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Nassauische Allgemeine Zeitung.

198. Freitag den 23. August 1850»

Die Nass Alla Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, Mit Ausnahme des SvnntagS. Der vierteljährige Präiinm-cation-vreis in Wiesbaden für den Umfang des Her-ogthumS Nassau, des GroßherzogthumS nnv KuMirstentbumS Hessen, der Landgra,schau veqen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt » è in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 8 st. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 ft. beregnet Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e ll e n b e r g'schen Hof-Buchhansluiig , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtl ich er The i I.

Die Ordnung des Beitreibung^- und ^»ulfövou- streckungsverfahrcns in dei: Finanzsacheii des Staates und der Zivil- und Kirchengemeinden betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen.

Deutschland. Wiesbaden (Die Geschworenen. Ange­kommene). Fra llkfurt (Der Unfall auf der Main- Weser-Bahn. Der Friedenskongreß). Darmstadt

. (Wahlen). Kassel (Ministerrath an der Gränze). L e i p z i g (Prof. Tuch. Die Maiangekiagtcn). Berlin (Winisterrath. Herr Bunsen. Die englischen Abgeordneten zum Friedenskongreß. Voigt - Rheedz). Wien (Die deutsche Frage. Der König von Sardinien. Die Juden). Dänemark. Kopenhagen (Berichtigung).

Frankreich. Straßburg (Programni für den Aufent­halt des Präsidenten).

Italic». Rom (Die päpstliche Armee. Der König von Neapel). Turin (Der Redakteur der Opinione. Rück­kehr des Königs).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

B e k a n n t m a ch n n g.

Die Ordnung des BeitreibungS - und Hülfsvoll. streckungsverfahrens in den Finanzsachen des Staas tes und der Zivil- und Kirchengemeinden betreffend' Auf den Grund der bestehenden Gesetze werden zur Ordnung des BeitreibungS- und Hülfsvoll« strcckungsverfahrens in den Finanzsachen deS Staa­tes und der Zivil- und Kirchengemeinden, so wie zur Durchführung der in der Verordnung vom 23. Dezember 1848 in Aussicht gestellten Trennung des­selben von dem HülfSvollstreckungsverfahren in Zi- vilsachen, bis zur weiteren Gesetzgebung über daS ErekutionSwesen im Allgemeinen, nachstehende nähere Vorschriften ertheilt:

§. 1. Alle Abgaben, Gefälle und sonstige Lei­stungen, mit Ausnahme der direkten Steuern oder ähnlicher öffentlicher Umlagen, welche durch beson­dere Gesetze oder Verordnungen auf einen bcstiimm- len Termin ausgeschrieben werden, müssen bei den Pflichtigen ohne Kosten für dieselben angefordert werden.

8. 2. Diese erste Anforderung hat bei allen Gefällen der Rezepturen, welche durch Untererheber erhoben werden müssen, durch diese zu geschehen. Die Rezepturen können sich zu der ersten Anforde­rung derjenigen Gefälle, welche nicht durch Unter- erheber erhoben werden, dennoch entweder der Nn- tererheber, oder aber besonders dazu anzunehmender Personen, auch der Finanzerekutanten, und am Sitze der Rezeptur selbst des Rezepturdieners be­dienen. In allen Fällen sind diejenigen Personen, welche die erste Anforderung zu besorgen haben, in so weit solche nicht schon in Pflichten stehen, auf Requisition der Rezeptur durch daS Justizamt zu diesem Dienste zu verpflichten. Die Rezepturen können sich derjenigen Personen, welche die Unterer- Hebung oder die erste Anforderung besorgen, auch zur Versetzung sonstiger dienstlicher Aufträge bedie­nen. Die Belohnung für die erste Anforderung derjenigen Gefälle, für welche eine Hebgebühr ver­gütet wird, ist in dieser inbegriffen. Wenn die Un­tererheber auch die erste Anforderung der übrigen Gefalle besorgen und in ihren sonstigen Gebühren eine genügende Belohnung für diese Dienstleistung rucht finden, oder wenn die Finanzerekutanten ober sonstige Personen zur Besorgung der ersten Anfor­derung angenommen werden müssen, so wird eine besondere Belohnung für diese Dienstleistungen von der Mnustenalabthellung der Finanzen auS Staats- wUteln bewilligt werden.

8. 3 Die Anforderung der Gefälle der Zivil­und Kirchengemeinden erfolgt durch die Rechner der­selben. Die Anforderung der Gebühren und Aus­lagen der öffentlichen Diener (§. 5 pos. 2 c.) er­folgt durch die von der Rezeptur für die Staats- Gefälle bestellten Personen ohne Kosten für die Be­zugsberechtigten.

