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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Dienstag den LV September

1850»

ist in

'«v.fflnff Mita ^eituna mit dem Wanderer erscheint einmal t-alich in G r o f$ so lro-F or ma t, Ausnahme des Sonntags. - Der vierteliâhr.ge Pränumeeationspreis Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstentbumS Hessen , der Landgr-mchatt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 11 ^'âv l den xârisschen B«rw-ltungsgebi-t-s 8 fl. IO fr. - Inserate werden Me dr-isvaltige P-titj-ile oder deren Raum mit 3 ft.

V ^±?± ^an in Wiesbaden (»Nr 8. Sch - llen b ° r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amt! ich er Theil.

Einberufung des Landtags.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Militärkonveution zwischen Preußen und -Zaden.

Deutschland. Wiesbaden (Se. H. der Herzog. Asslsen). Darmstadt (Die Nachwahl in Worms). Karlsruhe Göqg zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt). Äafjel (Die Steuerfrage). AuS Bayern (Reskript die Sammlungen für Schleswig-Holstein betreffend). - Dresden (Preßordonnanz). Berlin (Die österrei­chische Antwort auf die Denkschrift. Die deutsche Frage). _ Oldenburg (Die Entschädigungsgelder). Altona (Große RekognoSzirung. Herr v. Arnim). Kiel (Groß­fürst Konstantin). - Aus dem nordw. Schleswig (Standrecht in Husum). - Wien (Graf Reffelrode Ge­neral Haynau. Deputation aus Venedig. Die sardinische Frage. Reise des Kaisers. Der Herzog von Bordeaux)..

Frankreich. Paris (Depeschen aus Berlin. Der Prä­sident in Cherbourg angekommen. Die Jschler Konferenz. Der TrauergotteSdienst für Louis Philipp).

Großbritannien. London (Mißhandlung des Generals Haynau).

Italien. Turin (Die französische Vermittlung abgelehnt).

Neapel (Das schweizerische Jägerbataillon).

Amerika. New-Bork (Die Sklavenfrage. Professor Webster. Hayti und San Domingo. Quayaquil)

Australien. Melbourne (Trennung der Kolonie vom Mutterlande).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Die Berufung des Landtags betreffend.

Wir haben beschlossen, den durch Unsere Ent­schließung vom 26. März dieses Jahres vertagten Landtag auf den 25. September dieses Jah­res wieder zu berufen.

Mit der Vollziehung dieses durch das Verord­nungsblatt zu verkündenden Beschlusses ist Unser Staatsministerium beauftragt.

So gegeben Biebrich, den 7. Septbr. 1850.

(L. S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Hadcln.

Seine Hoheit Der Herzog haben dem Präsiden­ten Vollpracht die Annahme des ihm von Sei­ner Hoheit dem ältest regierenden Herzog zu An, halt verliehenen Herzoglich Anhaltischen Gesammt- hauSordenS Albrechts des Bären gestattet und Den Obersten von Reichenau, Ehef des 3. Infan­terie-Bataillons, auf sein Ansuchen in den Stand der Pensionäre zu versetzen geruht.

Die durch die Versetzung deS Pfarrers Feller von Rettert zur Erledigung gekommenene Schulin­spektion ist dem Pfarrer Menke zu Dörsdorf über­tragen worden.

Dr. Wilhelm Dünkelberg von Schaum­burg ist in provisorischer Eigenschaft zum Lehrer an dem landwirthschaftlichen Institut zu Hof Geisberg ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Uebereinkunft

zwischen der großh. bad. und der kön. Preuß. R egierung wegen Stellung und Verpflegung der königl. preuß. Trup­pen im Großherzogthum Baden vom 1. Oktober 1849 an, und wegen Verlegung der großh. bad. Truppen in preu ßische

Garnisonen, abgeschlossen durch beiderseitige Kommiffarien zu Berlin am 25. Mai 1850.

Art. I. Auf Ansuchen der großherzoglich ba- »liehen Regierung gibt die königl. preußische Re- gierung von ihren Truppen eine Besatzung von ra. 18,000 Mann für das Großherzogthum Baden ab,

und behält sich vor, dieselben jederzeit zu vermin­dern oder ganz zurückzuziehen.

