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NassauW Allgemetm Zeitung.

jo 259. Samstag den 2. November 1850»

Die Nass. Alla. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreit ist in Wiesbaden für den Umfang des Her^ogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Landgrafschalt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfur. Ä sl in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungsgebieteS 8 fl, 1O kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitteile oder deren Raum mit 3 krS berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll e n b e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Bedenken wider das Freigemeindler- Treibe» im Nassauischen.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Von der Lahn (Die Fideikommisse. DieWiederberufung des nass. Landtags").Frankfurt (Die Lage der Dinge in Deutsch­land). Karlsruhe (Die Karlsruher Zeitung in Be­treff der Gerüchte über die preußischen Truppen und den Bundestag). Kassel (Abzug des GeneralstabS. Die Bewachung de« Staatsschatzes. Die Druckereien. Hemmung der Kommunikation. Oetker). München (Friedliche Aussichten). Leipzig (Mobilmachung von 2 Brigaden. Abnahme der deutschen Kokarden). Dresden (Ver­ordnung über Wegfall des VerfaffungseideS). Stolpen (Die Maiangeklagten). Hannover (Der Minister­wechsel). Berlin (Die Vermittelung der Großmächte in Schleswig-Holstein. Rußlands Ansichten. Beitrag der Universitätâ-Profefforen. Uebersiedelung der Mobilien aus Erfurt. Die Konferenzen in Warschau. Die Kammern, Altona (Ein Angriff der Dänen erwartet). Rends­burg (Beförderungen. Freiwillige. Ehrengeschenke). Wien (Truppenbewegungen).

Dänemark. Kopenhagen (Latur du Pin. DerArchi- medeS". Die russische Flotte. Die Gesion).

Frankreich. Paris (Die Wahl im Cherdepartement. Persigny. Changarnier. Die Cholera in Algerien. Ge­neral Neumeyer. Charron. Die Verschwörung in Lyon). Großbritannien. London (Auflösung der Freiwilligen- korpS auf Kuba. Jenny Lind. GcrviunS).

Amerika. New-Vork (Die deutschen Lehrer).

Neueste Nachrichten.

Bedenken wider das Kreigemeindler- Treiben im Nassauischen/

Die in Nr. 245 der vorliegenden .Blätter gebrachte Nachricht, daß nach einer Verfügung deS Herzogl. SlaatSministeriumS dem Aufenthalte und der Verwendung deS bekannten Predigers Graf in den sogenannten freien Gemeinden zu Diez, Biebrich, ManSfelden von polizeilichem Standpunkte kein H nderniß in den Weg gelegt werden soll, hat nicht verfehlt, auch in entfernteren Kreisen die Aufmerk­samkeit von Neuem auf die nicht unwichtige Frage nach dem gegenwärtigen Treiben jener Freigemeindler im Herzoglhume zu rich» ten Zwar hatte man seither, namentlich in Betreff der Verhältnisse im Kirchspiele Diez, die Hoffnung gehgt, daß die von politischem Gebiete auf den kirchlichen Boden herübergeworfene Aufregung eini- germaßen gemildert worden sei, da die Ansprüche der Gemeinde Freiendiez auf vollständigere kirchliche Fürsorge durch Hinbeorderung eines eigenen Geist, lichen berücksichtigt worden waren und man zugleich Manches vorbereitet hatte, um ihren gegründeten Ersatzforderungen wegen Verletzung ihres örtlichen Kirchen- und Pfarrvermögens billige Rechnung zu tragen. Auch hatte man in letzter Zeit von keinen namhaften weiteren Uebertritten, von keiner bedeu­tenden Vermehrung der Freigemeinschaft selber ver­nommen. Um so unerwarteter mußte daher die Nachricht sein, daß in Folge crneueter Bemühungen der Betheiligten nunmehr jene Verfügung der Staats­behörde erwirkt worden sei, wonach die allerdings bisher noch zweifelhafte Berechtigung deS Predigers Graf, unter polizeilichem Schutze sich zeitweilig und abwechselnd in jenen benanntet; Gemeinden aufhalten und sich verwenden lassen zu dürfen, aus­gesprochen und bestimmt zugesichert worden ist. Hat sich freilich die Staatsbehörde hierbei nur auf den neueren Standpunkt gestellt, wonach die Ausübung der Religion als eine private Angelegenheit betrach­tet und nur algdann dagegen cingeschriltcn werden soll, wenn die Handhabung der Polizeigewalt eS erfordert; fehlt es wohl auch nicht an Hinweisung und Auffassung im Lande, daß diese Freigemcind- ler dermalen in ähnlicher Rechtsstellung wie die Alllutherischen betrachtet werden müßten (wogegen jedoch namhafter Einwand zu erheben wäre): so möge immerhin mit Hinblick auf die Wichtigkeit deS Gegenstandes einigen Bedenken wider daS frag­liche Gew ähren lassen überhaupt, so wie ins­besondere über mancheVorfälle in der näher

gelegenen Freigemeinschaft Diez und Freiendiez in den Spalten der Nass. Allg. Ztg. Raum vergönnt sein und die Aufmerksamkeit prüfen­der Leser dieser Erörterung gemidmet werden.

