Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Dienstag den 1 Oktober
1S5O.
Bestellungen auf das mit dem 1. Oktober neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen und vollständige Exemplare liefern zu können.
Die Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrelpondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung fommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet.__________________________________
Die Raff. Alta. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in G r o ß so l i v - F o ritt a t, mit Ausnahme, deck Sonntags. — Der vierteljährige Peänum. alionsyreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Her^agtbumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürüentlmmS Hessen, der Landgrafscha'l oeffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S sl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO kr. — Inserate werden die dreisvaltige 'Betitele oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L Sch ellen be r g' scheu Hof-Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen
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Uebersicht.
Der Bundes-Beschluß vom 21. September I. J.
Deutschland. Wiesbaden (Die Großfürstin Helene).— Frankfurt (Verfassung). — Wilhelmsbad (Denkschrift). — K a ssel (Bewachung der Kaffen. Hassenpflug's Forderung. Müller. Die Ernennungen). — Dresden (Die Uebernahme der Chemnitz - Riesaer Eisenbahn). — K oburg (Landständische Sitzung). — Berlin (Das Fürstenkollegium. Rücktritt des Hrn. v. d. Heydt. Die kur- hesfische Angelegenheit. Die dänische Frage. Hr. v. Sydov).
— Hamburg (Die deutsche Flotte. Eiderschifffahrt). — Sch -Holstein (Die Finanzvorschläge. Der offizielle Bericht über das Seegefecht. Friedrichstadt bedroht. Brief über Seegefechte. Die Aerzte). — Kiel (Die russische Flotte). Prag (Pferdeankauf. Eisenbahn bis Aussig). — Wien Der Kaiser nach Brandhof. Die ungarischen Flüchtlinge. Theilung Galiziens. Hr. v. Salvandy. Vermischtes).
Dänemark. Kopenhagen (Der König und Prinz Ferdinand zur Armee).
Frankreich. Paris (Die große Revue. Die Differenz zwischen Spanien und Neapel. Das bonaparlistische Manifest. Der Präsident präsidirt, er regirt nicht. Der Präsident Ritter des Hosenbandordens. Vermischtes).
Italien. Rom (Der Erzeß in Traâtevere. Eine zweite Zensurkommission). — Florenz (Auflösung des General- konscils der Deputirten. Beschränkung der Preffe).
Neueste Nachrichten.
Der BundestBeschluß vom 21. September d. I.
Die unglaublichen Rechtsaufstellungen des in der kurhessischen Angelegenheit gefaßten „BundeSbe- schluffeS" vom 21, d. MlS. lauten:
„In Erwägung, daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bundes sowohl, als auch nach positiven BundcSbcschlüssen, insbesondere nach der authentischen Interpretation der Art. 57 und 58 der Wiener Schlußakte, wie sie in dem Bund esbe sch l u sse vom 28. Juni 1832 chiff. 1 und 2 enthalten ist, den Land- stânden ein Recht zur Verweigcrunsf-der zur Führung der Regierung erforderlichen. Steuern in keiner Weise zustehe,
„daß demnach kein Beschluß von Landständen, welcher eine solche Steuerverweigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausübung des landesherrlichen Besteuerungsrechtes hemmen könne;
„in fernerer Erwägung, daß in Kurheffen der Fall der Steuerverweigerung vorliege, auf welchen die Art. 25 und 26 Der Wiener Schlußakte zur Anwendung kommen müssen, „wird beschlossen": rc. rc.