Eine Verminderung bis aus 10,000 Mann kann ohne Weiteres, eine gänzliche Zurückziehung der Truppen aber nur nach vorheriger vierwöchent­licher Ankündigung erfolgen.

Die Zurückziehung dieser Truppen wird auch auf Verlangen der großherzoglich badischen Regie- rierung ebenfalls nach vorheriger vierwöchenilicher Ankündigung stattfinden.

Art. II. Die großh. bad. Regierung stellt für diese kgl. preuß. Truppen

a) unentgeldlich:

Die Monturkammern, Handwerkstätten, Exer­zier- und Reitplätze, und Arrestlokale;

b) gegen Vergütung:

1) Quartier und Stallungen bei Privaten oder in Kasernen mit Bett, Weißzeug, Möbeln, Holz und Licht, und zwar gegen Vergütung des nach preuß. Reglement für Offiziere, KriegS- beamte, Mannschaft und Pferde festgesetzten Personal- und Stallservice'S, ausschließlich des örtlichen Zuschusses.

2) Für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts täglich zwei Pfund Brod pro Mann. Preußi- scheeseits wird' dafür nach dem vierteljährigen Durchschnittssatze der bei der preuß. Garnisons­bäckerei in Mainz erwachsenden Selbstkostenver­gütung geleistet.

3) Die Beköstigung der einquartierten Mannschaf­ten, mit Ausschluß des BrodeS, gegen eine Vergütung von zwei Silbergroschen sechs Pfen­nig pro Mann und Tag.

4) Den Fourragebedarfgegen Vergütung derDurch- schnittspreise, welche preußischerseits zur Geld­abfindung für nicht in Natur erhobene Ratio­nen allvierteljährig unter Zugrundlegung der laufenden Preise in Jnlande normirt werden.

5) Die Lazarethverpflegung erkrankter Mannschaf­ten mit Speisung, Heizung, Erleuchtung, Wäsch- Peinigung und Arzneiverpflegung.

Preußischerseits wird diese Leistung nach dem vierteljährigen Durchschnittskostensatze deS Garniso- nenlazareths in Mainz auf die wirkliche Kranken­zahl vergütet.

Jeder andere, vorstehend nicht genannte Auf­wand für die königl, preußische Besatzungstruppen wird direkt auS der königl. preußischen Feldkricgs- kasse bestritten.

Art. III. Die königl. preuß. Regierung erhält für diese Aushilfe von der großh. badischen Regie­rung eine Entschädigung, welche in der Kosten, summe besteht, die badischerseitS für das nach der bisherigen Bundeskriegsverfassung aufzustellende 1% Kontigent von

* 7,751 Mann Infanterie, 1,429 Mann Kavallerie, .720 Mann Artillerie, .100 Mann Pionniere,

'zusammen 10,000 Mann,

und für die präsent zu haltenden Reit- und Zug­pferde aufgewendet werden müßte.

Zu diesem Stande sind zu rechnen: die regi- mentirten Offiziere, und in Abzug zu bringen: die Stäbe und Armeebeamten.

Eben so kommen in Abzug die vor der derma- ligen Reorganisation deS großh. Armeekorps schon vorhandenen eine Schwadron großh. badischer Rei­terei und das eine Bataillon großh. badischer In­fanterie. (Beide nach dem wirklichen Dienststande, an Offizieren, Mannschaften und Pferden.)

Dieser Entschädigungsberechnung werden für den ganzen laufenden ordentlichen Aufwand die preuß. Friedensetatsätze zum Grunde gelegt, mit Ausnahme der Brod und Fourrageverpflegung, welche nach den unter II. 2 und 4 festgestellten Normen und der Lazarethverpflegung, welche nach Verhältniß der unter II. 5 angenommenen Norm berechnet wird. Statt der nach dem preuß. Regle­ment je nach den Viktualicnpreisen wechselnden Ver­pflegungszuschüsse für die Mannschaften wird ein feststehender Zuschuß von 1 Sgr. 3 Pf. pro Mann in Rechnung genommen.

. Für die Offiziere werden die tarifmäßigen ba, difchen Gagen in Ansatz gebracht.

