Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 189.
Dienstag den 13 August
1830.
Die Raff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolro-Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânnmecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kursurstentbums Hessen, der Landgrafschan Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Sfl , in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. fr. — Inserate werden die dreispaltige Petit^eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e lle n b - r g'schen Hof - Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern ;u machen.
Uebersicht.
Zur Reform des Gerichtsvollzuges in Nassau. Deutschland. Wiesbaden (Der Graf von Chambord. Brand in RüdeSheim und bei Klarenthal). — Hochheim Straßenkrawall). — A u s de m M a i n g r u nd (Die Prozeß- Kaution). — Dillenburg (August Göbel f). —Frankfurt (Auflösung des Plenums). — Darmstadt (Weitere Wahlen).—Karlsruhe (Raveaur). — München (Aufstellung eines Beobachtungskorps am Main). — Berlin (Die deutsche Frage. Das Londoner Protokoll). — Hamburg (Die Erploston in Rendsburg). — Kiel (Brutalität der Dänen). — Rendsburg (Die Armee. Pläne und Werbungen der Dänen. Gefecht). — Altona (Die Erploston.' Gefecht). — Wien (Diplomatische Verhältnisse). ^_ .
Dänemark. Kopenhagen (Unterhandlungen. Stärke der dänischen Armee).
Frankreich. Paris (Der Toast auf das Kaiserthum.
Die Legitimisten. Lamartine). Großbritannien. London (Wiedereröffnung der Repeal- Affoziation).
Italien. Modena (Die Jesuiten). — Neapel (Kon- stitutionaliâmuS).
Neueste Nachrichten.
ff Zur Reform des Gerichtvollzueg in Nassau.
ff Aus dem Rheingau, 10. August. Die Num. 12 deS diesjährigen Verordnungsblattes enthält die Bekanntmachung des Herzog!. Nassauischen StaatSministeriumö Abtheilung der Justiz, wonach die Anordnung getroffen ist, — daß (sieh 8. 1.) — die Kosten, welche durch die Vollziehung der auf Antrag deS Klägers ergangenen Verfügungen im Kontumazial- und Zwangsverfahren bis zur Versteigerung incl. entstehen, künftig vom Kläger vor, einzukb-n. ^ s^t ihrer Anwendung manches unangenehme und Gehässige auS.dem Dienste der Gerichtsvollzieher, und schon gaben die Letzter» entfernt sich der Hoffnung hin, daß sie jetzt Ersatz finden würden für den Verlust, den sie seit ihrem Dienstantritt durch Nichteingang der Gebühren erlitten hatten, und erblickten in der täglichen Einnahme die Mittel zur Erhaltung ihrer eigenen und der Existenz ihrer Familie; — nun bestimmt aber eine dieser Tage erschienene Hofgerichtliche Resolution, daß Verwaltungssachen, insbesondere diejenigen der Gemeinde - und Kirchenkaffen und öffentli, cher Diener ic. jene Ministerialverordnung nicht angewendet werden dürfe.
Abgesehen davon, daß das hohe Ministerial- Ebikt keine Ausnahmen statuirt und nach seinem Wortlaut auch keine andere Auslegung zuläßt, als diejenige, daß alle Kläger die Kostcnvorlage zu machen haben, was den gemeinrechtlich, in der angezogenen Ministerialbekanntmachung (§. 1 und in §. 3 der Instruktion für die Gerichtsvollzieher in den Preuß. Rheinprovinzen vom 10. Juni 1833) anerkannten Erunvsatze, „daß wer die Rechtshülfe verlangt, auch deren Kosten vorzulegen und solche als ihm vom Gegner verursachten Schaden zurückzuforbern hat", — entspricht, macht die entgegengesetzte Verfahrungöweise den Gerichtsvollzieher zum Gläubiger des Beklagten, was er nie sein soll und würde konsequent dahin führen, daß der Gerichtsvollzieher bei einem insolventen Schuldner seiner Gebühren verlustig ginge.
Im Widerspruch hiermit steht das Hofgerichts- t • lra\-?ona? *n Gemeinden - Kirchensachen rc. keine Gebühr erhoben werden darf.
Diese Verfügung kann dem Gerichtsvollzieher nur zum namhaften Schaden gereichen, da gerade die sogenannten Verwaltungssachen und der öf- fentlichen Diener (wahrscheinlich die Apotheker und Medizinalbeamten) auf dem Lande und besonders im Rheingau den größeren Theil der Klagen und daher auch sozusagen die einzige Erwerbsquelle der Gerichtsvollzieher bilden.
