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Nassauische Allgemeine Zeitung.

J£ 236 Mittwoch deü 30. Oktober 1S3O.

Dix Nass Allg. Zeitung tr.it dem Wanderer erscheint einmal täglich in G r so ll o^- Format, mit Ausnahme ves Sonntag«. Der vierteljährige PränumecntionSprei« I» in Wieâbaven für den Umfang des Herzogtüumâ Nassau, des GrvßherjogthnmS und KursurâenthumS Hessen, der Landgraffcha'I Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. tO fr. Inserate werden die dreispaltige Petit, eile oder deren Raum mit S fr. berechnet, Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern , machen.

Uebersicht.

A mtlicher The il. . Bekanntmachungen des Dtaatömimitemums.

Nichtamtlicher Theils Das Geschwornen- Gericht.

Deutschland. Wiesbaden (Der Kongreß in Bregenz.

Das Wahlgesetz). Ren ner od (Ueber den Meineid). Diez (Tödtung eines Holzfrevlers). Mannheim (Zuckerfabrikation. Die Rachel. Die bayerischen Beur­laubten). Fulda (Die preußischen Truppen). Kassel (Abberufung sämmtlicher Regimenter. Oetker. Cholera. Das Finanzministerium). Stuttgart (Der Ausmarsch bezweifelt). Dresden (Die deutsche Kokarde verboten). Hannover (Die Ministerkrisis). Berlin (Erklärung der bayerischen Geschäftsträger. Prinz Karl. Radowitz. Annäheruugsvorschläge). Hamburg (Ge­neral Hahn. Die Verpffegungsgelder für Schleswig-Hol­stein). Au «Schleswig-Holstein (Nachrichten vom Kriegsschauplätze). Innsbruck und Trient (Marsch­ordre). Wie n (Abberufung de« F.-M.-L. v. Schirnding. Der Kaiser Oberbefehlshaber der BundeSarmee. MesaroS). Frankreich. Paris (General La Hitte. Barbes. Die Gefangenen von Dullen«. jDie Botschaft. Das Manifest der militärischen Linken).

Spanien. Madrid (Aufstand ans Kuba).

Amerika. Aus der Havanna (Das Urtheil über die Gefangenen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Die Prüfung der Kandidaten deS^MarkscheioerdiensteS betr.

Für die Prüfung derjenigen, welche sich dem Markscheiderdienste widmen, wird mit höchster Ge­nehmigung Folgendes verordnet. § I. Die Kan­didaten der Markscheidekunst haben sich durch Schul« zeugniß über diejenigen Kenntnisse auözuweisen, weiche in den Realschulen gelehrt werden, sowie nachzuweisen, daß sic sich wenigstens während der Dauer eines Jahres mit dem Markscheiden als Gehülfen praktisch und zur Zufriedenheit beschäftigt haben.

Die Gegenstände, in welchen die Kandidaten theils schriftlich, theils mündlich geprüft werden, sind: Arithmetik, Algebra mit den ersten Elementen der Analysis, Geometrie, Stereometrie, ebene und sphärische Trigonometrie, praktische Geometrie, Feld­meßkunst und insbesondere Markscheidekunst, Physik mit besonderer Berücksichtigung deren Anwendung auf die Meßkunst, Mineralogie, Geognosie und Geo, logie, soweit diese Wissenschaften mit dem praktischen Bergbau in näherer Beziehung stehen, Bergbau­kunde, Bergrecht in Bezug auf Vermessung von Grubenfeldern, Zeichnenkunst, geometrisches Zeich­nen, deskriptive Geometrie, perspektivisches Zeichnen, Licht- und Schattenlehre. Die Prüfung erstreckt sich zugleich darauf, die Fähigkeiten und Fertig­keiten der Kandidaten für das Markscheiden und die Beurtheilung von Lagerungsverhältniffen und von sonstigen Beziehungen deS Bergbaues zu er­forschen. 8. 2. Die Bestimmungen der Verord­nung vom 20. Januar 1845 bezüglich der Ein­richtung einer ersten und einer zweiten Prüfung gelten zugleich für die Kandidaten der Markscheide- kunst. $, 3. Die für die Prüfung der Kandidaten der Berg- und Hüttenkunde bestellte Komission ist mit der Prüfung der Kandidaten der Markscheide­kunst beauftragt. §. 4. Der Termin der Anmel­dung zur Prüfung ist für die Kandidaten der Mark­scheibekunst derselbe wie für die Kandidaten der Berg- und Hüttenkunde.

Wiesbaden, den 19. Oktober 1850.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wintzingerode.

______ vdt. Ler.

Die Erläuterung und Berichtigung deS §. 29 de« Gesetzes vom 6 Oktober 1849 über die Bestrafung der Forst-, Jagd - und Fischerei-Vergehen betreffend.

