Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 200.
Sonntag den 25» August
1850.
-—Wanderer erscheint einmal täglich in Großfoli o-Format, mit Ausnahme des Sonntag«. — Der vierteljährige PrânnmecaiivnSpreiS . . D" Nass. Allg Z"t"ng d^z H^-oqthumâ Nassau, veS GroßherzogthumS und KurfurstentssumS Hessen, der Landgraf, cha'i Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt ist m W--Sbade> ur den Umfang n ^ , BerwaltungSgebieteS * fi. IO kr. - Zierate werden die dreispaltige P-titfeil- oder deren Raum mit .. kr.
«Uv L man in Wiesbaden in der r. Schellenberg'schen Hof- Buchhandlung . auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern ,u machen.
berechnn, ^egeuungen oellevt. »^^ ............."«mmmmmm^^J^^1^^™ »p^ mhi—m—।bb—m^m«^^—g^^m
Uebersicht.
Amtlicher Theil. Verfahren bei der Erhe- Instruktron über weisen Beitreibung der bnng und der rw S fö -äyc „,,y sonstigen öffentlichen Abgaben, oera»^
Leistungen. grsÄÄ-
^uf preußische Soldaten). - Ludwigsdur g (P° cksch-r - Zweibrücken (Der Anklageakt über bu Erhäng in der Pfalz). - München (Widerlegungen. Di- bäuerischen Offiziere in Schleswig-Holstein. Einbe-
„ Dresden (Prof. Tuch. Baron V. Dirking-Holmfeld). - Berlin (Entschädigungsgelder für Schleswig-Holstein. Ministerrach. Unionsgesetz über das B-rnnSrecht Die Cholera. Die Mainzer Angelegenheit. Fremdländisches Papiergeld). - Lübeck (Note des Senats). - Kiel (Brandschatzungen in Schleswig. Oberst Lesser t). Rendsburg (Veränderungen. Kurhessen). — Altona (Einberufung der invaliden Unteroffiziere und Soldaten). __ (Wien (Der Kaiser. Schleswig-Holstein. Das Ministerium). „ ,
Frankreich. Paris (Borfall in Besang». Berhaftungen in Straßburg. Vermischtes). Großbritannien. London (Abreise der Königin. Die Herzogin von Orleans. Jenny Lind).
Italien. Turin (Bianchi Giovini. Vermittlung Frankreichs. Der König von Neapel).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Jnstrâivn
über das Verfahren bei der Erhebung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gesâlle und sonstige Leistungen.
(Schluß.)
8. 12. (Pfändung von Immobilien, welche mit EigenthumSvorbehalten oder Hypotheken belastet sind.) Verhypothecirte oder mit EigcnthumSvorbe- Halt behaftete Immobilien können nur, wenn cS an allen andern Gegenständen fehlt, und nur dann gepfändet werden, wenn die höchste Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß der Erlös sowohl zurTilgnng der gesicherten Forderung als auch der Forderung der Rezeptur vollständig hinreicken wird. Einzelne Stücke auS einer Hypothek können nicht gepfändet werden. Bewegliche Sache, welche Zubehör einer unbeweglichen, verhypothecirten oder mit Eigen- thumSvorbehaltcn belasteten Sache sind, wie z. B. die zu einem Hause gehörenden Oefen, können nur in Gemeinschaft mit der unbeweglichen Sache, nicht für sich allein, gepfändet werden.
8. 13. (Pfändung auf Entrichtung einer Schuld in Naturalien.) Bezieht sich die Pfändungsverfügung auf Entrichtung einer Schuld in Naturalien, so hat der Finanzerekutant vor Allem die vorfind- Uchen Naturalien gleicher Gattung zu pfänden und solche auf durch weitere Pfändung sicher zu stellende Kosten des Schuldners in sichere Verwahrung oder an den Ort, wohin sie zu entrichten waren, bringen zu lassen. Finden sich die Naturalien nicht in Natur vor, so ist hiervon der Rezeptur die Anzeige zu machen. Diese setzt alsdann binnen drei Tagen den Betrag derselben im laufenden Preise oder nach Erfordern im Preise zur Zeit der fälligen Lieferung fest und hat alsdann auf den festgesetzten Geldbetrag die Pfändung zu verfügen, welche darauf von dem Finanzerekutanten zu vollziehen ist.
§• 14. (Pfändung gegen auswärts wohnende Gutsbesitzer.) Wegen der Grundsteuer, welche von auswärts wohnenden Gutsbesitzern (Forensen) an den Steuererheber derjenigen Gemarkung, worin die Güter gelegen sind, zu entrichten ist, sind die etwaigen Pächter derselben im Nichtzahlungsfalle zu mahnen und auszufänden. Da wo die Güter an einheimische Pächter nicht verpachtet sind, und die Gulseigenthümer innerhalb deS gesetzlichen Ter, minS Zahlung der Steuern nicht leisten, ist von der ausstehenden Erndte mit Rücksicht auf die Be
stimmung in §. 10 Ziffer 5, oder wenn dergleichen nicht vorhanden ist, von den Grundstücken selbst soviel zu pfänden , als zur Zahlung der Steuern und der Kosten erforderlich ist. (Siehe Verordnung vom 13. Januar 1812.) In dem letzteren Falle hat die Rezeptur, falls der Finanzerekutant dazu nickt im Stande ist, den Eigenthümer von der Pfändung in Kenntniß zu setzen.