. Die nachfolgend bezeichneten Abgaben und Gefalle sollen in der Regel an den Wohnorten

f der Pflichtigen von Untererhebern erhoben werden: 1) die direkten Steuern; 2) die Kollegial-, Justiz- amtS- und KreiSamts-Stempelgelder; 3) die Kon­firmationstaren ; 4) die Strafen; 5) Brand kaffe bei­trage; 6) die Landoberschultheißereigebühren; 7) die Forstschadenöersatzgelder. In der Regel wird in jeder Gemeinde ein Untererheber angèordnet, cs kann jedoch auch ein Untererheber für mehrere Ge­meinden bestellt werden, welcher aber die Ver­bindlichkeit hat, die Gefälle in jeder Gemeinde an im Voraus zu bestimmenden Tagen selbst zu erheben.

8. 5. Das Betreibungs - und Hülfsvollstrek« kungsverfahren ist zu leiten und Verfügungen darin, namentlich zur geschärften Mahnung (Erekution), Pfändung und Mobilienverstei((erung sind zu er­lassen: 1) von den Rezepturen: in den Finanz­sachen deS Staates, wohin auch jene der Zenlral- fondS und jene der öffentlichen Anstalten, soweit von letzteren die Erhebung ihrer Forderungen den Rezepturen übertragen ist, zu rechnen sind; 2) von den Kreisämtern: in den übrigen Finanzsachen, wohin gehören: a) die Forderungen der öffentlichen Anstalten, soweit solche nicht von den Rezepturen erhoben werden, b) die Forderungen der Zivil- und Kirchengemeinden, auch die Abgaben zu den Kassen zu den israelitischen Kultusgemeinden, c) die nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden und soweit eS erforderlich ist, von den kompetenten Behörden fest« zusetzendcn Gebühren und Auslagen der öffentlichen Diener, z. B. der Mekizinalsäthe, Medizinalassi­stenten, Medizinalakzessisten, Thierärzte, Apotheker, Hebammen, der Bader hinsichtlich der von ihnen auf Weisung eines vom Staate angestellten Arztes vor- genommenen Geschäfte, deS Berg- und Bauperso­nals, der Führer der Zisilstandärgister u. si w., soweit solche Forderungen nicht aus direkt an die zum Bezüge der Gebühr berechtigten Personen ge­richteten Aufträgen der^Justlzbehorken in Zivil- und Strafsachen und in Sachen ihres Geschäftskreises überhaupt entsprungen sind.

In den unter Ziffer 2 c. auSgenommenen Fäl­len verbleibt daS Beilrcibungsvcrfahren den Justiz ämtern, welche sich dazu der Gerichtsvollzieher bedienen.

8. 6. Der HülfSvollstreckungSdicnst in den Finanzsachen wird durch besondere Finanzerekutanten versehen, welche auf gemeinschaftlichen Vorschlag der Rezepturen und der KreiSämlcr von der Ministerial- abtheilung der Finanzen auf Widerruf angestellt werden, und vor dem Antritte ihres Dienstes auf Aufforderung der Rezepturen von den Justizämtern zu verpflichten sind.

8. 7. DaS BeitreibungS - und Hülfsvollstrek- kungsverfahren in den Finanzfachen ist nach Maß­gabe der Instruktion zu behandeln, welche nachfol­gend zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, hin­sichtlich der Forderungen der Zivilgemeinden unter denjenigen Modifikationen, welche sich aus §. 6 der Instruktion für die Gemeindcrcchner vom 16. De­zember 1848 ergeben.

Diese Modifikationen finden auf die Forderun­gen der Kirchengemeinden analoge Anwendung.

8. 8. Die Finanzerekutanten sind in den Fi- nanztachen des Staates den Rezepturen und in den übrigen in 8.3 bezeichneten Finanzsachen den KreiS- ämtern untergeordnet, und es steht diesen Behör, den die Befugniß zu, denselben in Fällen deS Un­gehorsams oder der Dienstnachlässigkeit Verweise zu ertheilen, oder sie mit Geldstrafen von dreißig Kreu­zer bis zu fünf Gulden zu belegen.

Wiesbaden, den 10. August 1850.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung des Innern. Abtheilung der Finanzen. Wintzingerode. Ler.

Nichtamtlicher Theit.

Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen

DaS Gesetz will, daß die Antwort, der Ge­schwornen auf vie ihnen vorgelegten Fragen deut­lich, vollständig und nicht in sich wider­

sprechend sei; wo gegen diese Erfordernisse ver­stoßen wird, da will daS Gesetz, daß Fragen unb Antworten den Geschwornen zur nochmaligen Be­rathung und zur Beseitigung deS Fehlerhaften zu- rückgestellt werden, und wo dieses versäumt werden sollte, da ist eine Nichtigkeitsbeschwerde gesetzlich gestattet.

