MMW MMeme Zeitung.
M 208.
Mittwoch den 4L September
1850.
- erscheint einmal täglich in Gr oßsolto-Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränum-cationSpreiS es HerroailtumS Nassau . des GroßherzogthumS und KurfurstentbumS Hessen , der Landgrasschan Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt fürklick Tburn- und TariSschen VerwaltungâgebieteS S fl. I«» ko. — Jnierate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. '. ' ^ / ., - - . <_ .„ G ^: A f f A » st f festen Aiif 5 ^itchßi.'UlbllliM . slir4m3 rf4 b?k h?n nüsßil »
Die Nass. Alla. Zeitung mit dem Wanderer c . ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtbumâ Nass ^rechnet. Ä®«? man ^in' MeSbaden i/der It"? Sch el llnVe^schen Hof - Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen 'Postâmt-rn'zü 'machen'
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dicnstuarhrichte!,.
Nichtamtli ch er Theil.
Der Bundestag.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen). — Meiningen (Der Literat Wigand außer Gefahr). — Hannover (Die Ministerkrisis). — Berlin (Die badischen Truppen. Der Prinz von Preußen. Der Friedenskongreß und die Herzog- thümer. RedaktionSwechsel bei der „Deutschen Reform").
— Schwerin (Rückkehr des GroßherzogS). — AuS Holstein (Major Klaproth). — Altona (Befestigungen im Norden von Rendsburg). — Kiel (Die Landesver- sammlung. Stellung der Dänen). —Rendsburg (Hoch- zeitangebiude der Gräfin Danner. Die friesischen Inseln. Vermischtes). — Wien (Veszter Sandor. Graf Griinne. Tyroler Scharfschützenkorps nach Schleswig-Holstein. Belagerungszustand. Cholera).
Dänemark. Kopenhagen (Das Wehrpflichtgesetz).
Frankreich. Paris (Tranergottesdienst für Louis Philipp'
Rückkehr der Bourbonen).
Großbritannien. London (Die unterseeische Telegraphenlinie. Hoftrauer. Konflikt mit Brasilien).
Italien. Rom (Kommission zur Berathung der organischen Gesetze). — Turin (Die Minister). — Neapel (Ausweisung des Herzogs von Santa Theodora)».
Griechenland. Athen (Das Gesetz über die Regentschaft.
Festsetzung der Thronfolge).
Türkei. (Vorgänge in der Bulgarei).
Neueste Nachrichten.
Sprechsaal für Stadt und Land.
Amtlicher Theil.
Der Geheime Rcgicrungörath Koch ist auf sein Ansuchen von der ferneren Theilnahme an den Geschäften bst Prüfungs- Commission I. Abtheilung entbunden worden.
Dem JustizamtS-Akzessisten v. Reichenau zu Hachenburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt worden.
Dem Pfarrer Heusinger von W a l d e g g zu Niederlauken ist die Pfarrei Rettert übertragen und der Pfarrer Schellenberg zu Nauheim in den Ruhestand versetzt worden.
Dem Korporal Georg Völpel zu Weilburg ist die Medaille sur Rettung auS Lebensgefahr verliehen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Der Bundestag.
(Schluß)
Ueber die Denkschrift, die Preußens Antwort auf die österreichische Zumuthung begleitete, wird uns folgendes Nähere mitgetheilt:
„Die Denkschrift vom 25. August, in welcher Preußen die beabsichtigte Wiederherstellung des Bundestages und die Behauptung seiner rechtlichen Eri- stens zurückweis't, geht von einer kurzen Beleuchtung sowohl der politischen Absichten Oesterreichs, als auch der thatsächlichen Entwicklung der Bundes- Verhältnisse auS. Die Zwecke, welche Oesterreich mit der am 26. April berufenen so genannten Plenar-Versammlung verbunden hatte, sind nicht recht erreicht worden. Die Berufung stützte sich auf ein vermeintliches Recht, und war mit der Behauptuna geschehen, daß dem Rufe zu folgen, Pflicht sei. Recht und Pflicht konnten nicht anerkannt werden. Nur in der mit Zustimmung aller Regierungen erloschenen Bundes-Versammlung hatte der osterei- chlsche Gesandte den Vorsitz, außerhalb derselben das k. k. Kabinet fein Vorrecht. UeberdieS war das, wozu Oesterreich berief, eine sogenannte außerordentliche Plenarversammlung, welche das Bundes- recht nicht kennt. In diese von den Grundsätzen des Bundesrechtes losgelos'te und dennoch den Rang desselben in Anspruch nehmende Versammlung konnten weder Preußen noch die mit ihm unirten Regierungen eintreten. Nur einige Regierungen beschickten