. IV. Im Fall einer Verwendung der in 4Jaben stehenden kön. preuß. Truppen für Bundes- zwdcke werden alle Leistungen für diese Truppen

nicht nach Art. II., sondern nach den BundeSnor- men vergütet. Die nach Art. III. von Seiten Ba­dens an Preußen zu entrichtende Entschädigung ver­mindert sich in dem obenbezeichneten Falle bis zu dem Grade, daß Preußen für keinen Theil seiner in Baden stehenden Truppen eine doppelte Entschä­digung (nämlich auS Bundesmitteln und von Baden) erhalten kann.

Art. V. Da die großh, badische Regierung keine Unterkunftsrâume besitzt, um ihr Armeekorps neben den k. preuß Besatzungstruppen in ihrem eigenen Lande vollständig aufzustellen, so gestattet die f. preuß. Regierung, daß das badische Armee­korps ganz oder theilweise in die preußischen Gar­nisonen untergebracht und dort zum Dienste ver, wendet wird.

Der großh. badischen Regierung steht es jeder­zeit frei, ihre in preußischen Garnisonen stehen­den Truppen ganz oder theilweise zurückzuziehen, damit eine gleiche Anzahl k. preuß. Besatzungstrup- pen in Baben abzulösen und die zurückgezogenen Truppen eben so, als ob sie noch in Preußen wären (conf den folgenden Art. VII), bei Berech­nung der nach Art. III. zu leistenden Entschädigung in Abzug zu bringen.

Art. Vl. Die großh. badische Regierung hat ihre in preußischen Garnisonen stehenden Truppen auf eigene Rechnung zu verpflegen.

Sie bezahlt für ihre Unterkunft den nach kgl. preuß. Reglement festgesetzten ordentlichen Personal, und Stall-Service und vergütet für die Lazareth- Verpflegung der kranken Mannschaft die unter Art. II. b. 5 gegenwärtiger Uebereinkunst bestimmten Sätze.

Sie erhält aber alle Garnisoneneinrichtungen, welche sie nach Art. II. a. in ihrem eigenen Lande den f. preuß. Truppen zur Verfügung stellt, auch für ihre Truppen in preußischen Garnisonen unent­geltlich.

Art. VII. Die Wiederaufstellung des großh. badischen Armeekorps erfolgt in dem im Art. III, angenommenen Verhältnisse der verschiedenen Waffen­gattungen und in der Gesammlstärke von 10,000 M. nacheinander in zwei Abtheilungen von je etwa 5000 Mann.

Die erste dieser Abtheilungen marschirt, sobald sie marschfertig ist, in die preußischer Seits für die, selbe bestimmten Garnisonen.

Von dem Tage ihrer Ankunft daselbst vermin, dert sich die der Entschädigungsberechnung deSsSIrt, III. zum Grunde liegende Kontingentszahl um die Zahl der in jene Garnisonen einmarschirten groß, badi, scheu Truppen.

Von dem Tage an, wo die zweite Hauptab, theilung der neu ausgestellten Truppen in etwa glei­cher Stärke in den für sie bestimmten preußischen Garnisonen eintrifft, hört die vorerwähnte Zahlung einer Entschädigung von Baden an Preußen ganz auf.

Art. VIII. Das vorstehende Uebereinkommen unterliegt der Ratisikation der beiderseitigen Regierun­gen, welche, so wie die Auswechselung der Ratifi­kationen innerhalb der nächsten vier Wochen von heute an erfolgen wird.

Die Giltigkeit desselben beginnt in Betreff der Art. I., II. und III. mit dem 1. Oktober 1849, und es sind hiernach für die Vergangenheit unver, züglich, und hiernächst für die weitere Dauer des Uebereinkommens die gegenseitigen Abrechnungen zu Pflegen. ______ _______

Deutschland.

* Wiesbaden, 8. September. Seine Hoheit der Herzog ist Samstag Abends von Baden-Baden in Biebrich eingetroffen, und gestern Vormittag wie­der dorthin abgereist.

* Wiesbaden, 8. Sept. (Assisenverhandlung.) Die Geschwornen haben die Zurechnungsfähigkeit des Theodor Zeitz von Idstein anerkannt und ihn der zur Last gelegten Diebstähle für schuldig er- klärt. Mit Rücksicht auf seine geringen geistigen Fähigkeiten wurde er vom Gerichtshof zu einer Kor, rektionshausstrafe von 2 Monaten verurtheilt.

* Wiesbaden, 9. Sept. Gegenstand der Heuti, gen Assisenverhandlung ist die Anklage gegen Kas,