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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 22S

Dienstag den 2L. September

1850»

Bestellungen auf das mit dem 1. Oktober neu beginnende Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen und vollständige Exemplare liefern zu können.

Die Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgethejlt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten ans allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Ver­öffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. *

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des Senntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerjogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Sfl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Jnfèra te werden die dreispaltige Petitjeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e llen b e r gaschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Der Derfassnngskampf in Kurhessen.

Deutschland. Frankfurt (Die gesetzgebende Versamm­lung). Darmstadt (Kammerverhandlungen). Hanau (Truppen. Verein von Bürgern. Hoftheater). Kassel (Verleitung zur Anarchie. Erklärung des landständischen Ausschusses. Weitere Untersuchung gegen General Bauer. Sitzung des Oberappellationsgerichtes). Mannheim (Die preußischen Truppen. Das HülfSkomite für Schles­wig-Holstein. Vermischtes). Braunschweig (Die Zollangelegenheit). Hannover (Die Untersuchung wegen General Havnau). Berlin (DaS Fürstenkolle- gium und die Union. Schiedsgericht. Die Entwürfe zur Rheinbrücke. Vermischtes). Hamburg (Die Bürger­schaft). Holstein (Die schleswig-holsteinischen Kanonen­boote).Altona (Seegefecht). Kiel (Arincebewegung. Typhus). Rendsburg (Cholera auf der ruff. Flotte).

Wien (Rückkehr des Kaisers. Die kroatische Gränze. Zeitungsdebit. Telegraphenvertrag. Kuriere aus Berlin und Kopenhagen. Der Lloyd).

Frankreich. Paris (Hr. Thiers. Die Bonapartisten.

Schreiben des Papstes. Hr. Guizot).

Großbritannien. London (General Haynau). Spanien. Madrid (Mon. Kuba).

Neueste Nachrichten.

* Der Dersassungskamps in Kurhessen.

Zum Beweise, wie sehr Recht und Gesetz auf Seite deS kurhessischen Volkes sei, lassen wir hier eine Zusammenstellung der betreffenden Verfaffungö- bestimmungen folgen:

Die kurhessische Verfassungsurkunde bestimmt im 8. 143, daß vom Jahre 1831 an weder in Kriegs' noch in Fricbenszeiteu eine direkte vder in­direkte Steuer, so wenig als irgend eine sonstige Landesabgabe, sie habe Namen, welche sie wolle, unausgeschrieben erhoben werden kann; §, 146 bestimmt eine Korm solcher Ausschreibung als Be­dingung der Steuererhebung und Zahlung. Es soll nämlich hiernach in den Ausschreiben und Ver­ordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, die l a n d st ä n d i s ch e V e r w i l l i g u n g besonders erwähnt sein, ohne welche weder die Er­heber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflich­tigen zur Entrichtung schuldig sind. Während sonst im Eingänge eines jeden Gesetzes, zufolge §. 95 der Verfassungsurkunde, der landständischen Zustim­mung ausdrücklich zu ewâhnen ist, Verordnun­gen aber, welche die Handhabung der Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, von der SlaatSregie- rung allein erlassen werden, mithin eine Erwäh­nung landstänbischer Theilnahme nicht erheischen können, sollen solche Verordnungen, oder, sei eS von höheren, sei eS von untergeordneten Behörden aus. gehende Ausschreiben, welche Steuern betreffen, ebensowohl daö Erforderniß einer Erwähnung land- ftandischer Verwilligung in sich schließen.

Der Unterschied erklärt sich aus der Verschie- ^^bts^eit deS rechtlichen Standpunktes, auf wel- chem sich die Landstände der Staatsregierung ge# genuber in Beziehung auf Gesetzgebung und Besteue- befinden. Jene liegt wesentlich bei dem Regenten, und die Stande haben nur insofern einen Antheil an dem Recht der Gesetzgebung, als dessen Aus- ubung an ihre Beistimmung gebunden ist: eS ist ihnen gewissermaßen ein Veto rücksichtlich der lan- desherrlichen Befugniß zu legislatorischen Akten ein- geräumt, indem ein solches unterbleiben muß, wenn ste ihre Zustimmung versagen. Ist diese aber er- fdlgt, so ist damit dieThätigkeit der Stände geschlossen, und bei der Vollziehung der Gesetze tritt die StaatS- regierung Namens des Landesherrn in ihre Unab- Häufigkeit von den Ständen zurück.

