Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Donnerstag den 22. August
18SO.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumccationSvrcis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kursurflentkums Hessen, der Landgranchall Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt s fl., in den übrigen Ländern des fürftUch Thurn- und Tari^schen VerwaltungSgâ^ — .Inserate werde^die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit :* tu.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
R ich t a mt l i ch e r Theil. Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen.
Stimmen der Presse.
Deutschland. Wiesbaden (Se. Hoheit der Herzog. Großfürstin Helene. Der Besitzer der Klostermühle). — Limburg (Demokratenversammlung). — Diez (Konzert zum Besten Schleswig-Holsteins). — Frankfurt (Englische Note. Der Friedenskongreß). — Vom Main (Das bayerische Observationskorps). — Darmstadt (Schwurgerichtsverhandlung wegen Brandstiftung). — Leipzig (Professor Erdmann). — Hamburg (Tënnirg von den Dänen wieder besetzt. Ungarische Offiziere). — Lübeck (Die russische Flotte. Der Erlaß des dänischen Kriegs- minisieriumS. Die Eiitschädigiingsangelegenheit). — Rendsburg (Renitenz der einberufenen Schleswiger. Pflege der verwundeten Holsteiner). — Kiel (Seegefecht bei Friedrichsort). — Von der Ostsee (Schwedische Offiziere). — Wien ((Piemont. Menschenfang. MilitärgerichtSordnung. Gemeindewahlen).
Dänemark. Kopenhagen (Vermischtes).
Frankreich. Paris (Die Reise des Präsidenten. Legiti- mistische Landleute. Gesandter nach Dänemark. Vermischtes). Großbritannien. London (Ausflug der Königin nach Ostende. Schleswig-Holstein).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Generalmajor Alefeld die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension und unter Anerkennung der HöckstJhnen und Ihrem Herzoglichen Hause treu geleisteten langjährigen Dienste zu bewilligen,
und dem Obersten von Haveln neben dessen Stelle als Chef des Kriegsdepartcments das Kommando HöchstJhrer sämmtlicher Truppen zu übertragen und denselben zum Generalkommandanten zu ernennen geruht.
Reallehrer Herrmann von EmS ist zum Reallehrer zu Mosbach.Biebrich, Lehrer Roth von Nauheim zum Lehrer in Dickschied und Lehrer Kel< ler von da zum Lehrer in Nauheim ernannt worden. Lehrer Lohr von Kelkheim ist aus dem Schuldienste entlassen, Lehrer Holz von Sessenbach zum Lehrer in Kelkheim, Lehrer Kühn von Baumbach zum Lehrer in Sessenbach und der beurlaubte Schulvikar Sauerborn von Aulhaufen zum Lehrer in Baumbach ernannt worden. Lehrer Zeiler zu Diez ist in den Ruhestand versetzt und Lehrer Müller von Westerburg zum Lehrer in Diez ernannt worden. Schulvikar Bietz zu Haiern ist auf sein Ansuchen auS dem Schuldienste entlassen und die Schulvikarstelle daselbst dem Schulkandidaten Koch von Homberg provisorisch übertragen worden.
Die erledigte Lehrerstelle zu Haiger ist dem Lehrer Stahl von Driedorf übertragen, der zweite Lehrer Grâb zu Driedorf zum ersten Lehrer daselbst, der Lchrergehülfe Wengenroth von Frohnhausen zum zweiten Lehrer in Driedorf ernannt, die Lehrergehülfenstelle zu Frohnhausen dem provisorischen Lchrcrgehülfen Speth von Nordenstadt und die zu Nordenstadt dem Schulkandidatcn Wagner von Schönborn, beiden letzteren provisorisch übertragen worden. Der provisorische Schulvikar Vogelsberger zu Hinterwald ist aus dem Schuldienste entlassen, dem provisorischen Lchrergehülfen Ernst von Langendernbach die Schulvikarstelle zu Hinterwald und dem Schulkandidatcn Reifenberger von Würges die Lehrergehülfenstelle zu Langendernbach provisorisch übertragen worden. Lehrer Ha agner zu Ennerich ist in den Ruhestand verletzt und dem Schulkandidaten Friedrich von Oberems die Schulvikarstelle zu Ennerich provisorisch übertragen worden.
Drm Provisorischen Schulvikar Kretzer zu Mottau ist die dasige Schulvikarstelle, dem provi> sonschen Lehr.rgehülfen Preß zu Löhnberg, Sted- ten zu Dornassenheim, Müller zu Biebrich und Decku zu Kriftel sind die dasigen Lehrergehülscn- stellen und den provisorischen Schulvikaren: Türk zu Eöpa, Gruber zu Erbach, Knögel zu Lindschied, Mais zu Limbach und Schilp zu Fehl sind die dasigen Schulstellen nunmehr definitiv über
tragen worden. Dem Schulkandidaten Jung von Neunkhausen ist die Schulvikarstclle in Borod und dem Schulkandidaten Fischer von Wasenbach die Lehrergehülfenstelle zu Straßebersbach provisorisch übertragen worden.
