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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 199.

Samstag den 2L. August

1850.

^scheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumerationSpreiS iS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurftentbumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer enajeim v

Wiesbaden für dni Umfang des Herzoâ^vTâriSschen Verwaltungsgebietes 3 fl. SO kr. Inserate werden die dreispältige PetiHeile"o'dèr 'deren Raum nist s' fiantern des '^^sbaden in der L. ellen b-rg'sch°n Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zn machen.

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S in den übrigen berechnet. Bestellungen beliebe man

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Instruktion über das Verfahren bar der Erhe­bung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefälle und sonstigen Leistungen.

Nichtamtlicher Theil.

Friedenskongreß zu Frankfurt am Main.

Deutschland. Wiesbaden (. Hoh. der Herzog und die Großfürstinnen Helene und Katharine. Angekommene). Hachenburg (Gustav Genth). Mainj (Dr. Strecker). Kassel (Bildung eines neuen Ministeriums). Mei­ningen (Ein Duell). Berlin (Ergebniß des letzten MinisterrätheS. Austritt Mecklenburg - Schwerins und Braunschweigs aus der Union. Die Kammern. Begrüßung 8. Napoleons). Neustrelitz (Herzog Georg nach Petersburg gereist). Altona (Polizeidirektor Schrader. Der neue Revers. Rendsburg (Dom Kriegsschau­plätze. Die Gefion). Wien (Anordnung des Kaisers. Haynau).

Schweiz. (Beschlusse in der FlüchtlingSangelegenheit).

Frankreich. Paris (Die Reise des Prästdenten). Straßburg (Die Vorbereitungen zum Empfang des Prästdenten).

Portugal. Lissabon (Madeira. Eine amerikanische Fre­gatte. Die Königin, Graf von Thomar).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Instruktion

über das Verfahren bei der Erhebung und der zwangs­weisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefâlle und sonstige Leistungen.

L (Erste Anforderung der Abgaben). Alle Abgaben, Gefälle und sonstige Leistungen, mit Aus, nähme der direkten Steuern oder ähnlicher öffent­licher Umlagen, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen auf einen bestimmten Termin ausge­schrieben werden, müssen vor Einleitung des Zwangs, verfahrens bei den Pflichtigen ohne Kosten für die- selben in der Weise speziell angefordert werden, daß die mit der Anforderung von der Rezeptur beäuf, tragtè Person (Untererheber re.) den einzelnen Pflich- tigen den Schuldbetrag, die Schuldursache, und weiter bekannt macht, wohin und binnen welcher Zeit Zahlung zu leisten ist. In Abwesenheit deS Pflichtigen selbst kann die Anforderung einen an­deren erwachsenen Mitgliede der Familie insinuirt werden.

8. 2. (Erhebung der Abgaben). Die nachfol­gend bezeichneten Abgaben und Gefälle sollen in der Regel an den Wohnorten der Pflichtigen von Untererhebern erhoben werden: 1) die direkten Steuern; 2) die Kollegial-, Justizamts- und Kreis, amtSstempelgeldcr; 3) die Konfirmationstaren; 4) die Strafen ; 5) die Brandkassebeiträge; 6) die Land- oberschullheisereigebührcn; 7) die Forstschadensersatz, gelder. Wenn jedoch die Pflichtigen innerhalb der festgesetzten Frist ihrer Verbindlichkeit nicht nach, kommen, so können solche angehalten werden, die, selbe unmittelbar an die Rezeptur zu erfüllen. Alle übrige Leistungen sind unmittelbar an die Rezeptur zu entrichten.

§3. (Geschärfte Mahnung). (Erekutivn). Wenn innerhalb acht Tagen nach der ersten Anfor­derung oder nach dem bekannt gemachten Steuer­erhebungstermine die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Rezeptur verpflichtet, daö Zwangsverfahren ein­treten zu lassen. Zu diesem Ende verfügt dieselbe auf Vorlage des Restanten -Verzeichnisses, worauf bescheinigt sein muß, wann die erste Anforderung er,olgt oder die direkte Steuer fällig gewesen und daß die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht einge­halten worden ist, die geschärfte Mahnung (Ereku- tion) und beauftragt damit den Finanzerekutanten.

§. 4. (Vollziehung der Erekution). Der Fi- nanzerekutant hat die geschärfte Mahnung einem z-den einzelnen Schuldner selbst oder in Abwesen­heit desselben einem anderen erwachsenen Mitgliede der Familie alsbald und längstens binnen drei Tagen nach Empfang der Verfügung zu eröffnen und daß und an welchem Tage dieses geschehen ist, auf der 8u zurückzugebenden Verfügung

8. 5. (Auspfändung) Wenn innerhalb acht Tagen nach Vollziehung der geschärften Mahnung die Forderung nicht berichtigt ist, so hat die Rezeptur

die Auspfändung zu erkennen und mit deren Voll­ziehung den Finanzerekutanten schriftlich zu beauf. tragen. Nur bei größeren Forderungen oder bei besonders bedrängter Lage des Schuldners ist dem Ermessen der Rezeptur überlassen, eine Nachsicht von höchstens vierzehn Tagen zu üben.