Dagegen steht den Ständen ausschließlich und allein das Recht der St eu erb ewillgung zu­folge §. 98 der Verfassungsurkunde zu. Sie sind es, welche nach 8 145 derselben über die möglichst beste Art und Vertheilung der Abgabenbeträge die geeigneten Beschlüsse zu nehmen haben. Hin­sichtlich dieses Gegenstandes haben die Stände nicht etwa Propositionen der Regierung zu bewilligen ober zu verwerfen, sie treten vielmehr selbstständig auf, haben wohl Vorschläge, die deßhalb von der Staatsregierunggeschehen sind, zu prüfen, oder nach Befinden deren weiter zu begehren, nehmen aber ihre Beschlüsse, wenn sie ihnen geeignet er- scheinen, ohne daß der ReqieruuH- eine Theilnahme an solchen Beschlüssen durch irKnb eine Vorschrift der Verfassungsurkunde eingeräumt worden wäre. Die Regierung vollzieht daher nur einen Beschluß der Stânveversammlung, wenn sie Steuern erheben läßt; deßhalb müssen die Verordnungen und AuS- schreiben, welche solche Erhebung anordnen, oder überhaupt nur Steuern betreffen, die lanbständische Verwilligung besonders erwähnen; soll eben Je­dermann gesagt werden, daß es sich um Steuern handle, die in einem Beschlusse der Landstände ih­ren Ursprung haben. Kann darauf nicht besonders hingewiesen werden, so mangelt es an einem Be, weise für daö Recht der Staats-Uegierung Steuern einzufordern; es fehlt eben so eine Begründung der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung.

Dieser landständischen Verwilligung hat das kurhessische Ministerium sich durch dieZuziehung" deS landständischen Ausschusses entziehen wollen und sich Dabei auf 8. 95 der Verf. berufen. Der §. 95 steht nun aber, wie in jener staatsrechtlichen Dar­legung des Weiteren nachgewiesen ist, in gar kei­ner Verbindung mit dem SteuerbcwilligungSrechte, sondern gehört dem Theile der Verfassung an, wel­cher speziell der landständischen Theilnahme an der legislativen Gewalt gewidmet ist und sich ausschließ­lich auf riese beschränkt. Ohne die Beistimmung der Landstände, so schreibt §. 95 als Regel vor, kann kein Gesetz gegeben werden. Aber eS kann, so lautet in diesem Artikel die Ausnahme, wenn die Landstänve nicht versammelt sind, zu solchen aus­nahmsweise erforderlichen Maßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die be­stehenden Gesetze unzulänglich sind, von dem Staalsministerium unter Zuziehung deS land- ständischen Ausschusses auf den Antrag der betreffen- den Ministerialvorstände für wesentlich und unauf- schieblich zur Sicherheit deS Staates oder der ernstlich bedrohten öffentlichen Ordnung erklärt werden soll- ten, ungesäumt geschritten werden, worauf sobald als möglich die Einberufung der Landstände statt­finden wird, um deren Beistiminung zu den er­lassenen Anordnungen zu erwirken.

Diese Anordnungen können keinen andern Zweck haben, als einer Unzulänglichkeit der vorhan­denen Gesetze abhelfen; sie müssen sich deshalb auf das Gebiet der Gesetzgebung beschränken und können nicht in die S tcu e rbew il l igung hin­überstreifen, die in der Verfassungs-Urkunde von der Legislative ganz getrennt gehalten ist, formell sowohl, wie der Materie nach. Der Ausnahmsfall deS 8. 95, auf den eine Bezugnahme, wie sie häu­fig in der Verfassungs-Urkunde sich zeigte, in keinem von der Steuerbewilligung handelnden Artikel vor­kommt, hat lediglich vor Augen, daß, um eine Lücke in der Gesetzgebung auszufüllen, ein neues Gesetz erlassen werden müsse, daß dies, vorhandener Gefahr wegen, nicht bis zur Versammlung der Landstänbe ver­schoben bleiben könne, und daß deshalb ohne deren Beistimmung einstweilen eine Anordnung getroffen werden müsse, die eigentlich eine solche erfordert hätte. Es muß dieselbe ihrem Inhalte nach ein Gesetz sein, ohne daß sie äußerlich die Eigenschaften hat, aber sie kann nicht über den Kreis der Gesetz­gebung hinausreichen. Die StaatSregierung kann sich dabei zur Ausübung eines ihr zustehenden

Rechtes, deS Rechtes der Gesetzgebung nämlich, der Mitwirkung der Stände-Versammlung einstweilen entheben, aber sie kann sich nicht an die Stelle der Letzteren setzen, nicht Rechte auSüben, welche dieser ausschließlich zuflehen, sic kann nicht deren Steuer- bewilligungS-Recht angreifen, sie kann nicht selbst Steuern auf Grund deS §. 59 bewilligen, also auch dergleichen nicht ausschreiben oder erheben lassen.