Es erscheint zunächst auffallend, daß der einer deutsch-katholischen" Gemeinde zu Wies­baden angehörige Prediger unter polizeilicher Sank­tion der Staatsbehörde in 'freien" Gemeiden seine Wirksamkeit soll ausüben dürfen. Man fragt billig, wie ein solches Herübernehmen sich rechtser- fertigen läßt? Seither stand daS Verhältniß, so weil eS öffentlich bekannt geworden ist, dahin, daß die deutsch-katholischen oder Ronge'schen Gemeinden daS bekannte Leipziger Glaubensbekenntniß noch immer als ihre Grundlage betrachteten, aus diesem Grunde ihre Einrichtungen trafen, hiernach ihre Lehrverträge halten ließen. Diefreien" Gemein­den jedoch, meist nur auS früheren Protestanten ge­bildet, behaupteten gerade darin ihre Eigenthümlich­keit, daß sic nur in der Verneinung und Zerstörung deS Bestehenden, in der Gewährung völliger Einzel- willkür, oder doch nur in solchen Bekenluißangaben, welche auf pantheistischem Boden kaum noch irgend welche höhere Offenbarungslhaisache zulicßen, ihren Zusammenhang fortführten. Aus jener Verfügung der Staatsbehörde, welche dem in freien Gemeinden wirkenden deutsch-katholischen Prediger polizeiliche Sanktion gewährt, muß wohl auf irgend eine statt­gehabte Einigung, auf näheren Zusammenschluß der beiden Gemeinschaften geschlossen werden, welche je­doch öffentlich noch nicht hervorgetreten ist. Denn ohne eine solche Annahme versteht mau kaum, und ohne wirklich erfolgte Einigung bleibt höchst aus­fallend, einen Mann, welcher in verschiedenartigen Religionsgemeinschaften wirksam fein will, mit öffent­licher polizeilicher Gewährung gewissermaßen berech- licht zu sehen.

Doch auch abgesehen von diesem oberen Beden­ken bietet der Blick auf daS innere Treiben der Freigemeindler im Lande, namentlich in dem benachbarten Diez, vielfache, höchst ernst­liche Besorgnisse dar. ES soll hier nicht von den bedrohlichen Aufwiegelungen, von dem ganzen wüh­lerischen Treiben der letzten Jahre in dieser Stadt, deren Bevölkerung großentheilS unter der gewand­ten Verführung jugendlicher Stimmführer, unter denen selbst StaatSdiener, so wie einzelner Hand­werker seither gestanden hat, geredet, auch nicht in daS ganze Unwesen dieser Aufregungen, wogegen sich die Umsichtigeren und edler Gebildeten in neue­rer Zeit mit Entschiedenheit erhoben, und von wel­chem sie sich mit Entrüstung abgewendel haben, zu- rückgegriffen werden. Hier genüge nur die Andeu­tung mehrerer sehr bezeichnender Fälle, welche in letzter Zeit sich ereignet und vielfache Beurtheilung erfahren haben.

Zu ihnen gehört insbesondere die im Früh­ling- d. I. stattgefundeneConfirmation" einer Anzahl von Kindern, deren Eltern der fraglichen Gemeinschaft sich angeschlossen hatten. Diese Kin­der sollen wie vielfach bestj mt vernommen wurde von einem andern Mitgliede, einem Hand­werker , nur höchst nothdürftig unterrichtet und so, dann durch Prediger Graf, welcher etwa dreimal sich nur aus kurze Zeit mit denselben beschäftigt hätte, unter ziemlich bezeichnenden Ausfällen auf die Gegner der ganzen Gemeinschaft,'onfmnirt", somit als berechtigte Mitglieder anerkannt worden sein und was dann unter den gegenwärtigen Vcr- hältniffen auch den Anspruch auf gleiche staatliche Berechtigung mit andern, wie Zulassung zum Eide u. a. M. in sich schließt. Welche Früchte werden wohl aus derartigen Saaten reifen? Wie können doch Eltern so verblendet oder gleichgültig sein, um nicht einzusehen, daß auf diesem Wege ihre Kinder nur der Bodenlosigkeit menschlicher Willkür, nur dem Elende völliger Verödung ihres inneren Lebens unvermeidlich entgegengcführl werden! Wann wer­den dieselben anfangen, über daS ganze Treiben einmal stutzig und besorgt, an demselben irre zu werden?

Welcherlei Art die mehreren, seither von Pre­diger Graf verrichteten Taufen gewesen sein mögen, ist zwar nicht näher bekannt geworden, läßt sich jedoch thtilwcise auS den leitenden Grundsätzen schließen. Bei der ganzen Sachlage darf nicht Wun­der nehmen, wenn bei den Angehörigen dieser Frei« gemeinschaft daS Bewußtsein von den an Mißbrauch

heiliger Taufhandlung sich knüpfenden ernsten Fol­gerungen überhaupt gar nicht mehr vorhanden ist.

