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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Donnerstag den 25, Juli

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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in G r o p s v l l o-Fo rm at, mit Ausnahme reS Sonntags. Der vierteljährige Prânum ationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogtbumS Nassau, des Großherzegthumâ und Kurturstentüumâ Hessen, der Landgrafschan öeffen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt 8 st , in den übrigen Ländern deâ fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwallungSgebieteS 8 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e lle n b - r gsschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Konzession zur Vermittelung des Transports von

Auswandernden.

Nichtamtlicher Theil.

Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.

Stimmen der Presse.

Deutschland. Wieâ bad en (Asfisen). Limburg (Be­merkungen über die Freilassung des A. Deisel). Aus dem Hofgerichtsbezirk Dillenburg (Petition zu Gunsten des Lehrers Schauß). Hanau (Entweichung des Schnei­dergesellen Ludwig von Bockenheim). Eisenach (Die badischen Truppen). Dresden (Der Landtag. Die Erzherzogin Sophie). Berlin (Der Konflikt in Mainz Großheffens Stellung). Schleswig-Holstein (Schrei­ben der Statthalterschaft. Parlamentär. Proklamation des General Willisen. Freigebung der genommenen Schiffe).

Stettin (v. d. Heydt). Breslau' (Brand in Krakau), Wien (Fortdauer des Belagerungszustandes. Graf Schlick. Radetzky. Die österreichische Marine. Die Weiterbeförderung derPresse" verboten. HaynauS Ab­schied. Vermischtes).

Schweiz. Bern (Die Verfassung von Uri).

Frankreich. Paris (Legitimistische Demonstration in Mont­pellier. Ein türkischer Gesandter für Nordamerika).

Italien. Piacenza (Abreise deâ Großherzogs).

China. Hongkong (Der neue portngiesische Gouverneur von Macoa).

Neueste Nachrichten.

Sprechsaal für Stadt und Land.

Amtlicher Theil.

Konzefsiou

zur Vermittelung des Transport« von Auswandernden.

ES wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Karl Eduard Wiegel zu Braubach als Haupt- agent des Koblenzer Hauptvereins für AuSwank-e, rung die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Betrieb der Vermittelung des Transports von Auswande­rern unter den in der Verordnung vom 31. Januar 1849 enthaltenen näheren Bestimmungen erhal­ten hat.

Wiesbaden, den 1». Juli 1850.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium. Abtheilung des Innern.

Schepp.

vdt. Grimmel.

Nichtamtlicher Theil.

Lefefrüchte aus Bekk's Geschichte

der badischen Revolution.

IV. Die Stellung der Staatsbeamten und Jnamovibilität der Richter.

(Schluß.)

die

*11* Der ganze dritte Absatz deS 8. 44 der Grundrechte verdankt offenbar nur'einem Mißtrauen gegen die Regierungöbeamlen seinen Ursprung und entspricht schon nach dem Gesagten seinem gedachten Endzweck nicht. Diesem aber konnte die darin ent­haltene Bestimmung aber auch schon aus dem Grunde entsprechen, weil sie viel zu eng ist. Glaubte man h tu.r& Gesetze gegen ungerechte Versetzung Vensionirung wider ihren Willen zu ihrem h " Verfolgungen und Bedrückungen sei, , ' Regierungen schützen zu müssen; so mußte an denn doch, um den Schutz vollständig zu ge­wahren, ein Recht der jüngeren Richter auf Beför- erung zu höheren Rich,erst, llen und auf Besol- dungSzulagen stainiren. Ist es nicht viel schlimmer, wenn man einen durchaus pflichttreuen und fähigen, aber durch irgend eine Handlung mißliebig gewor­denen Beamten des Richlerstandes mit 600 fl. Be- soldung in 20 Jahren nicht befördert und auf seiner Löhnung sitzen laßt, alS wenn man einen alten, halbarbeuSunfähig gewordenen, durch seinen hohen

Gehalt aber hinlänglich gesicherten hohen Beamten ohne richterlichen Beschluß pensionirt.

UebrigenS glauben wir uns kaum dagegen ver, wahren zu müssen, alS seyen wir der rechtlichen Ansicht, es könne oder müsse ein Gesetz, welches Anspruch auf Beförderung und Zulage gibt, ge- . geben werden. Die Gerechtigkeit einer guten Re­gierung und die öffentliche Meinung gegen eine schlechte Regierung ist nur der einzige Schutz des Richters gegen ungerechte Versetzung und Pcnsio- nirung.

