Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 171, Dienstag den 23 Julij 18S«

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Gr 0 ßfol io -Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumecationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Her^ogthumS Nassau , deâ GroßherzogthumS und KuNurstentlmmS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 t[., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSichen VerwaltungSgebieteS S fl. 1O ft. Jnsera te werden die dreispaltige Pelit;eilc oder deren Raum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l le n b e r g'schen Hos - Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern ;u machen

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachricht.

Nichtamtlicher Theil.

Lesefrüchte aus Bekk'S Geschichte der badischen Revolution.

Erläuterungen über das Londoner Protokoll.

Deutschland. Wiesbaden (Asstsen). Dillenburg (Assisen). Frankfurt (Das Plenum). Karls­ruhe (Schlöffels Verurtheilung). Dresden (Beschlag­nahme von Parieren). München (Schluß 'des Land­tags. Die Herzogthümer. Raupach). B e r l i n (Erlaß an die Neuenburger. Das Provisorium. Dank des Königs. Neues Schreiben an Bernstorff. Ratifikation des dänisch­preußischen Friedensvertrages. Das Parlament). Kiel (Besetzung der Insel Fehrmann durch die Dänen. Frei­willige Darlehen. Repressalien). Rendsburg (Be­lagerungszustand). Wien (Aufhebung deâ Belagerungs­zustandes. Entgegnung auf Haynau'â Erklärung. Neue Dotation für Radetzky. Die Krönung. Ministerkrifis).

Frankreich. Paris (Die Verurtheilung des Pouvoir. Ceruuschi's Auslieferung verweigert). statten. Neapel (Englische Note). Turin (Depu- tirtenkammer und Senat vertagt).

Neueste Nachrichten.

Verm-schte Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Der Pfarrer Henkes zu Heiligenroth ist seines Dienstes entlassen worden.

WM Nichtamtlicher Theil.

Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.

IV. Die Stellung der Staatsbeamten und die Jnamvvibilität der Richter.

(Fortsetzung aus Nr. 163 )

* II * In dem 8. 16 des 1. Entwurfs der Gruudrechte deS deutschen Volkes, die Rechtspflege betreffend, wird gewährleistet:

Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsehbarkeit der Richter, außer durch Urtheil und Recht, und Schutz derselben gegen willkührliche Versetzung".

Bei der Debatte darüber äußerte ' Scheller (Ober-Landes-Gerichts Chef Präsident aus Frank­furt a. d. O.):Unabsehbarseit" sey nicht genug, es müsse hinzugefügt werden, daß die Richter auf Lebenszeit anzustellen seyen.

Unser guter und ehrlicher, aber stets schwan­kender Mittermaier beantragteSchutz gegen Ver­setzung wider Willen deS Richters" und sein An­trag wurde angenommen.

Nach der Zusammenstellung der Beschlüsse deS Ausschusses über den ersten Entwurf der Grund­rechte lautete nun dieser die Rechtspflege betreffende PassuS:

Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsehbarkeit der Richter, außer durch Urtheil und Recht, Schutz gegen Versetzung wider Willen des Richters".

Nach den Beschlüssen des Ausschusses wurde Theil der Grundrechte sodann unter Artikel w 38 folgender Maßen redigirt:

> "-N^" darf außer durch Urtheil und Recht abgeseht werden".

s darf wider seinen Willen vcr- werden".

bw mit seinem Berichte vom 19. Juni 1848 vorgelegten Entwürfe deS Verfassungö-AuS- schuffes der konstituirenden National-Versammlung über die Grundrechte des deutschen Volkes, kommt solcher unter §. 36 in nachstehender Fassung vor:

Kem Richter darf außer durch Urtheil und Recht von seinem Amte entfernt werden".

Kein Richter darf wider seinen Willen ver­setzt werden".

Der Richter darf wider seinen Willen nur auf den Grund eines gerichtlichen Beschlusses in den durch daS Gesetz bestimmten Fällen und For­men in Ruhestand versetzt werden".

Zu diesem Paragraphen bemerkte der gedachte Bericht:Die Verfügung im 3. Absatz schien dem Ausschuß erforderlich, damit der Staat nicht genö­thigt sey, einen unbrauchbaren Richter int Amte und dessen vollen Genuß zu lassen, wenn keine Ver­anlassung zur Entsetzung durch Urtheil und Recht vorliegt. Eine Minderheit hielt eine solche Ver­fügung für nicht unbedenklich, weil dadurch die Rechtspflege im Dienste der Verwaltung in An- spruch genommen werde. Auch sey der Fall, wo Jemand sich, auch wenn eine begründete Ursache zur Pensionirung vorliege, dieser widersetze, wohl nur selten und nicht in Anschlag zu bringen.