ES steht aber unwidersprochen fest, daß alle Taufen, welche nicht auf daS die ganze Christen­heit einigende Bekenntniß deS Vaters, Sohnes und heiligen Geistes verrichtet worden sind, bei späterer Entscheidung gar nicht als christliche Taufen können anerkannt werbender inneren Verödung der be- theiligten Täuflinge gar nicht zu erwähnen. Dar­um ist auch bereits in andern Ländern durch öffent­lichen Erlaß ausgesprochen, daß die von Freige« mcindlern verrichteten Taufen keine christliche Gültig­keit haben und Freigemeindler nicht als christliche Taufpalhen können zugelassen werden. Möchten doch die Irregeleiteten auf diese ernsten Folgen Acht ha­ben I Oder ist bereits wirkliche Feindschaft wider die Segnungen der ganzen Christenheit, enschierencS Widerstreben gegen die unbedingt feststehenden Ri- tualhanblungen der allgemeinen christlichen Kirche bei den Betreffenden vorhanden?

Eine eigenthümliche Rechtsfrage scheint sich neuerdings zu erheben, da, dem Vernehmen nach, jüngst an einem Werktage bei Anlaß mehrerer Tauf­handlungen, im Kreise von einigen Familiengliedern daS EhevcrlöbnißeineSFreigemeindlerS mit einer F r ei gc me i ndler i ndurch den Pre­diger Graf, um wahrscheinlich anderweiter Pro­klamation zu entgehen, verkündet worden sein soll. So lange aber die Zivilehe noch nichteingeführt, auch der vorschriftsmäßige Turnus in Gegenwart der erschienenen und öffentlich eingeladenen Gemeinde noch nicht ausgehoben »worden ist, wird eS aller­dings zweifelhaft sein, ob derlei Verfahren, da die Eheverhältnisse auch in das staatliche Gebiet cingrei- fen, mit den allgemeinen StaatSgesetzen sich verei­nigen läßt. Da überhaupt durch Profanation der Trauungsverhältnisse dem sittlichen Bewußtsein deS Volkes tiefe Verletzung zugefügt und vielfacher Ver­wicklung Vorschub geleistet wird, so kann eine nähere Verständigung über diese Angelegenheit nur sehr wünschcnSwcrth sein.

Wie man hört, fand vor mehreren WochensdaS Leichenbegängniß eines Angehörigen jener Freigemeinde in der Weise statt, daß ein anderes Mitglied am Grabe einige Worte sprach. Welcherlei Erhebung und Trost in Bezug auf den ernsten und schreckhaften Todesfall jenes in zerritteten Verhält­nissen dahingerafften Mannes dieseFreichristliche" Ansprache gewährt haben mag, steht dahin. ES scheint, daß die Verödung und Hoffnungslosigkeit deS Lebens erst noch größer wird werden müssen, bis die Irregeleiteten und Verblendeten daS trost­lose Ziel ihres gestimmten Treibens in hellerem Lichte erblicken.

Inzwischen aber darf wohl die gerechte Er­wartung ausgesprochen werden, daß eine umsich­tige S la alS beh örde auch in Nassau mit Hin­blick auf die Erfahrungen der letzten Jahre selbst gegenüber den für Deutschland schon mehr als zweifelhaft geworrenen Grundrechten in keiner­lei Weise etwas thun werde, wodurch nur im Ent­ferntestes der Schein entstehen könnte, daß man diesem Treiben irgendwelche Ermächtigung zuer­kenne. Denn so lange in den Freigemeinden mehr nur, eine Ablagerung der auf politischem Gebiete zurückgebrängten Umsturzbestrebuugen wahrgenom­men werden kann; so lange sic vorzugsweise den Heerd der Unzufriedenheit und Anfeindung wider Thron und Altar darbieten: wird selbst die fer­nere Vereinbarkeit mit denstaatsbürgerlichen Pflich­ten", denen (auch nach jenen Grundrechten)daS religiöse Bekenntniß keinen Abbruch thun darf", so­wie der Einklang mit den allgemeinen StaatSgc« setzen, denen eS (nach gleicher Bestimmung)unter­worfen sein soll", noch sehr in Frage stehen. Auch wird man wohl in Nassau sich nicht um den zweideutigen Ruhm freisinnigen Duldens und He­gens derartiger bedenklicher Genossenschaften be­mühen wollen, während in andern deutschen Län­dern selbst die amtliche BezeichnungDeutsch-Ka­tholisch" den Ronge'schen Gemeinden nicht mehr vergönnt und ebensowenig der gemißbrauchte Ehren­namenFreichristlich" den andern gelassen ist. Over täuscht man sich mit dem Wahne, auf dem Wege der Schonung und deS Gewährenlasscns die Tren­nung leichter zu heilen, stärkerem Risse und hef­tigerem Abfalle vorzubeugen? Die Erfahrungen der letzten Jahre sprechen anders. Ebensowenig