Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jä 198. Freitag den 23. August 1850»
Die Nass Alla Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, Mit Ausnahme des SvnntagS. — Der vierteljährige Präiinm-cation-vreis in Wiesbaden für den Umfang des Her-ogthumS Nassau, des GroßherzogthumS nnv KuMirstentbumS Hessen, der Landgra,schau veqen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt » è in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 8 st. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 ft. beregnet Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e ll e n b e r g'schen Hof-Buchhansluiig , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtl ich er The i I.
Die Ordnung des Beitreibung^- und ^»ulfövou- streckungsverfahrcns in dei: Finanzsacheii des Staates und der Zivil- und Kirchengemeinden betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen.
Deutschland. Wiesbaden (Die Geschworenen. Angekommene). — Fra llkfurt (Der Unfall auf der Main- Weser-Bahn. Der Friedenskongreß). — Darmstadt
. (Wahlen). — Kassel (Ministerrath an der Gränze). — L e i p z i g (Prof. Tuch. Die Maiangekiagtcn). — Berlin (Winisterrath. Herr Bunsen. Die englischen Abgeordneten zum Friedenskongreß. Voigt - Rheedz). — Wien (Die deutsche Frage. Der König von Sardinien. Die Juden). Dänemark. Kopenhagen (Berichtigung).
Frankreich. Straßburg (Programni für den Aufenthalt des Präsidenten).
Italic». Rom (Die päpstliche Armee. Der König von Neapel). — Turin (Der Redakteur der Opinione. Rückkehr des Königs).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
B e k a n n t m a ch n n g.
Die Ordnung des BeitreibungS - und Hülfsvoll. streckungsverfahrens in den Finanzsachen des Staas tes und der Zivil- und Kirchengemeinden betreffend' Auf den Grund der bestehenden Gesetze werden zur Ordnung des BeitreibungS- und Hülfsvoll« strcckungsverfahrens in den Finanzsachen deS Staates und der Zivil- und Kirchengemeinden, so wie zur Durchführung der in der Verordnung vom 23. Dezember 1848 in Aussicht gestellten Trennung desselben von dem HülfSvollstreckungsverfahren in Zi- vilsachen, bis zur weiteren Gesetzgebung über daS ErekutionSwesen im Allgemeinen, nachstehende nähere Vorschriften ertheilt:
§. 1. Alle Abgaben, Gefälle und sonstige Leistungen, mit Ausnahme der direkten Steuern oder ähnlicher öffentlicher Umlagen, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen auf einen bcstiimm- len Termin ausgeschrieben werden, müssen bei den Pflichtigen ohne Kosten für dieselben angefordert werden.
8. 2. Diese erste Anforderung hat bei allen Gefällen der Rezepturen, welche durch Untererheber erhoben werden müssen, durch diese zu geschehen. Die Rezepturen können sich zu der ersten Anforderung derjenigen Gefälle, welche nicht durch Unter- erheber erhoben werden, dennoch entweder der Nn- tererheber, oder aber besonders dazu anzunehmender Personen, auch der Finanzerekutanten, und am Sitze der Rezeptur selbst des Rezepturdieners bedienen. In allen Fällen sind diejenigen Personen, welche die erste Anforderung zu besorgen haben, in so weit solche nicht schon in Pflichten stehen, auf Requisition der Rezeptur durch daS Justizamt zu diesem Dienste zu verpflichten. Die Rezepturen können sich derjenigen Personen, welche die Unterer- Hebung oder die erste Anforderung besorgen, auch zur Versetzung sonstiger dienstlicher Aufträge bedienen. Die Belohnung für die erste Anforderung derjenigen Gefälle, für welche eine Hebgebühr vergütet wird, ist in dieser inbegriffen. Wenn die Untererheber auch die erste Anforderung der übrigen Gefalle besorgen und in ihren sonstigen Gebühren eine genügende Belohnung für diese Dienstleistung rucht finden, oder wenn die Finanzerekutanten ober sonstige Personen zur Besorgung der ersten Anforderung angenommen werden müssen, so wird eine besondere Belohnung für diese Dienstleistungen von der Mnustenalabthellung der Finanzen auS Staats- wUteln bewilligt werden.
8. 3 Die Anforderung der Gefälle der Zivilund Kirchengemeinden erfolgt durch die Rechner derselben. Die Anforderung der Gebühren und Auslagen der öffentlichen Diener (§. 5 pos. 2 c.) erfolgt durch die von der Rezeptur für die Staats- Gefälle bestellten Personen ohne Kosten für die Bezugsberechtigten.
