht aber der Leh r e r , die Strafen für die ohne Dispensation ausgeblichenen Schüler zu berechnen, und anzusetzen und sodann am Ende eines jeden Monats dem Bürgermeister und zwar bei kombinirten Schulen einem jeden im Auszuge zu übergeben hat, damit dieser für die Erhebung und Verrechnug der Strafen durch deu Gemeindeeinnehmer Sorge trägt und dieffelbc überwacht.
5) Der Lehrer ist verantwortlich für die richtige Führung der Versäumnißlisten, der Dirigent deS Schulvorstandes für die richtige Berechnung und den Ansatz der gesetzlichen Strafen und der Bürgermeister und Gemeindcrechncr für die Beitreibung derselben. Das Herzogi. Kreisamt wird die letzteren hierin strenge kontroliren und den Herrn Schulinspektoren liegt die Kontrole der monatlichen Strafe ob, welche zu diesem Zwecke ihnen mit der in Gemäßheit deS §. 10 der Instruktion für die Schulvorstände vorzulegcndeu monatlichen Berichten und außerdem bei Vornahme der Schulvisitationen und ihrer sonstigen Anwesenheit an den Schulorten einzusehen find.
6) Die Gemeinderechner müssen bei Vermeidung von Disziplinarstrafen den ihnen überwiesenen Geldbetrag sofort nach empfangener Ueberweisung anfordern und längstens binnen 6 Wochen beitreiben und ist es unstatthaft, sie in größeren Summen viertel- oder halbjährig zu erheben, — oder bei absoluter Zahlungsunfähigkeit dem Bürgermeister davon Anzeige machen, damit dieser im letzten Falle die Anzeige, mit darunter gesetzter Jnergibilitâts-Bescheinigung dem Herzog!. Kreisamte vorlegt, welches alsdann überwachen wird, daß die Geldstrafe zum Vortheil der Gemeinde in Arbeit abverdient wird.
Dem Gemeinderechner ist, wenn dies geschieht, die erforderliche. Bescheinigung als Rechnungsbeleg vom Bürgermeister sofort zuzustellen, auch bei Gelegenheit der monatlichen Versammlungen des Schulvorstandes dem Vorsitzenden Geistlichen davon Anzeige zu machen, damit dieser in der Versâumnißlifte die nöthige Bemerkung darüber macht.
7) Die Schulversäumnisse von Kindern, deren Eltern aus dem Armenfond Unterstützung erhalten, werden nach $. 52 der allgemeinen Schulordnung durch den Schulvorstand den betreffenden Gemeinderâthen angezeigt, damit die Unterstützung einbehalten oder vermindert werden könne, soweit es zulässig und zweckmäßig erscheint.
Bekanntmachungen.
8) Nach §. 12 der Instruktion für die Ortsschulvorstände sind die Dirigenten der Ortöschulvorstäude berechtigt, den Schulkindern Dispensation vom Schulbesuche auf einen oder mehrere Tage zu ertheilen. Sie haben bei Gesuchen um solche die vorgebrachten Ursachen sorgfältigst zu prüfen und nur in sehr dringenden Fällen die Beurlaubung zu bewilligen.
Auch darf der Urlaub in Einem Jahre nicht länger als auf 14 Tage, außer den gesetzlichen Schulferien ertheilt werden, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß Krankheit deS Schulkindes oder auch nach Umständen der Eltern desselben, die durch schlechte Witterung unterbrochene Kommunikation für Kinder, welche vom Schulorte entfernt wohnen, sowie ähnliche triftige Ursachen, die Verbindlichkeiten zum Schulbesuche in geeigneten Fällen auf so lange als diese Umstände obwalten, ausheben. Es sind jedoch diese Befreiungsgründe stets sorgfältig zu erwägen und ist vom Lehrer und Schulvorstande darüber pflichtmäßig zu wachen, daß kein Mißbrauch damit getrieben wird.