§. 6. (Vollziehung der Auspfändung). Der Finanzerekutant hat die Auspfändung alsbald und längstens binnen drei Tagen nach Empfang der Ver­fügung zu vollziehen; vor dem Vollzüge aber bei dem Erheber sich zu vergewissern, ob zwischenzeitlich von einem oder dem anderen Schuldner Zahlung geleistet worden ist, in welchem Falle die Auspfän­dung zu unterbleiben hat und dieses in der Pfän­dungsverfügung zu bemerken ist. Wenn die Aus­pfändung in der vorgeschriebenen Frist wegen-be- sonderer Hindernisse, welche in den Verhältnissen deS Schuldners ihren Grund haben, nicht geschehen kann, so hat der Finanzerekutant davon der Rezeptur die Anzeige zu machen.

§. 7. Der Finanzerekutant hat dem Schuldner, und wenn dieser verheirathet ist, auch der Ehefrau desselben, die Auspfändungsverfügung vorerst zu er­öffnen, sodann die Pfänder zu wählen, zu verzeichnen und solche dem Schuldner sowie dessen Ehesrau be­kannt zu machen.

8. 8. (Einsprache gegen die Vollziehung der Auspfändung.) Wenn bei der Auspfändung von dritten Personen Ansprüche aus die zu Pfändern ge­wählten , im Besitze deS Schuldners befindlichen Gegenstände angemeldet werden, so sind andere Ge- genstände zum Pfande zu ergreifen. Dagegen ist die bloße Angabe des Schuldners, daß jene Gegen­stände nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, zwar in dem PfändungSberichie anzuführen, jedoch, falls keine Gewißheit über die Angabe des Schuld­ners vorliegt, und keine andern PfândungSgegenstände vorhanden sind, von dem Erekutanten nicht zu beach­ten. Wird die Auspfändung gegen einen Ehegatten vollzogen und der andere erhebt bei Vorlesung deS Verzeichnisses der gepfändeten Gegenstände Einsprache gegen die Pfändung, so ist, wenn: 1) Immobilien, welche zu dem Einbringen desselben gehören, ge­pfändet worden, wie vorstehend bei Einsprüchen dritter Personen vocgcschrieben ist, zu verfahren. 2) Einsprache anderer Art z. B., daß daS Einbrin­gen des Einspruch erhebenden Ehegatten durch die Pfändung gefährdet werde u. s. w., sind von dem Erekutanten in dem Pfändungöberichte zwar anzu­merken, weiter aber bei Vollziehung der Auspfän­dung nicht zu berücksichtigen.

§. 9. (Verfahren bei Mangel an Pfandobjek­ten.) Wenn der mit der Auspfändung beauftragte Finanzerekutant innerhalb seines Bezirks keine zur Auspfändung geeignete unbestrittene Vermögensstücke deS Schuldners findet, oder wenn das in dem Be­zirke vorfindliche Vermögen hierzu unzulänglich, dem Finanzerekutanten jedoch bekannt ist, daß der Schuld­ner anderwärts hinreichendes Vermögen besitzt, so hat derselbe die in seinem Bezirke vorgefundenen unbestrittenen zur Pfändung geeigneten Gegenstände zu pfänden und wegen etwaiger Pfändung weiterer Vermögensstücke an die Rezeptur zu berichicn. Er­gibt sich aber bei Vollziehung der Auspfändung, daß der Schuldner ganz zahlungsunfähig ist, so hât sich der Finanzerekutant von dem Bürgermeister deS Orts eine Bescheinigung darüber ausstellen zu lassen, welche den Namen des Schuldners, Betrag und Gegenstand der Schuld und die Zahlungsunfähigkeit nachweisen muß, und an die Rezeptur abzugeben ist. Diese Bescheinigung muß nach §. 23 der Gemeinde- Ordnung vom 12. Dezember 1848 von den zwei an Jahren ältesten Gcmeinderalhsmitgliedern mit­unterschrieben und mit dem Abdrucke des Gemeinde­siegels versehen sein.

8. 10. (Von der Pfändung auögenommene Gegenstände). DaS gesammte Vermögen dcö Schuld­ners ist der Pfändung unterworfen; nur folgende Gegenstände sind nach §. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 1841 davon ausgenommen: 1) die nothwen­dige Saatfrucht; 2) die nothwendige Kleidung deS Schuldners, feiner Ehefrau und seiner Kinder; fer­ner Almosen und solche Alimente, deren Entziehung den Schuldner nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Dezember 1848 offenbar zu einem Armen erster ober zweiter Klasse eignen würde; 3) ganz unent­behrliches Bettzeug, so wie alle Gegenstände, welche Wöchnerinnen und Hochschwangeren zum Zwecke