Das Minoritäts-Gutachten schlug zu diesem §. 36 folgende Fassung des 3. Absatzes vor:

Kein Richter darf wider seinen Willen versetzt oder in den Ruhestand gesetzt werden".

Nach dem Beschluß der Reichsversammlung wnrde dieser Theil der von dem Rcichsverweser am 27. Dezember 1848 als Gesetz verkündeten Gruub- rechte in §. 44 folgendermaßen abgefaßt:

Kein Richler darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte entfernt, oder an Rang ,uno Gehalt beeinträchtigt werden,,.

Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Be­schluß erfolgen".

Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in den Ruhestand gesetzt werden".

In derVerkündigung der Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzgebungen in dem Herzogthum geltenden Staatsrechls" vom 27. De­zember 1849 ist unter Hinweisung auf §. 44 des Rcichsgefetzes über die Grundrechte .ttuS-ilUuM 4 und 3 des EinführuügSgefetzeS , im §. 73 der so eben allegirte §. 44 der Grundrechte wörtlich aufge- nomtuen und beigefügt:

Zar Ausführung der im zweiten und dritten Sätze dieses Paragraphen ausgesprochenen Grund­sätze sollen besondere Gesetze erlassen werden."

Durchgehen wir das Verzeichniß der Mitglieder deS VerfassungSauSschusseö der deutschen National« Versammlung; so werden wir darinden Namen aus­gezeichneter Männer der Wissenschaft und PrariS begeg­nen und nur wenige Dürften darin gefunden werden, denen man Fähigkeit und einen Beruf zu dem großen Werke absprechen könnte. Und dennoch kann die zweite Fassung des dritten Absatzes der gedachten Bestimmung, noch weniger aber die von der Mi­norität vorgeschlagene eine glückliche genannt wer­den. Sehen wir ab von den Einflüssen' der gewaltig aufgeregten und auch den sonst besonnenen'und ru­higen Staatsmann zu Uebertreibungen hinreißenden Zeit, so läßt sich zwar die gute Absicht, die man bei Annahme dieser Satzung hatte, nämlich Schutz der Richler gegen Willkür von Oben und damit Schutz der bürgerlichen Freiheit und des materiellen Wohles der Staatsbürger als Endzweck, durch­aus nicht verkennen. Bei dieser guten Ab­sicht übersah man es aber, die gesetzliche Bestim­mung mit Der Natur deS Staatsdienstes selber in Einklang zu bringen, die Rechte der Regierung und zwar Die erforderlichen Rechte jeder Regierung unter jeder Staatsform, man übersah oder be­rücksichtigte wenigstens nicht genau die praktischen Folgen einer solchen gesetzlichen Bestimmung und namentlich auch Die große Schwierigkeit wenn nicht die Unmöglichkeit einesausführ­baren Gesetzes, welches Fälle und Formen" be­stimmen sollte.

Ueber die Rechte des Staatsoberhauptes und der Regierung in Der fraglichen Beziehung haben wir uns bereits ausgesprochen. (Forts, folgt.)

Erläuterungen über das Londoner Protokoll.

Der Augsburger Allgemeinen Zeitung entneh­men wir Folgendes: Hinsichtlich des (in der Allg. Zlg. zuerst veröffentlichten) englisch-französisch-russi, scheu Protokolls, bezüglich auf die iirlegrite oder tota-