Die in dem Gesetze vom 6. Oktober 1849, die Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischerei-Vergehen betreffend, §. 29 pos. 1 enthaltene Bestimmung, wonach die Eltern rücksichtlich des durch Forstfrevel

begründeten Schadensersatzes für ihre Kinder unter achtzehn Jahren haften sollen, wird auf Antrag der Ständevcrsammlung höchster Entschließung ge­mäß dahin erläutert und berichtigt, daß die Haft­barkeit der Eltern sich auf ihre Kinder bis zum zurückgelegten siebzehnten Lebensjahre und somit bis zum Antritt des achtzehnten Lebensjahres derselben erstreckt.

Wiesbaden, den 26. Oktober 1850.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium Wintzingerode.

vdt. Grimm.

Nichtamtlicher Theil.

Das Hfschwornen-Gericht.

Der Kölner Zeitung vom 26. d. MlS. ent­nehmen! wir folgende Stellen eines längeren Ar- tikelS: Uns hat eS immer noch scheinen wollen, als ob trotz aller Enttäuschungen dem deutschen Volke gute ehrliche Waffen genug verblieben seien, um sich Versprochenes einzufordern, Verlornes wie­der zu erringen, sich den Weg zu einem selbststän­digen nationalen Slaatsleben zu bahnen. Wir ge­stehen aber, in der letzten Zeit in dieser Zuversicht sehr beirrt worden zu sein, und durch nichts mehr als-durch Angriffe, welche ssch die deutschen Re- gierungen auf zwei große Institutionen deS moder­nen Lebens, die Presse und die Jury, haben zu Schulden kommen lassen. Abgesehen von der noto, rischenAbneigung, mit welcherbie mcistenRegierungeN in Deutschland die GkschworucwEinrichtung betrach­ten, mahnen namentlich.der sächsische Entwurf über die Aufhebung des ganzen Instituts, die badischen und hetsischen Vorlagen über die Abänderung der Gefchwornen-Listeii und die von Berlin aus durch, scheinendenPreß-Geschworneu" alle Anhänger der anti-reaktionâren Partei zur größten Wachsamkeit. Das augenblickliche Stadium der einzelnen Entwürfe kennen wir nicht; allein man braucht kein Seher zu sein, um an den Sturmvögeln das nahende Un- gewitler zu erkennen. Und die Verkürzung des deutschen Volkes auch um diese Frucht des Revolu- üonSjahreS würde in unseren Augen der schwerste Schlag sein, welcher im Jahre 1850 der staatsbür­gerlichen Entwicklung und dem nationalen Leben der Deutschen versetzt worden, einerlei, ob man mit der sächsischen Reaktion daS ganze Institut alssich nicht bewährend" über den Haufen wirft, nach ba­dischem und hessischem Muster die allgemeinen Listen oder, wie bei der projektirten preußischen Preß-Jury, für Ausnahmsfälle die Geschwornen dem vorwie­genden Einfluß der Regierung und ihrer Partei Preis geben will.

Zunächst einige Worte über den Vorwurf, daS Institut der Geschwornen habe sich überhaupt nicht bewährt. Was an diesem Satze vor allen Din­gen bemerkt zu werden verdient, ist, daß er unS aus dem Munde der sächsischen RestaurationS-Mi- nister zum erstenmale entgegen tritt. Wohin man hört, in allen Theilen deS deutschen Landes, in welchen die Thätigkeit der Jury von 1848 datirt, schallte einstimmiges Lob der Institution in ihren allgemeinen Wirkungen, wie in der durchgängigen Gediegenheit der Wahrsprüche. Unter jenen allge­meinen Wirkungen verstehen wir den bildenden Einfluß, welchen daS Anwohnen der gerichtlichen, durch die Betheiligung der Jury nothwendig ein­facheren und verständlicher gewordenen GerichkSver« Handlungen auf die Zuhörer und das Nachlesen derselben auch in weiteren Kreisen üben. Mag zu­nächst auch nur Neugierde den Einzelnen in den GerichtSsaal ziehen oder ihm den Sitzungsbericht in Die Hand geben, unwillkürlich macht der Ver­stand, so gut er immer kann, den Denkprozeß mit durch, welche von der Anklage-Akte zum Verdikt der Jury führt. Aber auch Die moralische Ent­wickelung eines Volkes wird durch daS moderne Gerichtsverfahren wesentlich gefördert. Früher hielt der Staat Die Angeklagten in Ketten und Banden, in Nacht und Geheimniß. Wie der Schuldige oder Unschuldige zu seinem Urtheil, mochte eS freisprc- chend oder verdammend sein, gekommen, erfuhren Wenige. Dem Volke im Ganzen gestaltete man

nur die Theilnahme an den rohesten Akten der Straf-Justiz den Hinrichtungen und den Brand­markungen. DaS Gesetz verlangte, als blinde Autorität gefürchtet, nicht als vernünftig geehrt zu werden. (Schluß folgt.)