Der „BundeSbeschluß" dckretirt zunächst die Fortgeltung der Artikel 57 und 58 der Wiener Schlußakte. — Die beiden genannten Artikel gehören im Grunde schon selber zu jenen unseligen „Ausnahmegesetzen", gegen welche die Bewegung von 1848 ursprünglich vorzugsweise gerichtet war und welche die deutsche Bundesversammlung selbst schon am 2. April 1848 aufgcho- „hat. Das sogenannte „monarchische P r in- P 76 Art. 57 ist von Hause auS nie etwas 9ih?.u "ls „jene Formel, welche der alte
. m»« erfunden und in die Schlußakte von m ""^zwangt hat, um das k onst i tu t i o n e l le sich geltend zu machen angcfangen ha"e, zu p ar a l y fi r e n". Die „Bundeöakte" von , kannte d i e seS, monarchische Prinzip" noch gar " i LS würbe bafselbe erst nach den Kongressen von Aachen und Karlsbad in die ziemlich unschul- digen Worte der BundeSakte, nach weichen der deutsche Bund „ auS den souveränen Fürsten und den freien Städten besteht, gewaltsam hinein in» terpretirt. — 1
Anfänglich blieb auch die ganze Phrase deS Art. 57 der Wiener Schluß - Akte nur eben eine Phrase, von sehr unbestimmter Tragweite zwar, aber ohne konkrete Anwendung. ES wurden aus derselben anfänglich noch keine weiteren bestimmten Konsequenzen gezogen, als allein die des Artikels 58, nach welchem „die im Bunde vereinten souveränen Fürsten" durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer „b u n d eS m äßi gen Verpflichtungen" gehindert oder beschränkt werden dürfen. Die Konsequenz war nicht ohne guten Schein und von zunächst verhältnißmäßig geringer Erheblichkeit. Wenn einmal der „deutsche Bund" irgend Kraft und Bestand haben sollte, so konnte natürlich die Erfüllung der „bundesmäßigen Verpflichtungen" der Einzelstaaten nicht von den Landständen derselben behindert oder beschränkt werden dürfen, und sofern nur die „bundesmäßigen Verpflichtungen" in ihren wesentlichen Schranken gehalten wurden, so wurde durch diese Beschränkung die nothwendige landständische Kompetenz nur unerheblich geschmälert. Allein als die Artikel 57 und 58 der Wiener Schluß-Akte sich in das innere Staatsrecht der Einzelstaaten ein- mischten, als sie die „bundeSmäßigen Verpflichtungen" nicht einfach vom betreffenden Einzelstaate als solchem so.betten, sondern sich um seine inneren Verhandlungen zwischen „Fürst" und „Landständen" speziell bekümmerten, schweiften sie von dem völkerrechtlichen Standpunkte eines Staaten-BundeS auf den staatsrechtlichen eines BundeS-StaateS hinüber, da war allerdings der Absolutismus zum übergreifenden Prinzipe erhoben und der Konsti- tutionaliSmuS zum eitlen Scheine herabgesetzt. In diesem schlimmen Sinne wurden auch wirklich aus den Artikeln 57 und 58 der Wiener Schluß-Akte die weiteren Konsequenzen gezogen. Eben aus ihnen erblühten jene berüchtigten BundeS-Beschlüsie von 1832 und jene verrätherischen Ministerial-Punk- tationen von 1834, welche das konstitutionelle Prinzip vollends auS Deutschland verdrängen sollten. Mit Recht wurde daher 1848 vor Allem die böse Wurzel, der ganze Artikel 57 auSgerissen, indem der „Bund" der „souveränen Fürsten" zum deutschen „Bundes Staate erhoben wurde, an dem auch MS Volk durch seine Vertreter Antheil haben sollte. Der Artikel 57 ist im Frühjahr 1848 schon allein durch die Berufung der „Rational-Versammlung" vom Bundestage offenkundig genug aufgeho- b e n worden.
