Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 202 Mittwoch den 28. August 1830.
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Gro sr so ! io - F o r m a t, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrLnum-cationSvrei» ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfurstentbums Hessen, der LandgraffchaN Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl , in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO rr — Inserate werden die dreispaltige 'Betitele oder deren Raum mit 3 . v. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenber g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern ;u machen.
Uebersicht.
Amtlich er Theil.
Konzession zur Vermittelung des Transports von
Auswanderern betreffend.
Die Einführung einer ermäßigten Portotaxc für
Fahrpoftsendungen betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Friedenskongreß zu Frankfurt am Main.
Deutschland. Wies baden (Brand. Oberstlieutenant von
Breidbach-Bürresheim nach Schleswig-Holstein. Angekom- mene. Erklärung). — Eltville (Unvorsichtigkeit bei den
Kölner Dampfbooten). — Vom Rhein (Die Rheinzoll
frage). — Frankfurt (Die Rheinhessische Zeitung). —
Darmstadt (Stauff's Geständniß). — Mannheim
(Ausflugder Legitim isten).—Braunschweig (DieCholera).
— Berlin (Die konservative Partei und die Union. Ein
Schreiben Dalwigk'S. Schleswig-Holstein. Die Cholera).
— Altona (Operationspläne). — Wie» (Rückkehr des
Kaisers. DaS Londoner Protokoll. Apenninifcher HandelS-
' und Zollverein. Erzeffe in Pesth).
Dänemark. Kopenhagen (Mittheilung des russischen Admirals. Der gefallene schwedische Offizier).
Belgien. Brüssel (Die Königin von England).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Konzession zur Vermittelung des Transports von Auswanderern betreffend.
Dem Kaufmann C. I. Biegel zu Limburg . ist als Hauptagenten der Handlungshäuser ScrigierS zu Sintiverben und Courteville - Wood gf Paillette Zu Havre die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen De, trieb der Vermittelung des Transports von AuS- s^rvanverern, intttt den in TU ^Vrrvrstmnng vom Januar 1849 enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilt worden.
Wiesbaden, den 23. August 1850. Herzogliche MinisterialabtheNung des Innern. Wintzingerode.
____________________ vdt. L e r.
Bl e k a n n t m a ch n n g.
Die Einführung einer ermäßigten Portotare für Fahrposisendungen betreffend.
Behufs der Erleichterung deS Verkehrs wird vom 1. August dieses Jahres an für Fahrpost- senvungen im Herzogthum Nassau mit höchster Genehmigung folgende ermäßigte Portotare an die Stelle deS bisherigen Tarifs zur Anwendung ge- bracht :
A. Für Packete.
1) Auf jede 5 Meilen dec geraden Entfer- "U"9 oom Aufgabe, bis zum Bestimmungsorte wird ein GewichtSporto von 2 Silberpfennigen — "reuzer für das Pfund, als geringste Tare jedoch : für ein Packet:
fr. • //
4
8
„
,, bis % Pfd. über % Pjv. schwer, bis 3 Meilen 3 kr.
über 3 bis 15 „
„ 15 „ 30 ,
6
11
14
»
„ 30 Meilen . . 15 „ . . 20 ' erhoben. 2) Gehören zu einer Adresse mehrere Pa. ckeke, so wird das Gewicht derselben zusammenae« zogeri. Beträgt das Porto nach dem Gesammtge- wicht weniger, als der anderthalbfache Betrag deS L-Henden Satzes für ein Packet über V, Pfv. Ne übeVl "ß-bcn 3)Ueberschießende m K £
Kei» au^r dem Porto nach dem Gewichte das Werthporto, welches für Verfendun- gen von baarem Gelde (Silber ober Gold) zu erheben ist, (vid, §§. 8 und 9). 5) Bei Befördern«, an" Aâ-en "Uttelst der Eisenbahn zwischen den sich liegendem Postanstalten ermäßigt sich das GewichtSporlo um den vierten Theil der âen Kâ/^ ' lkdoch sind wenigstens die obigen Satze für Packete bis und über % Pfv. schwer
(§. l)zuzahlen. 6)Der zu einem Packete gehörige Brief geht bis zum Gewichte von 1 Loth Zollgewicht excl. frei. Beträgt dessen Gewicht mehr, so wird vom Uebergewichte die Tare nach dem Briefporto-Tarife erhoben. 7) Enthält die Packet-Adresse baares Geld, Papiergeld ober andere Papiere von Werth, bereit Geldbetrag angegeben ist, so findet auf das volle Gewicht deS Briefs, je nach dem Inhalte desselben, die Brieftare oder die Packettare (nach8.8g.) Anwendung. Außerdem ist für den deklarirten Betrag daS Werthporto zu entrichten (vid. §. 9.)