. Die nachfolgend bezeichneten Abgaben und Gefalle sollen in der Regel an den Wohnorten
f der Pflichtigen von Untererhebern erhoben werden: 1) die direkten Steuern; 2) die Kollegial-, Justiz- amtS- und KreiSamts-Stempelgelder; 3) die Konfirmationstaren ; 4) die Strafen; 5) Brand kaffe beitrage; 6) die Landoberschultheißereigebühren; 7) die Forstschadenöersatzgelder. In der Regel wird in jeder Gemeinde ein Untererheber angèordnet, cs kann jedoch auch ein Untererheber für mehrere Gemeinden bestellt werden, welcher aber die Verbindlichkeit hat, die Gefälle in jeder Gemeinde an im Voraus zu bestimmenden Tagen selbst zu erheben.
8. 5. Das Betreibungs - und Hülfsvollstrek« kungsverfahren ist zu leiten und Verfügungen darin, namentlich zur geschärften Mahnung (Erekution), Pfändung und Mobilienverstei((erung sind zu erlassen: 1) von den Rezepturen: in den Finanzsachen deS Staates, wohin auch jene der Zenlral- fondS und jene der öffentlichen Anstalten, soweit von letzteren die Erhebung ihrer Forderungen den Rezepturen übertragen ist, zu rechnen sind; 2) von den Kreisämtern: in den übrigen Finanzsachen, wohin gehören: a) die Forderungen der öffentlichen Anstalten, soweit solche nicht von den Rezepturen erhoben werden, b) die Forderungen der Zivil- und Kirchengemeinden, auch die Abgaben zu den Kassen zu den israelitischen Kultusgemeinden, c) die nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden und soweit eS erforderlich ist, von den kompetenten Behörden fest« zusetzendcn Gebühren und Auslagen der öffentlichen Diener, z. B. der Mekizinalsäthe, Medizinalassistenten, Medizinalakzessisten, Thierärzte, Apotheker, Hebammen, der Bader hinsichtlich der von ihnen auf Weisung eines vom Staate angestellten Arztes vor- genommenen Geschäfte, deS Berg- und Baupersonals, der Führer der Zisilstandärgister u. si w., soweit solche Forderungen nicht aus direkt an die zum Bezüge der Gebühr berechtigten Personen gerichteten Aufträgen der^Justlzbehorken in Zivil- und Strafsachen und in Sachen ihres Geschäftskreises überhaupt entsprungen sind.
In den unter Ziffer 2 c. auSgenommenen Fällen verbleibt daS Beilrcibungsvcrfahren den Justiz ämtern, welche sich dazu der Gerichtsvollzieher bedienen.
8. 6. Der HülfSvollstreckungSdicnst in den Finanzsachen wird durch besondere Finanzerekutanten versehen, welche auf gemeinschaftlichen Vorschlag der Rezepturen und der KreiSämlcr von der Ministerial- abtheilung der Finanzen auf Widerruf angestellt werden, und vor dem Antritte ihres Dienstes auf Aufforderung der Rezepturen von den Justizämtern zu verpflichten sind.
8. 7. DaS BeitreibungS - und Hülfsvollstrek- kungsverfahren in den Finanzfachen ist nach Maßgabe der Instruktion zu behandeln, welche nachfolgend zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, hinsichtlich der Forderungen der Zivilgemeinden unter denjenigen Modifikationen, welche sich aus §. 6 der Instruktion für die Gemeindcrcchner vom 16. Dezember 1848 ergeben.
Diese Modifikationen finden auf die Forderungen der Kirchengemeinden analoge Anwendung.
8. 8. Die Finanzerekutanten sind in den Fi- nanztachen des Staates den Rezepturen und in den übrigen in 8.3 bezeichneten Finanzsachen den KreiS- ämtern untergeordnet, und es steht diesen Behör, den die Befugniß zu, denselben in Fällen deS Ungehorsams oder der Dienstnachlässigkeit Verweise zu ertheilen, oder sie mit Geldstrafen von dreißig Kreuzer bis zu fünf Gulden zu belegen.
Wiesbaden, den 10. August 1850.
Herzoglich Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung des Innern. Abtheilung der Finanzen. Wintzingerode. Ler.
Nichtamtlicher Theit.
Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen
—
DaS Gesetz will, daß die Antwort, der Geschwornen auf vie ihnen vorgelegten Fragen deutlich, vollständig und nicht in sich wider
sprechend sei; wo gegen diese Erfordernisse verstoßen wird, da will daS Gesetz, daß Fragen unb Antworten den Geschwornen zur nochmaligen Berathung und zur Beseitigung deS Fehlerhaften zu- rückgestellt werden, und wo dieses versäumt werden sollte, da ist eine Nichtigkeitsbeschwerde gesetzlich gestattet.