lité de la Monarchie Danoise, laufen eine Menge falscher und halbwahrer Gerüchte durch Die Zei-un- gen, die es, in einem Augenblick, wo Wahrheit und Vertrauen unserem verworrenen Vatcrlande mehr denn je Noth thut , eine dringende Pflicht ist, so viel als möglich zu berichtigen. Hier in weni­gen Zügen die bisherige Geschichte dieses Protokolls, von Dem ich kaum nöthig habe, eingänglich noch zu bemerken, daß es, feiner Absicht nach, nichts ist, als ein von Dänemark ausgehender Versuch, die von ihm schon früher auf nnrechtlicbem Weg erlangten sogenannten europäischen Garantien seines Besitzes von Schleswig jetzt durch eine umfassen# Dere, aber jedenfalls nicht minder unrechtliche und ungültige Art von Garantie vollständiger wieder aufzufrifchen. Diejenige Macht aber, die, nicht niinDer aus dynastischen als politischen Gründen, Dänemark bei diesem Versuche fortwährend unter­stützte, war Rußland; bloß aus politischen Grün­den, aber deßhalb nicht minder eifrig, unterstützte Frankreich. Nachdem diese Trias, namentlich seit dem Frühjahr 1846, verschiedene vergebliche An­strengungen gemacht halte, bad Palmerston'iche Ministerium zur Anerkennung der sogenannten Verträge von 1721 , wenigstens in deren An­wendbarkeit auf die dermalige Streitfrage zu be- wegen, glaubte endlich Rußland seil Dem Frühling Die I Jahrs in Dem entschiedenen Miß Muth deS englischen Ministeriums über das Nichtzustandekom­men der Berliner Fricbensunlerhandlungew, sowie zugleich in der Verworrenheit der deutschen Ver­hältnisse, einen günstigen Boden für eine neue Ga- ranlieakte zu finden, und einen besonders günstigen Augenblik für Deren Abschluß in der persönlichen Verlegenheit, die über Lord Palmerston zufolge seiner griechischen Verwickelungen ausgebrochen war. Nach­dem unmittelbar nach Abberufung deS französischen Gesandten der russische seine bevorstehende eigene Abberufung eine Zeiltang in feierlicher Entrüstung überall zur Schau getragen , zog er eS schließlich vor, Die Genugthuung für die Rußland angethane Unbill nicht darin zu finden, daß er sich wirklich wegbegäbe, sondern darin, daß Lord Palmerston sich hinsichtlich Der Zeichnung deS ihm schon seit länge­rer Zeil vorgelegten Protokolls nachgiebig erweise. Indessen zog sich die Sache sechs oder sieben Wo­chen lang hin, angeblich in Folge einiger von Eng­land vvrgeschlagener Aenberlingen in der Fassung, Die, ohne bas Gift deS Kerns neutralisiern zu fân# nen, doch Den Geschmack der Schale etwas inilber machen sollten, und über die man sich zuletzt ohne große Schivierigkeit vereinigte. Vor Preußen aber und (wenigstens englischerseils) vor Oesterreich scheint nicht nur das Projet de Protocole selbst, sondern auch der ganze darauf bezügliche Plan bis wenige Tage vor der ersten Konferenz alS ein vollkomme, neë Geheimniß behandelt worden zu seyn. In der That fühlte man zu gut, daß diese beiden Mächte alS Hauptvertreter deS deutschen Bundes, so lange dieser Bund noch besteht, nun und nimmer mit Ehren ein Protokoll unterzeichnen könnten, daS klar und deutlich auf nichts anderes hinausgeht, als unter Der Form Der Jgnorirung auf die Beeinträch­tigung dieses Bundes in Drei wesentlichen Rechts­ansprüchen und Rechten nämlich den beiden nie angefochtenen seines Zusammenhangs mit Holstein und seines Anspruchs auf eventuelle Succedirung in diesem Herzogthum, und drittens des Rechtsan­spruchs, der Den Gegenstand deS ganzen gegenwär- tigen Krieges bildet, auf den Zusammenhang Hol­steins mit Schleswig und auf die eventuelle Succe­dirung eines deutschen Hauses auch in diesem Her, zogthum. Und hätte die, über innere Fragen auS, gebrochene, unglückliche Aufgelöstheit der deutschen Bundesform nicht, für eine flüchtige Auffassung wenigstens, Die europäisch politische Fortdauer dieses Bundes zweifelhaft erscheinen lassen, so würde Eng- land, auch um Griechenlands willen, schwerlich zu einem Protokoll die Hand geboten haben, das, ohne Beitritt Oesterreichs und Preußens, in der That daS Ansehen hat, als wollic eS, unter ruisisch-französisch- englischem Protektorat, mit Dänemark zu der Stel­lung eineS zweiten Griechenlands erheben. Aber man rechnetete auf die, wenigstens zeitweilige 3fr# fährenheit deS Bundes, und man rechnete zuglei ch und rechnet noch, Gott weiß aus welchen Gründen auf den Zutritt Oesterreichs, und daß dann auch wohl Preußen sich nicht weiter sperren werde. Hin-