AuS dieser Zusammenstellung ergibt sich, daß die Mitwirkung deS landständischen Ausschusses zur Ausschreibung der verweigerten Steuern ohne Ver­setzung der klaren Bestimmungen deS §. 95 der Verfassung nicht verlangt werden und erfolgen konnte; daß daher die gegen den Beschluß der Stänveversammlung und ohne Beachtung deS vom landständischen Ausschüsse erfolgten Widerspruches dennoch versuchte Ausschreibung der Steuer sich als der gröbste VerfassungSbruch darstelle, der nur immerhin begangen werden konnte, und daß die Versuche, diese Verordnung gegen den klar und entschieden ausgesprochenen Willen eines ganzen Volkes durchzuführen, sich nur als fortgesetzte At­tentate gegen die Verfassung darstellen.

Deutschland.

Frankfurt, 21. Sept. Die gesetzgebende Ver­sammlung ist heute bis §. 48 der Verfassung ge- diehen. Die Grundrechte haben weiter keine Aen, derung erlitten, als daß der Zusatz beliebt ist: Mißbrauch deS Vereinsrechts wird nach gesetzlicher Bestimmung gestraft". Ueber die Zusammensetzung der gesetzgebenden Versammlung (§§. 45 48) ist noch kein Beschluß erzielt; eS ist einstweilen nur beschlossen, auch Bestimmungen über den Wahlmo- duS in die Verfassung aufzunehmen.

Darmstadt, 21. Sept. (Frkf. I.) In der Heu. tigcn achten Sitzung der zweiten Kammer wurde versprochener Maßen der Bericht deS FinanzauS- schusseS über die Prorogation der Steuern bis zum Schluffe dieses Jahres und den Steuerverweige- rungSantrag deS Abg. Lehne durch die Herren Müller-MelchiorS und Diehm erstattet. Der Erstere verlas denselben in seiner ganzen Länge. Der Bericht ist Meisterwerk in seiner Diktion und Fundirung. Nach einem Rückblick in die mit Will- kürmaßregeln gegen Gesetz und Recht angefüllte Ver­gangenheit stellt er fest, wie Dermalen den Ständen die 7. Verlängerung des FinanzgesetzeS angesonnen wird. Weiter folgt ein Zahlennachweis, wie die angekündigten Ersparnisse nur solche Realitäten be, treffen, welche später größere Auslagen erheischen, wie z. B. an Chausseen, Fluß. und Dammbau, während in den eigentlichen Rubriken von Der Hof, Haltung, Dem Militär, den Pensionen rc. den vicl- sach gegebenen Versprechungen zuwider die Ausga­ben bedeutend erhöht seien, so daß ein Defizit von mehr als 2 Millionen vorliege. Trotzdem, daß Die drückende Salzsteuer, Der hohe Stempel und die ver- haßte Getränksteuer immer noch beständen, werde jetzt auch noch eine, bedeutende Erhöhung der direk­ten Steuern in Aussicht gestellt. Der Bericht malt in kurzen aber treffenden Zügen die traurige Lage unserer Finanzen; das Budget beruhe nicht einmal aus Wahrscheinlichkeit, geschweige denn auf Wahr- Helt. Ueber die zur Eisenbahn verwendeten 9 Mill, sei bis zur Stunde noch keine Rechenschaft abgelegt, ebensowenig über das Papiergeld. Die StaatSschul- denlilgungSkasserechnungen seien seit Jahren nicht geprüft und abgeschlossen worden Mit einem Wort: der 13. Landtag sehe sich in Unkenntniß über die Finanzlage und bei der Nichtbcrücksichligung der Wünsche deS 12. Landtages könne er in dieser Lage nur eine absichtliche Mißkennung der Art. 67 und 68 der Verf.-Urf. Seitens der StaatSreaieruna un-