Deutschland.

* Wiesbaden, 29. Okt. Daily News bringen ganz bestimmte Angaben über den Kongreß zu Bre­genz. Gegenstand der Dortigen Berathungen, denen Der russische StaatSminister Graf Neffelrode an­wohnte, wäre die Frage gewesen, auf welche Weise die Stütze zu überwältigen sei, welche Preußen dem falschen KonstitutionalismuS, besonders in Hessen- Kassel, leihe. Dieses Vorhaben auszuführen, hätten Die Monarchen ein Protokoll unterzeichnet, und von dem Grafen Neffelrode als Dem Vertreter des Kai­sers von Rußland sei dasselbe gebilligt und gegen- gezeichnet worden, in welchem sich jene verpflichten, eine Armee von 200,000 Mann mobil zu machen, von welchen Oesterreich 150,000 Mann und den Rest Die übrigen Monarchen zu stellen hätten. Diese Armee solle der Bundesversammlung in Frankfurt zur Verfügung gestellt werden, um deren Beschlüsse zu vollziehen. In der weitern Ausführung deS Ar, tikelS wird darzuthun versucht, daß mit diesem Re­sultat deS Kongresses zu Bregenz auch die entschie­denere Haltung zusammenhänge, welche Frankreich und Rußland, Preußen gegenüber, in der deutsch­dänischen Frage eingenommen haben. ES gelte, Preußen zur Anerkennung Der Bundesversammlung zu nöthigen.

-j- Wiesbaden, 27. Oktbr. In Nro. 255 der O.-P.-A^-Z. sucht ein Korrespondent von Wiesba­den Die Nothwendigkeit eines neuen landständischen Wahlgesetzes nachzuweisen. Wiewohl wir gerne zugeben wollen, daß ein solches wünschenSwerth ist, so steigen doch gegen Die Ansicht deS Herrn Korre­spondenten, daß eS Pflicht der Regierung sei , ein solches Gesetz baldmöglichst inS Leben zu rufen, da­mit Die neue Kammer demnächst nach demselben gewählt werde, ernste Bedenken auf.

Vor Allem möchte wohl zu erwägen sein, daß unser Wahlgesetz vom 5. April 1848 auf einer der benannten neun Forderungen beruht, welche daS Nassauische Volk am 4. März 1848 von seinem Fürsten bewilligt erhielten, wonach ein auf dem Hauptgrundsatze,daß die Wählbarkeit nicht an einen gewissen Vermögensbesitz gebunden sei", be, ruhendes Wahlgesetz versprochen wurde. DaS dem­gemäß erlassene Gesetz ist in der Zusammenstellung des im Herzogthum geltenden StaatSrechts §. 67 als ein Theil unserer Verfassung ausdrücklich er­klärt worden. Diese, noch ehe sie das erste Jahr ihrer Eristenz zurückgelegt, in einer wesentlichen Be­stimmung schon wieder abändern, ein vorher zuge, sagtes, demnächst verfassungsmäßig erlassenes und darauf nochmals anerkanntes und bestätigtes Gesetz aufhebcn und durch ein anderes ersetzen wollen, daS muß wohl großes Bedenken erregen, und man kann eS daher nur natürlich finden, wenn die Re­gierung nicht eher hierzu zu schreiten geneigt zu sein scheint, bis eS klar vor Aller Augen liegt, daß nichts anderes übrig bleibt. Letzteres kann aber nicht angenommen werden, denn die Erfahrung, und diese darf doch in der Politik nie bei Seite gesetzt werden, hat daS nicht gelehrt. Unser Wahl, gcsetz, allerdings mit sehr wesentlichen Gebrechen und Mängeln behaftet, hat, und eS gereicht dies Nassau zur Ehre, in den stürmischsten Zeiten, welche wir wohl je erlebt, eine Kammer zu Stande kom, men lassen, welche ihrem bei weitem größten Theile nach Anfangs auS konservativen Elementen bestand Denn Die linke Seite derselben verdankt bekannt, lich ihren hauptsächlichsten Zuwachs den nach und nach eingetretenen unter besonderen eigen, thüm lichen Verhältnissen zu Stande ge, kommenen Nachwahlen und welche allein unter allen Kammern Deutschlands noch fortbesteht und in ihrer Majorität noch immer Der Regierung zur Stütze Dient. Auf Die bloße Befürchtung hin, daß mit diesem Wahlg-setze jetzt eine Kammer nicht mehr zu Stande kommen könne, mit welcher zu re- gieren sei, bas Gesetz abziiändcrn, möchte denn doch kaum gerechtfertigt erscheinen. Eine solche Befurch,