B. Für baares Geld (Silber oder Gold), ferner für Papiergeld, kurshabende und sonstige Papiere, deren Werth deklarirt worden i st.
8) Die Tare wird zusammengesetzt: a) aus dem Porto nach dem Gewichte, wie für gewöhnliche Packete resp, bis zum Gewichte von I Loth Zoll- gewicht excl. aus dem einfachen Briefporto, welches beträgt:
bis 3 Meilen incl. . . 2 fr. über 3 bis 15 „ „ . . 4 „
„15 „ 30 „ „ . . 7 „
„ 30 Meilen ...... 10 „
Für in Briefform verpackte Geldsendungen bis zu 1% fl. (1 Thlr.), wenn ein solcher Geldbrief nicht mehr als 2 Loth Zollgewicht wiegt, ist bloß das einfache Briefporto zu entrichten, b) auS dem Werthporto für den angegebenen Werth für jede 100 fl.
Silber oder Gold. Papiergeld, bis 5 Meilen . 1 fr. . . V? kr. über 5 „ 10 „ . 2 „ . . 1 „
„10 Meilen . . . 4 „ . . 2 „
9) Für Beträge bis 1% fl. wird kein Werthporto und über 1% bis 50 fl. nur die Hälfte des für âßârârtâstiwmten Werthporto erhoben. Ueber« schießende Beträge werden gleich einem vollen Hundert gerechnet, mithin 101 fl. gleich 200 fl. 10) Da das Werthporto nach dem deklarirten Werthe zur Erhebung kommt, so ist bei der Versendung von kurshabenden Papieren und Dekumenten nicht der Nenn- werth sondern nur derjenige Werth auf der Adresse anzugeben, welcher bei eintretenben Verlusten zur Anschaffung anderer, den verlorenen im Werthe gleichstehender Stücke zu verwenden, mithin auch nur zu ersetzen seyn würde. Bei kuröhabenden Papieren ist demnach nur der wirkliche KurSwerth, bei hypothekarischen ober anderen Dokumenten dagegen nur derjenige Kostenbetrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des betreffenden Dokuments voraussichtlich aufzuwenden seyn würde, damit demgemäß das Werthporto richtig erhoben werden kann.
C. Für vermischte Sendungen inBriefen (baaresGeld mit Papiergeld, kurshabenden und sonstigen Werthpapieren.) 11) Die Tare wird zusammengesetzt auS: a) dem Porto nach dem Gewichte, wie ad 8 a. b) dem Werthporto für den angegebenen Werth, resp, nach den Sätzen für baares Geld und nach den Sätzen für Papiergeld, nämlich: I. bei vermischten Sendungen unter und bis 100 fl. aa) wenn die größere Hälfte in baarem Gelde besteht, so wird" die ganze Gebühr nach dem Satze für baareS Geld er- hoben; bb) wenn die größere Hälfte in Papiergeld oberen Werthpapieren besteht, jo wird die ganze Gebühr nach dem Satze für Papiergeld berechnet; cc) sind baares Geld und Papiergeld in ihren Beträgen gleich, so findet die Erhebung des Werth- porto nach dem Satze für Papiergeld statt. II. Bei vermischten Sendungen über 100 fl. wird das Werlb- porto für jeden Theil der Sendung, so gering der Betrag der einen derselben seyn mag, besonders be- rechnet.
D. Für verschiedenartige Geldsendungen zu einer Adresse.
12) Gehören zu einer Adresse verschiedenartige Geldsendungen, so werden die gleichartigen Summen, gleichviel, ob sie in Briefen oder in Packetcn verpackt lutb, zusammengerechnet und das Werthporto nach hâ,^^EMtbetrage der gleichartigen Summen er.
â Allgemeine Bestimmungen.