ihres Wochenbettes nothwendig sind; 4) unentbehr­liches Handwerksgeschirr, jedoch nur bis zu einem Werthbetrage von löst; 5) Früchte auf dem Halme, an den Stöcken und Bäumen, so lange sie nicht zur Erndte reif sind, oder längstens binnen 6 Wochen dazu reif werden; 6) die Pensionen, welche nach 8. 7 des Ediktes vom 23. Dezbr. 1820 auS der Zivil-Wittwen- und Waisen-Kasse und jene, welche nach 8. S deS Ediktes vom 23. März 1833 auS der Unteroffiziers - Wittwen- und Waisen-Kasse bewilligt und als Alimentengelder zu behandeln sind; ferner solche Besoldungen Ruhegehalte und Pensio­nen, welche nach den Militär-ReglementS und nach besonderen Bestimmungen als Gegenstand der HülfS« Vollstreckung nicht gepfändet werden dürfen; desglei­chen die Löhnung der in dem Zucht- und KorrektionS, Hause und an einem Kriminalgefängniß angestellten Gardisten. Besoldungen, Ruhegehalte und Pensio­nen anderer Art können zu einem Drittheile, wenn sic aber 200 fl. nicht erreichen, nur zu einem SechS- theile gepfändet werden.

8. 11. (Auswahl der Pfänder.) Dem Finanz- erckutanten steht, falls er auf andere Weise Pfän­der nicht zu finden vermag, die Befugniß zu, alle Behälter des Schuldners zu eröffnen, wobei er übrigens wo möglich diesen oder ein anderes groß­jähriges Mitglied der Familie zuzuziehen hat. Bei der Auswahl der Pfänder ist im Allgemeinen der Gesichtspunkt festzuhalten, daß der Rezeptur auf dem kürzesten Wege zu ihrer Befriedigung verholfen, zugleich aber auch, soweit dieses hiermit vereinbar ist, das Bedürfniß des Schuldners berücksichtigt und mit möglichster Schonung seines Hausstandes ver­fahren werde. Trägt der Schuldner darauf an, be­stimmte Gegenstände von der Pfändung auözuneh- men, so ist dieser Antrag zu berücksichtigen, wenn andere pfändbare Gegenstände in hinreichendem Schätzungswerts)-, welche mit gleichem Erfolge für die baldige Befriedigung der Rezeptur verwerthet werden können, vorhanden sind. Erfolgt eine Er­klärung von Seiten des Schuldners nicht, so hat der Finanzerekutant unter Berücksichtigung deS an­gegebenen Gesichtspunktes und der Vorschriften der Rezeptur die Pfänder zu bestimmen und hierbei die Ordnung zu beobachten, daß: 1) baares Geld, Papiergeld und auf jeden Inhaber lautende Kredit- papiere nach gehöriger Abzählung und Verzeichnung gegen eine dem Schuldner einzuhändigende Beschei­nigung deS Bürgermeisters von diesem in Verwah­rung zu nehmen sind, hicrnächft aber 2) Waaren und andere Natural-Vorräthe, sodann 3) Möbel und HauSgeräthe zum Pfand bestimmt werden, so jedoch, daß dem Schuldner die Nutzthiere, Werkzeuge und Gerälhschasten, womit derselbe seinen Unterhalt erwerben muß, soweit dieselben überhaupt der Pfändung unterworfen sind, erst in Ermange­lung aller anderen Vermögensstücke genommen wer­den. Sind die Mobilien zur Tilgung der ganzen Forderung voraussichtlich nicht hinreichend oder nicht wohl entbehrlich, so sind 4) zur Pfändung geeignete Aktivforderungen des Schuldners (§. 17) ins Pfand und die hierüber sprechenden Schuldurkunden gegen eine dem Schuldner zuzustellende Bescheinigung des Bürgermeisters von diesem in Verwahrung zu neh­men ; 5) bei Forderungen an Besoldete und Pensio, nirte, insofern dieselben nicht nach allgemeinen RechtS- grundsätzen im Wege der Kompensation ausgeglichen werden, wird in der Regel erst, wenn eS an ande­ren Pfändungsobjekten fehlt, wobei jedoch Hinsicht, lich der Mobilien auf eine ihrem Stande ange­messene und zur Versetzung ihres Berufs erforder- derliche Ausstattung Rücksicht zu nehmen ist, nach Maßgabe deS 8. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 1841 (vergl. 8 10 oben) ein Drittel oder ein SechStheil des künftigen Gehaltes oder der Pension als Pfand zur Befriedigung deS Gläubigers bestimmt. 6) Sind andere Gegenstände in einem die Schuld ganz oder theilweise deckenden Betrage nicht vorhanden, so sind, so weit erforderlich Immobilien oder zur Ver­äußerung geeignete Realberechtigungen des Schuld­ners ins Pfand zu nehmen. In diesem Falle hat der Finanzerekutant den Bürgermeister zu ersuchen, für die Ausstellung des nach 8. 13 der Kontrakten« ordnung erforderlichen feldgerichtlichen Zeugnisses nebst Taration Sorge zu tragen, welches, nachdem dem Schuldner vorgetefen worden, dem Pfand- berichte beizufügen ist. (Schluß folgt.)