WaS der ausgezeichnete Prozessualist und Staats- rechtSgelehrte Gönner in seiner Monographieder Staatsdienst" bereits im Jahre 1808, also vor 42 Jahren gesagt har, dürfte auch noch heutigen Tags zum größten Theile vollkommen richtig und praktisch seyn. Wir heben für die Leser d. Bl. nur Folgen­des aus und zwar aus 8. 109:

Ueberhaupt widerstreitet ein Recht deS StaatSdienerS auf daS Staatöamt selbst, als wirkliche Dienstleistung, der Natur deS StaateS. Durch Dienste soll der Staatszweck nicht blos im Momente der ersten Uebertragung eines StaatSamtes, sondern for td a u erd in jedem neuen Augenblick erreicht werden; wie nun dem Regenten ausschließlich daS Recht zukommt, diese Mittel i ach dem fortdauernden und sich mit jepem Momente er­neuernden Siaatsbedürfnisse auszuwählen, so kann ein zu Staatsdiensten gerufener Bürger die recht­liche Absicht gar nicht haben, gegen den Staat ein Recht darauf zu erwerben, daß der Regent ihn auf seine ganze Lebenszeit als das beste Mittel zur Er­reichung des Staatszweckes ansehe, und der Regent kann eben so wenig die Absicht haben, dieses Recht auf ihn zu übertragen, es ist demnach schlechter­dings mit dem Begriffe eines StaateS unvereinbar, wenn man dem Staatsdiener auf die wirkliche Dien st lei stung ein lebenslängliches Recht zugestehen, und dem Regenten die Befugniß absprechen will, den Bürger von der VerblndUch- keit zur Dienstleistung zu befreien, daS heißt ihn zu entlassen".

Sodann aus 8. 115:Kann der Regent einen Staatsdiener nicht anders als durch richterliches Urtheil wegen unerlaubter Handlungen vom Dienste entfernen, so stemmt sich jeder Veränderung an der bisherigen Dienstverfassung, jeder Organisation der Gemeinplatz von einem wohlerworbenen Rechte ent­gegen, der Staatsdicner kann seinen Eigensinn und seine Leidenschaften hinter die ehrwürdige Firma von Ueberzeugung nach Wahrheit und Recht ver­bergen, die Slaaisdiener werden dem Regenten ent- begengesteUt, in ihnen wird der schädlichste Wiver- fprechungsgeist geweckt und genährt, sie lernen die Befehle des Regenten noch in der Vollziehung zu contrecarriren, sie verlieren den Trieb, durch Erwei­terung ihrer Kenntnisse mit der Zeil gleichen Schritt zu erhalten, ihr Eifer erkaltet, weil ihn keine neuen Antriebe wecken, weil er fest sitzt. Von einem Slaaisdiener, der an Kenntnissen, an Diensteifer, an Anhänglichkeit gegen Fürsten und Va.erlaub feinen Posten ganz auSfüllt, bis zu dem Slaais- diener, der als Ignorant oder Schurke vom Dienst durch die Justiz verjagt werden kann, liegt eine große Kluft, die im Staatsverhältnisse nicht unauS, gefüllt bleiben kann, da der Staat ein zu großes Jnleresse dabei hat, daß jeder Siaatsdienst auf die beste Weise geleitet werde, eine Kluft, zu deren Ausfüllung nichts denkbar ist, als das Recht des Regenten, den Staatodieuer nach Wohlgefallen vom Dienste zu entlassen, jedoch mit der Beschränkung, daß, so ferne der Staatsdiener auf Fortdauer der Besoldung ein Recht hat, er in ihrem Genusse un­gestört verbleibe".

Stimmen der Presse.

DieOesterreichische Korrespondenz" bespricht die deutsche Politik Preußens, insbesondere die im Preußischen StaaisMeiger" milgetheilte Depesche des Herrn von Schleinitz an den Herrn von Bern­storff. In der erwähnten Depesche, schreibt der Verfasser des Artikels, stellt Preußen an das kaiserl. königl. Kabinel das dringende und bundeS- freundliche Ersuchen, in Erwägung der unabweiö- lichen Bedürfnisse Deutschlands und des ernsten