Ein Ausspruch ist dann deutlich, wenn ein Zweifel über seinen Sinn nicht bestehen kann, wenn alle diejenigen, die der Sprache und deS Gedankens mächtig sind, ihn in einer und derselben Weise auf- faffen müssen. Nun aber hat die Erfahrung in dieser Beziehung zum Theil sehr Merkwürdiges geliefert. Als L eispiel geben wir folgenden , der Wirklichkeit entnommenen Fall.
Ein Kassenbeamter war angeklagt, eine gewisse vermöge seines Dienstes eingenommene Summe entweder unmittelbar, oder, zurDeckung eines vorhanden gewesenen Kassendefekts, mittelbar sich zugecignct und diese Veruntreuung im Dienste, oder den vorhandenen Abgang durch falsche Bucheinträge und Kassenberichte und dadurch, daß er selbst mehrmals die Zinsen zahlte, als wenn das eingenommene Kapital noch auSstünre, zu verstecken gesucht zu haben. Der Einnahme der fraglichen Summe, der falschen Bucheinträge und Kassenberichte, sowie der von ihm selbst geleisteten Zinsenzahlung war der Angeklagte vollkommen überführt und geständig. Die Geschworenen erklärten ihn für schuldig, die That mit allen in der ihnen vorgelegten Frage enthaltenen Umständen verübt zu haben (die Frage war dem Inhalt der Anklage gleichlautend), doch sei nicht erwiesen , daß derselbe die fragliche Summe unmittelbar sich zugeeignet und daß er die Veruntreuung im Dienste zu verstecken gesucht habe.
Als aufmerksamer Zuhörer der gejammten Verhandlungen war ich vollkommen damit einverstanden, daß die Geschworenen den Angeklagten einer im Dienste begangenen Veruntreuung schuldig fanden, — so verstand ich damals wenigstens ihren Ausspruch, — doch war cs mir auffallend, daß sie Anstand nahmen, bezüglich der als Thatsachen erwiesenen und eingcstandenenManipulationen der falschen Bucheinträge und Kassenberichte auch noch weiter zu erklären, daß dieselben in der Absicht geschehen seyen, die von ihnenselbst angenommene Veruntreuung zu verdecken. Diese Absicht schien ja am nächsten zu liegen. Oder waren die Geschworenen bei der Abfassung ihrer Antwort vielleicht der Ansicht, daß jene Manipulationen zum Zwecke hatten, zwar nicht die begangene Veruntreuung selbst, aber doch den durch eben diese Veruntreuung entstandenen neuen Kassendcfekte (Abgang) zu verdecken? DaS würde schon angchen, — dachte ich — wenn eS nur in der vorgelegten Frage statt „den vorhandenen Abgang" hieße einen vorhandenen Abgang". „Es ahnt mir —sagte ich zu meinem Nachbar nach der Verlesung deS Verdiktâ — die Geschworenen werden in ihr Zimmerzurückgeschickt." — Wirklich beantragte auch sofort der Staatsanwalt, weil er in diesem Verdikte einen Widerspruch finde, zur Beseitigung desselben den Geschworenen die Antworten zurückzugeben. Der Assisenhof erklärte nach vorgenonimencr Berathung, daß er in der abgegebenen Antwort keinen Widerspruch finde, vielmehr dieselbe deutlich und vollständig erachte und ließ nun zur Stellung der Strafanträge vorschteiten. Es ergab sich jetzt Folgendes.
Der Staatsanwalt glaubte in dem Verdikte bejaht zu finden: 1) eine Veruntreuung im Dienste, strafbar nach Artikel 469 und 470 dcS St.-G.-B., und 2) die Nichteintragung jener eingenommenen Summe zum Zwecke der Verdeckung eines RecesseS, strafbar nach Art. 472.
Der Vertheidiger sprach gegen die Höhe der vom Staalöanwalt beantragten Strafe, indem der von jenem zur Begründung angerufene Artikel 472 hier aus dem Grunde keine Anwendung finden könne, weil die Geschwornen nicht als erwiesen betrachteten, daß der Angeklagte die Veruntreuung im Dienste zu verstecken gesucht habe. (Der Artikel 472 bedroht aber falsche Bucheinträge und Kassenberichte eben so gut dann mit Strafe, wenn sie einen vorhandenen Abgang, als wenn sie eine Veruntreuung im Dienste verstecken sollen.) Indem aber nun der Vertheidiger weiter bat, den Angeklagten nicht höher als mit Dienstentsetzung zu bestrafen, erkannte er unzweifelhaft an, daß auch er