Am 17. Juli ist der Lchrergehülfe H e ß zu SlraßebecSbach mit Tod abgegangen.
Nichtamtlicher Theil.
Aus den Aufzeichnungen eines Geschworenen.
Schmach dem Geschworenen, der die gefundene Wahrheit verleugnet I Wir überlassen ihn seinem Gewissen und dem Strafgesetze, daS den Meineid rächt. Aber voreilig und ungerecht wäre eS, überall ohne Weiteres die Geschworenen zu beschuldigen, wo daS Verdikt nicht die volle von ihnen erkannte Wahrheit auSspricht und dem Prozesse einen Ausgang gibt, der mit den allgemein erkannten Ergebnissen deS BeweiSverfahrenS nicht im Einklänge steht. Auch die sonnenklarste Wahrheit kann der Geschworene nicht rein und vollständig auSspre- chen, wo er nicht darnach gefragt wird. Er ist an die vorgelegten Fragen gebunden, darf in diesen nur ausscheiden, aber nicht zusctzen, und unvollständige Fragen haben also nothwendig auch Antworten zur Folge, welche die Sache nicht erschöpfen. Daß die vorzulegenven Fragen gesetzlich auf den Umfang der im VerweisungS -Urtheil enthaltenen thatsächlichen Merkmale und Umständen beschränkt sind, daß daS VerweisungSurtsieil wiederum aus den Ergebnissen der Voruntersuchung beruht, daß die Hauptverhandlung vielleicht Modifikationen der angeschulbigten That ergibt, welche die Vorunt-r- suchang nicht ergründete und folglich daS Verwei- sungsurtheil nicht in sich aufnahm, daß mithin der Präsident in der Nothwendigkeit sein kann, Fragen zu stellen, die im Verhältniß zu den Ergebnissen der Hauptverhandlung als zu enge,*alS nicht erschöpfend erscheinen müssen, — dieses Alles hat der Geschworene nicht zu verantworten: wie die Fragen des Präsidenten nicht über den Inhalt deS Anklageurtheils, so gehen auch die Antworten der Jury nicht über die Grenzen der Fragen hinaus.
Bei diesen Betrachtungen erinnern wir uns deS folgenden Falles.
Ein Bewohner eines Hauses, in welchem sich ein öffentliches Kaffenbureau befindet, hatte, besonders um die Mittagszeit, wo dieses verschlossen zu sein pflegte, von auswärtigen Zahlungspflichtigen mehrfach, angeblich um ihnen daS Warten oder einen zweiten Gang zu ersparen, kleinere Zahlungen gegen Quittung und mit dem Versprechen in Empfang genommen, dieselben bei Wiedereröffnung des Bureaus an den Kassenbeamten abzuliefern. Statt dessen aber verbrauchte er daS eingenommene Geld für sich selbst. DeS Verbrechens der Unterschlagung angcklagt, war er der Empfangnahme, der Nichtab, lieferung und der Verwendung der fraglichen Geldbeträge vollkommen überführt und geständig, entschuldigte sich aber mit Irrthum und leugnete die Absicht, Jemanden dadurch in Schaden haben bringen zu wollen.
Der Gerichtshof stellte folgende Frage: „Ist der Angeklagte......schuldig, die nachstehend ver- zeichneten ......von den Schuldnern zur Ablieferung an die......Kasse ihm übergebenen Geldbeträge, in der Absicht, sie dem zu deren Empfang berechtigten Staate zu entziehen, nämlich: (folgt die Verzeichnung der eingenommenen Posten, widerrechtlich sich zugeeignet zu haben"?
Die Geschworenen antworteten: „Ja, der Angeklagte ist schuldig, die Thal mit allen in der Frage enthalten Umständen verübt zu haben, jedoch ist nicht bewiesen, daß der Angeklagte die Absicht gehabt habe, die fraglichen Geldbeträge dem zu deren Empfang berechtigten Staate zu entziehen,"
Hierauf sprach der Präsident „in Erwägung, daß die Antwort der Geschworenen dahin laute: Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig", den—Letzteren von der Anklage frei. Dieser AuSgang erregte das Erstaune» Vieler, und der Spruch der Geschworenen unterlag mancher ungünstigen Kritik.