Ein Ausspruch ist dann deutlich, wenn ein Zweifel über seinen Sinn nicht bestehen kann, wenn alle diejenigen, die der Sprache und deS Gedankens mächtig sind, ihn in einer und derselben Weise auf- faffen müssen. Nun aber hat die Erfahrung in dieser Beziehung zum Theil sehr Merkwürdiges ge­liefert. Als L eispiel geben wir folgenden , der Wirklichkeit entnommenen Fall.

Ein Kassenbeamter war angeklagt, eine gewisse vermöge seines Dienstes eingenommene Summe ent­weder unmittelbar, oder, zurDeckung eines vor­handen gewesenen Kassendefekts, mittelbar sich zugecignct und diese Veruntreuung im Dienste, oder den vorhandenen Abgang durch falsche Bucheinträge und Kassenberichte und dadurch, daß er selbst mehr­mals die Zinsen zahlte, als wenn das eingenom­mene Kapital noch auSstünre, zu verstecken gesucht zu haben. Der Einnahme der fraglichen Summe, der falschen Bucheinträge und Kassenberichte, sowie der von ihm selbst geleisteten Zinsenzahlung war der Angeklagte vollkommen überführt und geständig. Die Geschworenen erklärten ihn für schuldig, die That mit allen in der ihnen vorgelegten Frage enthaltenen Umständen verübt zu haben (die Frage war dem Inhalt der Anklage gleichlautend), doch sei nicht erwiesen , daß derselbe die fragliche Summe unmittelbar sich zugeeignet und daß er die Veruntreuung im Dienste zu verstecken gesucht habe.

Als aufmerksamer Zuhörer der gejammten Ver­handlungen war ich vollkommen damit einverstanden, daß die Geschworenen den Angeklagten einer im Dienste begangenen Veruntreuung schuldig fanden, so verstand ich damals wenigstens ihren Aus­spruch, doch war cs mir auffallend, daß sie An­stand nahmen, bezüglich der als Thatsachen erwiese­nen und eingcstandenenManipulationen der falschen Bucheinträge und Kassenberichte auch noch weiter zu erklären, daß dieselben in der Absicht geschehen seyen, die von ihnenselbst angenommene Veruntreu­ung zu verdecken. Diese Absicht schien ja am näch­sten zu liegen. Oder waren die Geschworenen bei der Abfassung ihrer Antwort vielleicht der Ansicht, daß jene Manipulationen zum Zwecke hatten, zwar nicht die be­gangene Veruntreuung selbst, aber doch den durch eben diese Veruntreuung entstandenen neuen Kassendcfekte (Abgang) zu verdecken? DaS würde schon angchen, dachte ich wenn eS nur in der vorgelegten Frage stattden vorhandenen Abgang" hieße ei­nen vorhandenen Abgang".Es ahnt mirsagte ich zu meinem Nachbar nach der Verlesung deS Verdiktâ die Geschworenen werden in ihr Zim­merzurückgeschickt." Wirklich beantragte auch sofort der Staatsanwalt, weil er in diesem Verdikte einen Widerspruch finde, zur Beseitigung desselben den Geschworenen die Antworten zurückzugeben. Der Assisenhof erklärte nach vorgenonimencr Berathung, daß er in der abgegebenen Antwort keinen Wi­derspruch finde, vielmehr dieselbe deutlich und vollständig erachte und ließ nun zur Stel­lung der Strafanträge vorschteiten. Es ergab sich jetzt Folgendes.

Der Staatsanwalt glaubte in dem Ver­dikte bejaht zu finden: 1) eine Veruntreuung im Dienste, strafbar nach Artikel 469 und 470 dcS St.-G.-B., und 2) die Nichteintragung jener einge­nommenen Summe zum Zwecke der Verdeckung eines RecesseS, strafbar nach Art. 472.

Der Vertheidiger sprach gegen die Höhe der vom Staalöanwalt beantragten Strafe, indem der von jenem zur Begründung angerufene Artikel 472 hier aus dem Grunde keine Anwendung finden könne, weil die Geschwornen nicht als erwiesen be­trachteten, daß der Angeklagte die Veruntreuung im Dienste zu verstecken gesucht habe. (Der Artikel 472 bedroht aber falsche Bucheinträge und Kassen­berichte eben so gut dann mit Strafe, wenn sie einen vorhandenen Abgang, als wenn sie eine Ver­untreuung im Dienste verstecken sollen.) Indem aber nun der Vertheidiger weiter bat, den Ange­klagten nicht höher als mit Dienstentsetzung zu be­strafen, erkannte er unzweifelhaft an, daß auch er