Wenn bet Berechnung des ganzen Porto- §ch "geben, ^werden solche auf volle Kreuzer ergänzt. 14) Die Gebühr für
einen auf Verlangen ertheilten Aufgabeschein über Werthgegenstände beträgt 2 fr. 15) An Bestellgebühr für ein im Postorte zu bestellendes Fahrpoststück ist zu entrichten': bis zum Gewichte von 25 Psund 2 fr., über 25 Pfund schwer 4 fr. Dagegen finbet die Erhebung sogenannter Einschreibegebühren weder für abgehende noch für ankommende Sendungen mehr statt.
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 6. August 1850. Herzoglich Nassauisches Staâtsministerium, Abtheilung des Innern.
Schepp.
vdt. Mollier.
Nichtamtlicher Theil.
Friedenskongreß zn Frankfurt a. M.
Frankfurt, 24. August. (Dritte Sitzung — Schluß.) Richard Cobden: Dr. Bodcnstcdt sei heute hier eingetroffen mit einer Aufforderung an den Kongreß von Seite angesehener Männer in Berlin, darunter Professor Grimm und die Minister der beiden Herzogthümer, in ihrem Streit mit Dänemark eine Meinung auszusprcchcn. Daâ Komile sei aber darauf nicht eingegangen, weil der Kongreß nicht von beiden streitenden Theilen dazu angerufen worden sei, und durch Abgabe eines Gut. achtens auf Anrufen eines einzigen Theils sein eigenes Prinzip der Nichtintervention verletzen würde, dann, weil eS überhaupt außer seinem Bereich lihje. Immerhin aber liege in jenem Anrufen eine Anerkennung der großen Bewegung, in der wir unS befinden.
E. v. Girard in ist für unbedingte Geltendmachung deS ^Prinzips der Nichteinmischung. Er vertraut der Sache der Freiheit; wenn sie einmal in einem einzigen Lande leuchte, dann werde sie sich auch in allen andern Bahn brechen. Die Freiheit der Presse und der Rednerbühne seien wirksamere Mittel als die Armeen. Sie müsse man gegen Ju- tervenlionSgelüste einzelner Regierungen (denn kein Volk mische sich in die Angelegenheiten eines andern Volkes) anrufen.
Dr. Cre iz e n ach von Frankfurt will der Mei innig begegnen, als ob durch die Sympathien für unsere norddeutschen Brüder die Theilnahme der Deutschen an dem Friedenswerk gestört werde. Er meint, das Vaterland eines Luther, Leibnitz, Kant, Herder (dessen Wahlspruch: Licht, Leben, Liebe) wird nicht zurückbleiben. (Lebhafter Beifall).
Madono aus Casale in Piemont drückt (in italienischer Sprache) im Namen seiner Landsleute die Sympathie für das Nichtinterventionsprinzip und die Hoffnung einer schöneren Zukunft für Italien aus,
Mvall (aus London): Manche würden es lächerlich finden, daß der Friedenskongreß gerade hierher komme, wo der Sitz des Diplomalenzwistes sei, aber eben deßhalb komme der Kongreß hierher. Er wolle den Saamen des Friedens ausstreuen für die Zukunft.
Richard Cobden glaubt in dem Herzen eins, ger deutschen Freunde einen kleinen Vorbehalt gegen die Nichtmlervention zu lesen. Gegen eine Intervention für den einen der streitenden Theile in einem gewissen Lande würden sie gar nichts eimvenben. Allein das Prinzip der Nichtintervention müsse unbedingt durchgeführt werden.
Nach einigen Bemerkungen des schwedischen Konsuls am Kap der guten Hoffnung, Wetter- stadt, besteigt Präsident Jaup unter lebhafter Akklamation die Rednerbühne. Er weist historisch nach, daß daS NichtinlerventionSprinzip bereits in mehreren Staaten, und namentlich in Deutschland durch den BundeSbeschluß von 1834 Geltung habe. Art. 5 wird angenommen. (Pause.)
Ueber Art. 6.: .„Der Kongreß empfiehlt allen Freunden des Friedens, in ihren verschiedenen Ländern die öffentliche Meinung auf die Zweckmäßigkeit eines Kongresses von Abgeordneten der verschiedenen Staaten hinzulenken, die die Aufgabe hätten, ein völkerrechtliches Statut für die inter-