Wo, frage ich billig, liegt der Grund zu dieser, der Gleichheit vor dem Gesetze widersprechenden An- prdnung? Der klagende Privatmann hat doch in der
Regel nicht die Mittel zur Bestreitung von Vorlagen, welche einer öffentlichen Kasse und den übrigen jetzt erimirten Gläubigern zu Gebote stehen. —
Diese Hofgerichtliche Verfügung wird sich alsbald als die Quelle zahlloser wörtlicher und thätlicher Angriffe auf die Gerichtsvollzieher erweisen, denn da bereits allgemein das Gesetz vom 18. Mai c. bekannt und in Vollzug gesetzt ist — werden jetzt die Schuldner um so hartnäckiger sich sträuben, dem Gerichtsvollzieher Gebühren zu bezahlen, und deren energische Anforderung mitWort und That zurück- zulreiben suchen, wobei ihnen das «»gezogene Gesetz um deßwillen einen starken Rückhalt gewährt, weil eben die neuerliche Modifikation nicht im Gesetz - Blatt erschienen, folglich keine gesetzliche Kraft hat.
Welche Wirkung diese Verfügung im Allgemeinen auf das ganze noch in Windeln liegende Institut der Gerichtsvollzieher selbst äußern wird, ist auch klar:
Der Gerichtsvollzieher weiß nun wieder im voraus, daß ihm für seine Mühe kein Lohn wird, findet also in seinem Dienste nicht das hinreichende Auskommen, und wird muihlos; wird er es aber vorerst nicht, so werden ihm über kurz oder lang die täglichen Plackereien und Lebensgefahren den Dienst so verleiden, daß, wie bereits die Erfahrung lehrte, bald die letzten tüchtigen Männer dem Jn- ftiiut den Rücken wenden, und Leuten Platz machen, die nur der Kampf um ihr Daseyn und eine verzweiflungsvolle Lage demselben zuwendet. Daß aber der GerichtSvollziehervienst nicht die letzte Zuflucht für solche Leute seyn darf, sollte wahrlich nicht hier dem Gouvernement gesagt werden müssen. Wollte man höheren Ortö dem Gesetze vom 18. Mai l. J. »xiâch ä-Lnige AuSlegMg_^bM^Mß Finanzsachen im Allgemeinen ausgenommen seyen, so müßte in der Festhaltung deS oben angeführten allgemeinen RcchtsgrunbsatzeS wenigstens die Einrichtung getroffen werden, daß die klägerischen Kassenrechner angewiesen würden, die Gebührendes Gerichtsvollziehers ein für allemal dem Schuldner bei Abtragung seiner Schuld oder bei Auszahlung des Erlöses aus den versteigerten Pfanbobjekten vorzugsweise abzuziehen und dem Gerichtsvollzieher auSzuzahlen.
Im Wesentlichen wäre dieß zwar daS alte (auf neue Noten gesetzte) Lied aber doch anhörbar für den Gerichtsvollzieher, der einer widerrechtlichen Last und dem gehässigen Geschäfte für seine Gebühren ein Pfand zu ergreifen enthoben wäre, und die Kläger resp, deren Kassenrechner hätten sich wahrlich darüber nicht zu beschweren, daß sie erst später einer Verpflichtung gegen den Gerichtsvollzieher nachkämen, deren Erfüllung ihnen schon vor Monaten obgelcgen, kurz, daß sie nachzahlten, statt zu Pränumeriren.
Und wann erfolgt denn nach dem Gesetze vom 18. Mai l. I. diese s. g. Pränumeration? erst bann, wenn der Kläger wegen seiner Hauptforderung, Zinsen und Kosten durch die wirklich vollzogene Pfändung gedeckt ist.
Wenn dieses Alles von Seiten tüchtiger Gerichtsvollzieher hohem Staatsministerium vorgestellt werden sollte, so glaubt man sich der Hoffnung hingeben zu können, daß diese Behölde billige Wünsche berücksichtigen und solche Verfügungen und Anordnungen treffen wird, die einerseits' der Person des Gerichtsvollziehers den so sehr nöthigen Schutz gegen rohe Willkür, der er täglich mit Lebensgefahr aus. gefetzt ist, angedeihen lassen, sowie ihm die Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bieten, auf der andern Seite aber auch das dem Institut so sehr mangelnde Ansehen heben und wahren.
Deutschland.
8 Wiesbaden, 12. Aug. Der Graf v. Cham- b o rv ist Sonnabend um 77. Uhr Abends in Biebrich cingelroffen und, ohne weiteren Verzug von dort hierher gereist. In seiner 'Begleitung befanden sich Se. Durchlaucht der Herzog von Levis, der Marquis de la Ferte, H. Berryer, der Marquis de Larochejaquel in, der Graf de St. Priest, der Graf de Monti, der Graf de la
Ferronays und Hr. Bar ran de. Bald nach seiner Ankunft empfing der Herzog v. Bordeaux die Begrüßungen der hier anwesenden Personen auS Frankreich. Auch einige einheimische und auswärtige Deutsche wurden ihm durch H. de Larocheja quel in vorgestellt. Gestern Vormittags wohnte rer Graf von Chambord dem Gottesdienst in der katholischen Kirche bei. Mittags war große Aufwartung.