dieselbe und nahmen den Gesandten einer Macht in ihrer Mitte auf, mit der gerade sie den Frieden bis jetzt nicht unterzeichnet haben. Die Berathungen schlossen damit, daß eine Kommission vorschlug, die illegale Plenar-Versammlung durch Umwandlung in einen engeren Nath zu einem legalen Rath werden zu lassen. Dieser Vorschlag wurde nicht angenommen, weil man erkannte, daß ein an sich illegales Bundes-Organ durch keine aus ihm selbst hervorgehende Verwandlung legal werden könne. Man schloß sich deßhalb in jener Versammlung dem Anträge deS k. k. KabinetS auf Wiederherstellung der BundeS-Versammlung an, und bat um Einbe- rufung derselben. Die k. k. Regierung hat nun auch endlich gerade hier und ohne den Schein eines neuen Weges die am 12. Juli 1848 aufgelös'te BundeS- Versammlung wieder berufen. Die Berufung wird in den Anlagen der betreffenden Depesche offen auf die Behauptung gegründet, daß die BundeS-Versammlung rechtlich zu bestehen niemals aufgehört habe, daß der kaiserliche Hof berechtigt sei, sie zu berufen, und folgerichtig, daß eS wie bei der Berufung der sogenannten Plenar-Versammlung Dun- bcSpflicht sei, dem Rufe zu folgen. Es wird also nachzuweisen sein, daß die Bundes-Versammlung nicht bloß thatsächlich, sondern auch rechtlich zu be, stehen aufgehört Hal, und daß keine Bundespflicht obwaltet, dem Rufe zu einer Bundes-Versammlung zu folgen. DaS Gesetz vom 28. Juni 1848 gründete die provisorische Zentralgewalt und in ihr unzweifelhaft die Verfassungsform eines konstitutionell- monarchischen Bundesstaates.'' Diese Umwandlung deS früheren StaatenbundeS geschah unstreitbar nicht in dem Sinne, daß nach Ablauf einer Zeit wieder der Staatenbund mit der Bundes-Versammlung zurückkehren solle, sondern sie sollten dauern bis zur Feststellung eines mit dem Provisorium auf gleicher Basis stehenden DefinitivumS. In dem definitiven Bundesstaate konnte aber für die Bundes-Versammlung eine staatsrechtliche Stellung eben so wenig zu finden sein, wie neben der Provisor!, scheu Zentral-Gewalt, mit deren Eintritt das Gesetz vom 28. Juni das Bestehen des BundeSstaateS noch ausdrücklich aufhob. Die Untersuchung, ob die National-Versammlung zur Beschließung dieses Gesetzes kompetent gewesen, ist gleichgültig, denn dasselbe hat durch das Verhalten der Regierungen volle rechtliche Kraft erlangt.
Oesterreich erkannte den ReichSverweser in der durch dieses Gesetz geschaffenen Würde mit allen übrigen Regierungen an. Er selbst aber trat sein Amt mit dem Schwur an, dasselbe Gesetz mit seiner Aufhebung der BundeS-Versammlung zu halten und halten zu lassen. Hätte die BundeS-Vcrsamm- lung ihren Rücktritt in anderem Sinne und nicht in dem eines Aufhörens für alle Zeit aufgefaßt, so wäre cs ihre Pflicht und die der Regierungen gewesen, es durch Vorbehalt auSzusprechen. Davon ist nichts geschehen. Im Gegentheil, nachdem von der BundeS-Versammlung erklärt worden, daß sie Namens der Negierung die Befugnisse , welche ihr übertragen gewesen wären, dem Reichs-Verweser übertrage, ist von keiner Regierung ein Akt auSge- gangen, welcher auch nur entfernt angedcutet hätte, daß sie mit den Beschlüssen vom 28. Juni und 12. Juli nicht einverstanden sei und daß die Bundesver- iammlung in irgend einer Beziehung eine rechtliche Eristcnz behalten habe oder später wieder aufnehmcn solle. Wohl aber sind das gänzliche Aufhören der Bundesversammlung bestätigende Akte von allen deutschen Regierungen vorgenommen worden. Es steht der Auflösung der Bundes-Versammlung kein staatsrechtliches Bedenken entgegen. Niemand kann behaupten, daß sie durch den Beschluß vom 12. Juli die empfangenen Instruktionen der Regierungen überschritten habe. Sollte aber behauptet werden, die Regierungen hätten durch einstimmigen Willen zwar zur Institution der BundeS-Versammlung bie Macht gehabt zur Abolition, weil auS der ersteren die Nation auf daS Fortbestehen der BundeS-Versammlung ein Recht erworben , so fällt auch dieser Einwand, da die Nation durch das Organ, welches auch der österreichische Bundestags-Gesandte daS gcietzliche nannte, ihre vollständige Zustimmung zum Aufhorcn des Bundestages gegeben hat. (Sitzung vom 29. Juni 1848.) Zwei Jahre hindurch ist
Jeißfte Zweifel dagegen angeregt worden, daß die BundeS-Versammlung rechtlich und faktisch
zu bestehen aufgehört habe. AlS daS Amt deS ReichSverweserS sich dem Ende nahte, deutete selbst keine Negierung deS jetzigen Frankfurter Plenums auch nur darauf hin, daß daS Institut der Bundes- Versammlung noch bestehe und daS Amt zu übernehmen habe; Alles erkannte, daß nur der einstimmige gemeinsame Wille ein neues BundeS-Organ schassen könne, und vereinigte sich über ein solches. Um so überraschender ist jetzt die Behauptung, die Bundes.Versammlung habe rechtlich zu bestehen niemals aufgehört und eS sei Bundespflicht, sie als forlbestehend anzuerkennen". Die drei verschiedenen, in den Protokollen der sogenannten Plenar-Versammlung gemachten Versuche zur Ausführung dieses Satzes werden nun in der Denkschrift als unhaltbar widerlegt.