8. 15. (Schätzung der Pfänder und Verhältniß deren Werthes zur Schuldsumme.) Es müssen so viele Gegenstände auSgepfändet werden, daß drei Vierlheile des Werths derselben nach der von dem Finanzerekutanten beizufügenden Schätzung jedeS Stücks, dem Betrag der gesummten Forderung der Rezeptur mit Kosten gleichkommen. Bei Gegenständen, zu deren Abschätzung dem Finanzerekutan- ten hinreichende Sackkenntniß mangelt, hat er sich zur Angabe deren Werths durch Erkundigung bei Sachverständigen in Stand zu setzen.
§. 16 (Aufbewahrung der Pfänder.) Die gepfändeten Gegenstände bleiben in der Regel bis zur Versteigerung im Besitze bcö Schuldners. Nur wenn das Verbringen oder Verderben durch den Schuldner zu besorgen ist, sowie wenn dieselben von bedeutendem Werthe sind oder die Rezeptur eS besonders verfügt, sind die gepfändeten Gegenstände aus dem Besitze des Schuldners zu bringen und dem Bürgermeister zur Verwahrung zu übergeben. Sind solche Gegenstände zur Versiegelung geeignet, so sind sie, wenn nicht die Wegnahme derselben erforderlich erscheint, durch Anlegung veS Gemeindesiegels, um deren Vornahme der Bürgermeister zu mucken ist, vor dem Verbringen zu sichern. B^j Wegnahme der Pfänder aus dem Besitze deS Schuldners dagegen, hat der Finanzerekutant den Bürgermeister um deren Verwahrung an einem sicheren Orte zu ersuchen, welcher Requisition der Letztere zu enlsprechett hat. Dem Schuldner ist ein vollständiges Verzeichniß der weggenommenen Gegenstände mit Tare und mit der vom Bürgermeister unterschriebenen Besch eln^ng, daß sie in dessen Verwahrung genommen sind, zu übergeben.
8. 17. (Pfändung einer Forderung deö Schuldners). Forderungen des Schuldners dürfen ohne besondere Genehmigung der Rezeptur nur dann als Pfünbungsgegenstanv bezeichnet werden, wenn solche 1) in dem Steig- oder Kaufpreise veräußerter Immobilien bestehen, 2) wenn sich über die Forderung Schuldurkunden, welche nach 8. 16 von dem Bür- germeister^ in Verwahrung zu nehmen sind, im Besitze des Schuldners vorfinden, in beiden Fällen auch die Verfalltermine nicht weiter hinausstehen, als bei der Versteigerung von Immobilien dieZahlungs- ziele nach 8. 40 deS Gesetzes vom 5. Mai 1841 bestimmt werden können. Die gepfändete Forderung ist in dem Pfandberichte durch Angabe deS Namens und Wohnorts deren Schuldners, des Entstehungsgrundes und Betrags der Schuld, sowie des Datums der etwaigen Schuldurkunke zu bezeichnen.
8. 18. (Pfändungen von Besoldungen und Ruhegehalten). Bei der Pfändung eines Besol- bungS- oder PensionstheilS ist anzugeben, worin der Gehalt oder die Pension besteht und auS welchen Kassen die Zahlung erfolgt.
8. 19. (Pfandbericht). Der Finanzerekutant hat binnen drei Tagen nach dem Vollzüge der Pfändung die Original-Pfändungsverfügung mit der Bescheinigung der vollzogenen Pfändung an die Rezeptur abzugeben. Diesem PsändungSberichle muß daS spezielle Verzeichniß der gepfändeten Gegenstände und wo Immobilien gepfändet worden sind, der fcldgcrichtlichc Erirakt beigefügt, auch muß darin angegeben sein, daß die in §. 7 vorgekchriebene Eröffnung an den Schuldner, und falls dieser ver- hcirathct ist, auch an den anderen Ehegatten gemacht und daß keine oder welche Erinnerungen gegen die Auswahl der Pfänder vorgebracht worden sind. Außerdem muß der Pfandbericht diejenigen Ängaben enthalten, welche je nach der Verschiedenheit der Pfänder nach Maßgabe der 88. 8 bis 14 und 16 bis 18 erforderlich werden.
§. 20. (Verfügung der Versteigerung der Pfänder). Die Rezeptur hat nach Ablauf von acht, höchstens von vierzehn Tagen, vom Tage der vollzogenen Auspfändung an gerechnet, wenn nicht mittlerweile die Zahlung erfolgt ist, die Versteigerung der Pfänder zu verfügen, oder wenn Immobilien' gepfändet worden sind, das Justizamt um die Ver
steigerungSverfügung zu ersuchen. Letzteres hat diese Verfügung zu ertheilen oder die Rezeptur von dem Hindernisse zu benachrichtigen.