Die Gerüchte, welche hier über den Zweck dieses „Kongresses von Legitimisten" zirkuliren, sind nur Versionen der verschiedenen zu Genüge bekannten Zeitungsartikel; wir glauben, daß cS sich weder um eine Verschwörung oder Berathung von Maßregeln im Interesse der legitimen Thronfolge, noch um eine Ausgleichung zwischen den beiden Bourbonenlinien handelt. Die Ansprüche deS Herzogs von Bordeaux sind allzu gegründet, als daß an ein Aufgeben derselben oder an Zugeständnisse zu Gunsten der jüngeren Linie zu denken wäre. Ueber den Inhalt jener Zeitungsartikel hinaus will man hier sogar die Einzelnheiten deS UebereinkommenS ker beiden Linien kennen. Man will nämlich wissen, daß Louis Philipp die Ansprüche des Herzogs von Bordeaux unter der Bedingung anerkenne, daß dieser den Grafen von Paris zu seinem Thronfolger ernenne. Diese Einzelnheiten sind ebenfalls nur Gerüchte, und entspringen auS der Unbckanntschaft mit den bestehenden Verhältnissen.
Aus guter Quelle können wir auch daS Gerücht als unwahr bezeichnen, daß der König von Preußen die Zusammenkunft der Legitimisten in Aachen sich verbeten habe; eine solche Insinuation ist dem Herzog niemals zugekommen.
Wir haben vollen Grund, zu glauben, daß die Zusammenkunft eine private ohne poltischen Cha, räkter, wenn gleich von politischer Bedeutung, sei. Die Menge der zugleich mit den bekannnten Vertretern des Prinzips der Legitimität, zugleich mit dem allfranzösischen Adel hier anlangenden Personen auS allen Klassen, ohne hervorragende Stellung, ohne bedeutende Namen, welche blos hierher eilen, um ihre persönliche Anhänglichkeit an ihr angestammtes Könighaus und an die Person deS Prin. zen an den Tag zu legen, bestärkt und in unserer Vermuthung ; übrigens muß die nächste Zeit über den Grund oder den Ungrund derselben belehren; man sagt nämlich, daß Hr. Guizot sich inkognito hier aufhält, und daß Hr. ThierS hier ein treffen wird. —
~ Eine von den Legitimisten gestern beabsichtigte Serenade unterblieb auf den ausdrücklichen Wunsch des Herzogs von Bordeaux, der jede Manifestation vermieden wissen will. Sein Aufenthalt wird beiläufig vierzehn Tage dauern. ■
* Wiesbaden, 12. Aug. Die heutige Frem, dcnliste enthält die Namen folgender Personen auS Frankreich: Hr. General de St. Priest; ä^r. Charles de St. Priest, Part. a. Paris; Hr. de Neuville mit Sohn; Hr. Vesins und Hr. de la Ro, chette, Reprcsentanten, uud Hr.de Rastignac, Ge, neral a. Paris; Hr. Sala, Hr. D'Escume, Hr. Godbout, Prop. a. Paris; Hr. de Ballachette aus Paris; Hr Comröe und Hr. Anciaur, Prop. a. Namur; Graf de Lostange, Graf Raoul de Lostange, Vicomte de Bonneul, Vicomte de Laoan a. Paris; Duc de Jobal, Graf de Noaille und Graf de CoiS- lin a. Paris; Marquis Julien de la Rochejaquelin, Graf de Trimond, Graf de VillcboiS; Hr. Boche, Rent. a. Lyon; Daron Augustin von Chanely; Hr. Benoit'd'Azy, Hr. Raineville, Hr. A. v. Barthelemy und Hr. Leon v. Barthelemy, Rent. a. Paris; Hr. Baudissen de Richelorer, Graf v. Ma, lartic, Prop. a. Paris; Hr. Saurentee, Schulinspektor a. Paris; Baron le Prince a. Paris; Hr. v. Clocheville, Hr. v. Menoir, Graf v. Berton u. Hr. Laurentie, Rent. a. Paris; Hr. von Rambourg, Rent. a. Paris; Hr. Mard, Part, a. Ma.feille; de L'ESpinasse, Obrist a. Paris; Hr. v. Brünier uud Hr. Thillier, Prop. a. Vcndüme; Hr. v. l'Oroy, Prop. a. Besancon; Hr. Adrien v. Lavau, Prop. a. Meslay; Graf Numence v. Girar- din a. Paris; Hr. Moupon, Hr. Gauby, Hr. Fizelier a. Paris; Hr. Paul Ravier, a. NlmeS.
Jeder Eisenbahnzug, jede ankommende Post bringt nene Fremde.