DaS Aktenstück schließt dann wörtlich wie folgt:
„ES waltet hierbei derselbe Irrthum ob, als ob die Bundesversammlung die Trägerin eigenen Rechtes gewesen sei. NamenS der Regierung über« . gab sie lediglich als ein Organ die ihr vertraute Gewalt dem Reichsverweser; mit Zustimmung der Regierungen übergab der ReichSverweser, waS er erhalten, der Bundcs-Zentral-Kommission, und diese wirb zu seiner Zeit die überkommenen Rechte und Pflichten dem Organ zu übergeben haben, über welches für diesen Zweck der übereinstimmende Wille aller Regierungen sich vereinigt. DaS Organ selbst ist, rechtlich betrachtet, daS Nebensächliche; wesentlich ist der übereinstimmende Wille aller Regierungen. Er hat nicht gefehlt, als der ReichSverweser das Amt übernahm; nicht gefehlt, als es in die Hände der BundeS-Zentral-Kommission überging, und eS wäre ein folgenschwerer RechtSbruch, wenn es ohne den übereinstimmenden Willen aller Regie, rungen an ein anderes Organ, eS sei dies nun ein neues oder ein willkürlich wieder hervorgerufenes, übertragen werden sollte.
„In dem Vorstehenden ist der Beweis geführt, daß die Bundesversammlung nicht bloß thatsächlich, sondern auch rechtlich aufgehört hat, zu be, stehen, und daß die Einwendungen sämmtlich un, haltbar sind, welche dagegen erhoben worden. Jede Bundesregierung hat daS Recht, an die übrigen den Antrag zu richten, sich darüber zu erklären, ob sie in die Wiederherstellung willigen wolle. Keine aber hat das Recht, eine Bundesversammlung auS- zuschreiben, und wenn dies geschehen, und wenn eS mehr sein sollte als der Versuch, die Meinung der Bundesgenossen über ihre Zustimmung oder Verweigerung zu erforschen, wenn der unberechtigten Ausschreibung die Anwendung von erloschenen ZwangSvorschriften folgen sollte, so würde dieS, so fern auch die Voraussetzung liegt, rin Bruch deS BuudeSrechleS sein, welcher dieses selbst in seinem ganzen Umfange in Frage stellen müßte". (K. Z.)
Deutschland.
* Wiesbaden, 3. Sept. (Assisenverhandlung gegen die Brüder Hühnebach wegen auSgezeich, neten Diebstahls.) Die Geschwornen haben daS Schuldig über beide Angeklagte ausgesprochen.
Der Antrag der Staatsbehörde lautete gegen Peter Joseph H ü h n e b a ch auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren; gegen Lorenz Hühnebach, der schon einmal Diebstahls wegen abgestraft ist, auf eine Zuchthausstrafe von dritthalb Jahren. DaS Urtheil deS Gerichtshofes lautet gegen beide Angeklagte auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren; gegen Lorenz Hühnebach außerdem auf eine Verschärfung der Strafe durch Beschränkung der Kost während der ersten 14 Tage eines jeden halben JahreS der Strafzeit.
Meiningen, 28. Aug. (Bamb. Z.) Der am 18. August im Duell schwerverwundete Literat Wie, gand ist, was man kaum erwarten konnte, bereits außer Gefahr. Der Vorfall unterliegt richterlichem Erkenntniß.
Hannover, 31. August. (O.-P.-A.-Z.) Es scheint gegründet zu sein, daß General Prott seine Entlassung vom König gefordert hat, eS ist aber gleichfalls gewiß, daß bis jetzt dem Gesuche des Kriegsminister noch nicht stattgegeben worden ist. Zu dieser Nachricht gesellt sich in diesem Augen-