„Welcher Widerspruch!" — so räsonnirte man,— „da haben die Geschworenen zwar ein Schuldig ausgesprochen, aber sie haben zugleich ein Moment auS der Frage herauSgeworsen, durch dessen Wegfällen der Begriff des Verbrechens gänzlich zerstört, die behauptete Schuld also aufgehoben wird, und der Präsident hatte vollkommen Recht, indem er das Schuldig der Geschorenen in ein Nichtschuldig übersetzte."
Wir sind mit diesem Tadel nicht so unbedingt einverstanden. Ohne die eigentliche Intention der Geschwornen zu kennen, müssen wir doch wenigstens die Möglichkeit einrâumen , daß sie die Sache etwa in folgender Weise aufsaßten: „Der Angeklagte ist, wie wir uns überzeugt haben, ein Gesetzeskundiger. Als solcher mußte er sehr wohl wissen, daß, wenn er die zur Besorgung ihm an- vertrauten Gelder in seine eigene Tasche steckte, der Staat, unbekümmert um das vom Angeklagten übernommene, aber unausgeführte Privatmandat, daS Recht und die Mittel hatte, sich unmittelbar an feine Debentcu zu halten und nöthigenfallö auf dem ErekutionSwege von diesen seine AuSstândc beizutreiben. Er wußte also, daß der Staat die fraglichen Beträge gar nicht verlieren k o nn t e, uns hat also auch nicht die Absicht haben können, dieselben ihm zu entziehen. Wohl aber hat er die Absicht haben können, diese Geldbeträge seinen M a n- danten, den Zahlungspflichtigen, die ihm dieselben in die Hände gegeben hatten, zu entziehen, und die erwiesene Verwendung derselben in seinem eigenen Nutzen, sowie die übrigen ermittelten Thatnmstänre beweisen zur Genüge, daß er diese Absicht wirklich gehabt hat; er ist mithin allerdings der widerrechtlichen Zueignung schuldig".
Unter diesen Voraussetzungen würde die Antwort der Geschworenen in ihrer Fassung vollkommen untadelhaft erscheinen. Sie bejahten dann alle Punkte der Frage, die sie als erwiesen erkannten (vic Schuld mit eingerechnet), warfen den einen, der uneriviefen war, heraus, konnten aber von einer auf die Benachtheiligung der Mandanten gerichteten Absicht, und wenn ihnen diese noch so klar vorliegen mochte, auS dem einfachen Grunde keine Erwähnung thun, weil sie nicht darnach gefragt waren.
Ob übrigens auf das unter diesen Voraus, setzungen gänzlich zu rechtfertigende Verdikt, daS ein Schuldig und keineswegs ein Nichtschuldig enthielt, auch noch bei seiner Verneinung der einzigen in dem Anklageakt dem Angeklagten untergelegten Absicht ein Strafurtheil gegründet werden konnte, oder nicht, ist nicht unsere Sache, zu untersuchen. Halten wir nur daran fest, wovon wir ausgegangen sind, daß auch bei Vollständig erkannter Wahrheit ohne S ch u l d d e r G e s ch w o r e n e n unvollständige Verdikte möglich sind, und nicht überall, wo auch das erwiesene Verbrechen straflos auSgeht, die Geschworenen wegen dieses AuSgangeS anzusehen sind. (Darmst. Z.)
Stimmen der Presse.
Die Nationalzeitung vom 18. August schreibt folgendes: Die Nachricht, wie sie die „N. Preuß. Z." über eine neuerdings der österreichischen Regierung übergebene russische Note bringt, in welcher dem Wiener Kabinct zu erkennen gegeben sein soll, daß in der Mainzer wie in der BundeSeigenthumSfrage Recht und Billigkeit mehr auf preußischer als österreichischer Seite sei, weicht von dem, was wir über dieselbe vernehmen, wesentlich ab. Der unS gewor, denen Mittheilung zufolge berührt die angezogene Depesche nämlich die beiden erwähnten Punkte nur vorübergehend, verbreitet sich sonst vielmehr im Allgemeinen über die noch immer zwischen Preußen und Oesterreich fortbestehenden Differenzen und die daraus für die Ruhe Europas drohenden Gefahren; sie mahnt an die Nothwendigkeit einer baldigen Verständigung, wobei sie dem österreichischen Kabi- net anrâth, die Forderung wegen eines offenen FallenlaffenS der Union nicht auf die Spitze zu treiben, da man Preußen nicht anmuthen dürfe, sich in dieser Weise offen zu kompromiltiren, und da Rußland zudem etwas direkt BundeSgesctzwidri- geS in der Union nicht zu erblicken vermöge; sie stellt deßhalb die Nothwendigkeit hin, eine andere