Aber der kühne „Bundes-Beschluß" vom 21. b. M. begnügt sich nicht, die beiden Artikel der Wiener Schluß-Akte zu „reaktiveren"; er dekretirt auch die Fortgeltung eben jener berüchtigten Beschlüsse vom 28. Juni 1832, von welchen vor Herrn Hassenpflug noch Niemand bezweifelt hatte, daß sie eben die vornehmsten der am 2. April 1848 feierlich aufgehobenen „Ausnahme-Gesetze" bilden. Es war Hrn. Hassenpflug Vorbehalten, diese Beschlüsse — durch eine kleine Ten- denz-Fälschung — zu einer einfachen „authentischen Interpretation" deS Artikel 58 der Wiener Schluß-Akte zu machen. In jenem BelehrungS- schreiben deS kurhessischen Gesammt-MinisteriumS an die ihm widersprechenden Behörden vom 11. d. M. heißt eS: „Da nach dem Geiste deS eben angeführten Art. 57 der Schluß-Akte und der hieraus her- vorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 auS- spricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den BnndcS- pflichten und der Land es- Verfa ssun g entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werben dürfen: so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung ankerweiler Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schluß- Akte in Anwendung gebracht werden müssen." Der
Art. 58. der Schluß-Akte spricht aber nur von den „bu ndeS in â ß ig en Verpflichtungen;" die von der ministeriellen Belehrung zitirten, das innere Staatsrecht angehenden verfassungsmäßigen hat erst die Belehrung selber hinein gefälscht I ES ist doch offenbar ein unermeßlicher Unterschied, ob bloß Die „ b u n d e S m ä ß ig e n " Leistungen — d. h. bundeSmâßigeS Truppen-Koutingenl und bundeSmâ- ßig repartirte Mamkular Beiträge — der Besin- dung der Einzelstaaten, oder ob auch das Budget der inneren Verwaltung der Einzelstaaten dem Befinden ihrer refpekliven Landstände entzogen werden soll, — und eS erscheint als e.ne haarsträubende Zumuthung, die zweite Bestimmung durch „Interpretation" aus der Ersten ableiten zu sollen. Der sogenannte „Bundes-Beschluß" vom 21. b. M, adop« tirt aber die Haffenflug'sche JnierpretalionS-Finte bestens und spricht sogar ganz allgemein von den — »zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern" — 11
Man könnte nun vielleicht meinen, der reak- tivirte „Bundestag" wolle Die Beurtheilung der „Erforderlichkeit" der Steuern, im Falle Regierungen und Landstände hierüber in Streit gerie- «hen, vor sein Forum ziehen. ES möchte daS wohl unter andern Umständen auch ihm eine genügende Beschränkung der ständischen Rechte geschienen haben; Denn man wird eingestehen müssen, daß schon nach dieser Beschränkung vom ständischen „Steuerbewilligungs-Recht" so viel wie nichts übrig bleibt; allein hier, im konkreten Falle, mußte er seinem lieben Hassenpflug zu Gejjallen noch weiter gehen! Er mußte in diesem konkreten Falle seinem lieben Hassenpflug zu Gefallen behaupten, in Kurhessen habe wirklich von Seiten der Kammer eine bundeswidrige Steuerverweigerung Statt gefunden. Nun aber ist von der lurhessischen Kammer eine Steuerbewilligung im verfassungsmäßigen Wege noch gar nicht verlangt worden: eS ist ein Budget derselben von Hassenpflug gar nicht vor gelegt! Haffenpflug hat ohne Budget Vorlage eine unmotivirie „Forterhebung" verlangt, und lediglich diese verfassungswidrige Forderung ist ihm abgeschlagen. Das nennt der kühne Klub- Beschluß nun einen Beschluß der Landstände, der — „ i n direkt" eine Steuerverweigerung enthält. Diese Theorie, nach der die Steuer auch „indirekt" nicht mehr soll verweigert werden dürfen!, wie verfassungswidrig eine Regierung ihr Begehren auch bei den Ständen mag angebracht haben, nach der selbst ein Budget von den Ständen gar nicht mehr soll gefordert werden können, diese Theorie hat der al te Bundestag noch nicht gekannt! sie ist eine reine — Or iginal-Er fi.n.dung des neue.n!
Deutschland.
Wiesbaden, 29. Sept. Ihre kaiserl. Hoheit die Frau Großfürstin Helena von Rußland, die Prinzessin Katharine von Rußland und ihre königl. Hoheit die verwttlwete Frau Herzogin von Nassau, nebst II. DD. der Prinzessin Helene und dem Prinzen Nikolaus von Nassau befinden fich in Biebrich.
Frankfurt, 28. Sept. (F. I.) In der heutigen Sitzung bet gesetzgebenden Versammlung wurden die übrigen Paragraphen deS 5., vom Bürgerausschuß handelnden Abschnittes berathen.
Wilhelmsbad , 28. Sept. (Kaff. Z.) Heute geht sicherem Vernehmen nach die Denkschrift der StaatSregierung über die kurhessisch-n W rren an die sämmtlichen resp. Höfe ab; die Denkschrift wurde sehr beeilt, da man auSwärtS den Verlauf der Wirren nur nach den Berichten der' hessischen Opposilionspreffc zu beurtheilen scheint. Die Denkschrift macht mit Beilagen etwa r ^Druckbogen auS.