9) Das wirksamste Mittel, die Schulversäumnisse zu verhindern und wenigstens sehr zu vermindern, besteht darin, die Eltern in das Interesse der Schule zu ziehen, was namentlich durch die Leistungen der Lehrer in Hinsicht einer tüchtigen, sicher zum Ziele führenden Vorbereitung der ihnen anver- trauten Jugend für die unmittelbaren und unerläßlichen Anforderungen ihres Berufs im bürgerlichen Leben geschieht, nicht weniger dadurch, daß der Lehrer die Kinder zum Fleiße und zur Anwendung des Gelernten, zur Ordnung und Zucht, zur Gottesfurcht und zur Uebung der Kindespflichten mit Ernst und Liebe anhält und zugleich bei der Jugend selbst solche Liebe zur Schule erweckt, daß sie keine Stunde ohne dringende Veranlassung verabsäumen.
Sind dessen ungeachtet und durch die obigen Strafen böswillige Kinder und pflichtvergessene Eltern nicht zur Ordnung * zu bewegen, so müssen außerordentliche Mittel angewendet werden; dahin gehört:
a) daß die Strafen anstatt am Schluffe des Monats in jeder Woche vollzogen und beigetrieben werden, was auf Ersuchen der Herzoglichen Schulinspektoren das Herzogliche KreiS-Amt durch Erlaß der geeigneten Instruktion an die betreffenden Bürgermeister verfügen und kontroliren wird;
b) daß solche Eltern, welche hinsichtlich des Schulbesuchs ihrer Kinder trotz der mit Strenge angewendeten gewöhnlichen Schulversâumnißsirafen fortwährend grobe Nachlässigkeit an den Tag legen, zur Untersuchung und weitern Verfügung dem Herzogl. Justiz-Amte angezeigt werden;
c) daß Kinder, wenn sie offenbar muthwillig und aus Neigung oder gar ohne Wissen der Eltern die Schule versäumen, außer den die Eltern gesetzlich treffenden Strafen mit einer angemessenen körperlichen Züchtigung oder einer andern Disziplinarstrafe in der Schule belegt werden und zwar sofort bei jeder Schulversäumniß;
â) daß Kinder, welche im regelmäßigen Schulbesuche nachlässig sind und dadurch in den Kenntnissen hinter ihren Mitschülern zurückbleibeu, nacht in höhere Klaffen und Abtheilungen versetzt oder ihnen das Gntlaffungszeugniß so lange verweigert wird, bis sie das Versäumte nachgeholt haben.
10) Pflegeelteru sind wegen der Schulversäumnisse der in ihrer Pflege befindlichen Kinder ebenso zu bestrafen, wie leibliche Eltern.
11) Bei häufig vorkommenden Schulversäumniffen derselben Kinder haben die Geistlichen als Dirigenten der Ortsschulvorstände und die Bürgermeister die Eltern zu sich oder nach Umständen vor den Schulvorstand zu bescheiden und dieselben über die nachtheiligen Folgen des Nichtbesuchs der Schule von Seite ihrer Kinder zu belehren, zugleich aber auch dieselben auf die unnachsichtlich in solchen Fällen zu verbüßenden Strafen aufmerksam zu machen.
12)Wen» Gesuche um Erlaß oder Milderung von Schul- versäumnißstrafen dem Hru. Schulinspektor übergeben werde» oder direkt bei Herzoglichem L-taatsministerium eingereichte dem'Hrn. Schulinspektor zum Berichte zugehen, so hat Letzterer den Schulvorstand über daâ Gesuch zu vernehmen, einen Bericht des betreffenden Bürgermeisters über die Vermögens- und Familien - Verhältnisse des Bittstellers einzuziehen und diese Aktenstücke mit seinem gutachtlichen Berichte dem Herzoglichen StaatSministerium vvrzulegeu.
Ich beauftrage Sie nunmehr , Ihrerseits den Gemeinderath und Gemeinderechner nach Maßgabe dieses Reskripts bedeuten und sich selbst hiernach bemessen zu wollen.
Wiesbaden, den 28. Oktober 1850. Ferger.
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Wiesbaden, den 24. August 1850.