Augenblicks die Verhandlungen über das Definitivum der deutschen Bundesverfassung unverzüglich zu bc« ginnen mit dem Beisätze:dazu die von Preußen vorgcfchlagene Form als die im gegenwärligen Augenblicke einzig mögliche wählen' zu wollen". Man sieht, die von Preußen vorangestelllen Bedenk­lichkeiten, mit den am BunbeSvertrage treu festhal- lenden und sich dazu offen bekennenden deutschen Staaten in Verhandlung zu treten , sind mehr for­meller Natur. ES konnte keine Schwierigkeit haben, derlei formelle Hindernisse auf eine die Würde aller Bclhkiligten wahrende Weise zu überwinden, wenn nur einmal die wesentlichen Differenzen zwischen den zwei Großmächten gehoben wären. Jede Form der Verhandlung wird unwirksam, so lange so störende und Mißtrauen erregende Fragepunkte ungelöst im Hintergründe stehen, sowie andererseits klar ist, daß die Form der Verständigung gleich und leicht gefunden wäre, wenn man sich über daS Wesentliche geeinigt hätte. Wollen wir dem preußischen Kabi« nete nicht auf dem gefährlichen Pfade vager, unbe­rechtigter und ehrgeiziger Entwürfe folgen, wollen wir dem deutschen Bunde die Bürgschaft erhalten, daß, wenn eine Verständigung über die Revision der Bundesverfassung nicht oder doch nicht in nächster Zukunft unter allseitiger Zustimmung zu Stande kommt, doch der völkerrechtliche Bestand deS deut­schen Bundes bis zum Eintritte günstiger Verhält- mste erhalten bleibt, so muß man vor Allem den Bundesvertrag festhalten, um nicht Alles preiszu­geben, ehe man die Sicherheit hat, irgend etwas Anderes zu erreichen. Worin soll denn daS Motiv liegen, sich zu verständigen über Aenderungen und Modifikationen, wenn nicht in dem Bewußtseyn, daß man jedenfalls an etwas gebunden sey. Vor allem muß der Bund darauf bedacht seyn , seine äußere Geltung faktisch nicht zu verlieren, und dies kann nicht bewirkt werden durch eine theoretische Erklä­rung über die Geltung eines Vertrags unter gleich­mütiger Verleugnung jeder Berechtigung, im Namen deS Bundes zu handeln, sondern nur durch ein sichtbares und anerkanntes Organ. In dem Augen­blicke, wo Deutschland kein Bundesorgan mehr auf« zuweisen hätte, wo es auf jeden Organismus ver« zichtet, wäre sein faktischer Bestand nach außen in Frage gestellt. Darum hält Oesterreich die Schaf­fung einer Bunvesbehörde und die unbedingte An­erkennung der Bundeöakte für Lebensfragen ersten Ranges. Dann besitzt man eine Basis, dann sann man sich auf das Feld deS RevidirenS ein­lassen, ohne die Gefahr, nochmals und vielleicht wieder ohne Erfolg sich im Konstituiren versuchen zu müssen.

Deutschland

* Wiesbaden, 24. Juki. (Assisenverhandlung.) Katharina Heuser von Holzhausen ist von den Geschwornen deS ihr zur Last gelegten Verbrechens schuldig erkannt und vom Gerichtshof zu einer sechs­jährigen Zuchthausstrafe verurthcilt.

88 Limburg, 20. Juli. Am letzten Sonntag erfuhr ich von einem Mann aus Niederselters, Amis Idstein, daß der Maurer Anton Deisel von dort den Abend vorher wieder zu HauS angelaiigl sey. p artholomäuS Frey aus Kreuznach, Reisen­der bei dem hiesigen HandlungShause Anion Hille, brand war nämlich am Aschermitiwoch I. J. in einem Walde unweit NicderselierS von einem jun­gen Menschen, der sich auf seinem Wege von Dau­born nach NiedcrfelicrS ihm zum Begleiter aufge- drängt und ihn auf Umwegen in diesen Wald ge. lockt hatte, angegriffen, mit einem Handbeile auf daS Hinterhaupt geschlagen, lebensgefährlich ver­wundet und seiner Baarschaft beraubt worden. Nachdem Frey in Niederselters unter ärztlicher Behandlung von halb cilf Uhr Morgens bis AbendS zugedrachl halle, wurde er unter Begleiluüg eines Baders, auf sein dringendes Verlangen in einem Wagen nach Limburg gebracht. Durch unrichtige Angaben veranlaßt, verfolgte das hiesige Amt an­fangs falsche Spuren des Thäkerö. Der allgemeine Verdacht bezeichnete jedoch alsbald den Anion Dei­sel als Thäter. Ein hiesiger Bürger theilte diesen Verdacht der Staatsbehörde und diese dem Krimi­nalgerichte zu Wiesbaden, wohin die Sache mitt-