, 8. 21. (Vollziehung der Versteigerung der Pfänder). Die Versteigerung der Mobiliarpfand- objekte ist in der Regel von dem Bürgermeister desjenigen Orts, wo die Pfändung geschehen ist, nach den Bestimmungen der 88. 36 und folgenden des Gesetzes vom ö. Mai 1841 zu vollziehen. Dieselbe kann ausnahmsweise auch in wichtigen und geeigneten Fällen nach dem Ermessen der Rezeptur von dem Rezepturbeamten selbst oder dem gesetzlichen Stellvertreter desselben vollzogen werden. Bei gepfändeten Immobilien bestimmt daS Justizamt, wer die Versteigerung zu vollziehen hat.
8. 22. (Bereitstellung der Pfänder zur Versteigerung). Bei verfügter Versteigerung von Mobiliar-Pfandobjekten, welche nicht bereits in der Verwahrung deS Bürgermeisters sich befinden, hat der Finanzerekutant, auf eine ihm von jenem zugehende Benachrichtigung vom Tage der Versteigerung, die gepfändeten Gegenstände vor der Versteigerung auS dem Besitze deö Schuldners zu nehmen und an den Ort der Versteigerung zu bringen.
§. 23. (Transport der Pfänder). Wenn der Finanzerekutant zur Fortschaffung der Pfandobjekte wegen ihres Umfangs, ihrer Schwere oder sonstiger Eigenschaften fremder Hülfe und Transportmittel bedarf, so trägt der Schuldner, im Falle derselbe diese Hülfe und Transportmittel nicht selbst verschafft, die Kosten dafür.
§. 24 (Versteigerung der Pfänder außerhalb des Wohnorts des Schuldners). Wenn die Versteigerung am Wohnorte deS Schuldners nicht gelingt, so kann die Rezeptur die Ablieferung der Pfandob- jckle an einen anderen Ort verfügen und solche an diesem versteigern lassen. In diesem Falle hat der Finanzerekutant auf Kosten deS Schuldners, die aus dem Erlöse der Pfänder zu decken sind, die nöthigen Anordnungen zu treffen, den Transport zu überwachen und die gepfändeten Gegenstände an den Bürgermeister deS OrtS, an welchem die weitere Versteigerung vorßenommen werden soll, oder, wenn die Versteigerung am Sitze der Rezeptur von dieser selbst vorgenommen werden will, an diese ab- zuliefern.
§._ 25. (Verfahren bei Widersetzlichkeit gegen die HülfSvoUstreckung). Im Falle thätlichen Widerstandes gegen die Vollziehung einer ZwangSver- fügung hat der Finanzerekutant zunächst den Beistand deS Bürgermeisters, und die Rezeptur erforderlichen Falls bei dem KreiSamte die Hülfe der bewaffneten Macht nachzusuchen, welche sofort zu gewähren ist.
§. 26. (Verfahren bei Erlaß- oder Ausstands, gesuchen.) Schuldner, welche um Erlaß oder Aus- stand nachsuchen wollen, müssen solches mit Erbringung einer Bescheinigung darüber bewirken, ehe die Pfändung eingetreten ist, in welchem Falle bei dem ersten Gesuche die Pfändung bis zu einlangender Entschließung auf daS Gesuch auSgesetzt werden muß. Auf spätere Reklamationen und wenn bereits ein abschlägiges Dekret vorliegt und der Schuldner nur ein erneuertes Gesuch vorbringt, ist keine Rücksicht zu nehmen und daS Verfahren fortzusetzen.
8. 27. (Verfahren, wenn von dem Schuldner richterliche Entscheidung nachgesucht wird.) Wenn der Schuldner gegen eine auf einem privalrechtlichen Titel beruhende Forderung begründeten Einwand zu haben glaubt, so hat er denselben bei dem herzoglichen Justizamlc kurz zu Protokoll zu erklären. Das Justizamt theilt dieses Protokoll unter einst, welliger Slillstellung deS Verfahrens der Rezeptur zur Erklärung mit und erläßt demnächst geeigneten Falles ein Dekret, in welchem daS BetreibungSver, fahren der Verwaltung aufgehoben und die öffentliche Kasse in den Rechtsweg verwiesen wird. Nach Vorlage eines solchen Dekrets darf daS Betrci, bungSverfahren nicht weiter fortgesetzt werden. Dagegen hat eine bloße Erklärung des Schuldners, daß er Einwand habe, welche zwar, wenn sie bei dem Finanzerekutanten vorgebracht wird, von diesem zur Berichterstattung zu nolircn ist, keine Kraft, daS Betreibungsverfahren stiklzustellcn. Bei öffentlichen Abgaben, seyen cS direkte ot er indirekte Steuern, wird daS Verfahren niemals durch die Erklärung eines Einwandes stillgestellt, sondern ohne alle Rücksicht zu Ende geführt, vorbehaltlich der von dem