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Wiesbaden den 1. November 1850.
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Frankfurt a. M., den 11. Nov. Mittags 1 Uhr.
Oesterreich, 5 % Metalliques
Iwo] Holzversteigerung.
In folgenden Domanial - Waldungen der Oberförstern Chauffeehaus werden versteigert:
Montag den 18. November, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Lerchenstück,
1 Klafter tanneu Holz,
2200 Stück „ Wellen,
120 „ Achsen,
720 „ Rüsthölzer,
160 „ Leiterbäume;
Dien tag den 1 9. Novem ber, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Lauter, 15 Klafter tannen Holz,
6800 Stück „ Wellen,
80 „ „ Leiterbäume;
Mittwoch den 20. November, Morgens 10 Uhr, im Distrikt Eschbach, 7 Klafter tannen Holz,
5600 Stück gemische Wellen.
Bleidenstadt, den 8. November 1850.
Herzog!. Nass. Receptur
Krah.
11821 Verein für Naturkunde.
Im Laufe dieses Winters sollen im Museums- Lokale naturwiffenschastliche Vorlesungen einmal wöchentlich, am Mittwoch Abend um 6 Uhr, slaUfinden. Das Eintrittsgeld beträgt für die ganze Dauer derselben für Mitglieder deS Vereins 45 fr., für Nichtmitglieder 1 fl. 30 fr. Anmeldungen wer- den auf dem Sekretariate des Vereins täglich von 9 bis 12 Uhr Vormittags entgegengenoinmen.
Wiesbaden, den 4. November 1850.
Der Vorstand.
„ 2 y, „ „ •
„ 3 °/o Bankactten 0. D. . .
„ 500 fl. Loose.....
„ 250 fl. Loose.....
Preußen, 50 Thaler Prämienscheine . .
„ 37, % Staatâschuldsch. â 105 kr
Bayern, 3'/, fL Obligationen . . . . Berbacher-Eisenbahn-Actien . . Würtemberg, 37, 7. Obligationen . .
„ 4'/, % neue Obligationen
Baden, 37,% Obligationen von 1842 .
„ Lotterie-Anl. â 50 fl. bei G. u. S.
Darmstadt,
35 fl. Loose vom Jahr 1845 3*/, Ve Obligationen .
Kur Hessen,
Nassau, 37, » 5
Pap.
73 V. 63'/.
1060
146
927.
50 fl. Loose .....
25 fl. Loose .....
Friedr.-Wilh.-Nordbahn-Actien 40 Thlr. Loose bei Rothschild % Obligationen bei Rothschild
„ 25 si. Loose.....
Frankfurt, 3% Obligationen . .
37.
von 1839 .
„ 37, „ „ von 1846 .
TaunuS-Gisenbahn-Actien â 250 fl. Holland, 27,7° Integralen .... Spanien, 3 Innere Schuld ....
„ 5 „ Ardoin incl. 17 Coup,
Polen, 300 si. Lotterie-Loose ....
„ 500 si. „ „ ....
Sardinien, 36 FrcS. Loose bei Bethmann D i S c 0 n t 0...........
Gold. I Silber.
Pistolen .... Pr. FriedrichSd'or Holl. 10 fl. Stücke Rand-Ducaten 20 Francsstücke Engl. Souverainè
9
9
9
5
9
11
417, 55
477,
36
27
50
82 80 751/.
80 93'4 79 507, 307.
84 88 75 277.
377.
317, 857, 1017, 257.
80 92V, 887, 298
Geld.
73'/.
63 V.
39 1050 145 817.
1081
80
79 747 79
93
78
307, 83'/, 87 747, 27V. 36V. 31 85 101 257.
337.
917, 877, 295
55 327.
33
32 7,
Gold al Marco Laubth., ganze Preuß. Thaler 5 Frankenthaler Hochhaltig Silber Gering u mittelb.
fl.
382
1
2
24
fr.
45
21
30
Hierbei als Beiblatt „Der Wanderer' •
Druck und Verlag der & Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung in Wiesbaden.