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Nassauische Allgemeine Zeitung

Samstag den 13. Juli

1850

Die Nass. Allg.Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolro-Format? mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumerationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtbums Nassau, des GroßherzogthumS und KursurstentbumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariszchen VerwaltuiigSgebieteS 8 fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Lesefrüchte ans Bekk's Geschichte der badischen Revolution.

Deutschland. AuS dem Amt Usingen (Schlägerei).

Diez (Die Bürger und daS Militär). Langen­dernbach (Renitenz). Frankfurt (Auszeichnungen für Gewerbsleute). Vom Rhein (Provisorischer Post- Vertrag mit Würtemberg). M ü n ch c n (Das Hoflager in Aachen. Der preußisch-dänische Friede. Der politische Riesenprozeß in der Pfalz). Dresden (Heubner und Rockel). Magdeburg (Der Postdèbit). Berlin (Der Prinz von Preußen. DaS Provisorium. Stand der Dinge). Kiel (Kriegârüstungen). Wien (Verhält­niß zu Preußen. Dèr Großherzog von Toskana. Die Ge­waltstreiche im Königreiche beider Sizilien. Die Cutschä­digung für Rußland. Das Gesandtschaftswesen. Herr von Hübner. Die Judenkontribution).

Frankreich. Paris (Das Preßgesetz. Demokratischer Kon­greß in London. Die Flotte vor Neapel. Oran. Die Pro­testation ter Linken. Der Justizminister als Duellant).

Italien. Ter am o (Neapel) (Verurtheilungen). B o - l o g n a (Das Statuts). Livorno (Guerillas und Flücht­linge).

Neueste Nachrichten.

Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.

IV. Die Stellung der Staatsbeamten und die Jnamovibilität der Richter.

(Fortsetzung.)

* II * In der konstitutionellen Monarchie sind die Minister auch für die Dienstvergehen der übrigen Staatsbeamten verantwortlich, falls sie solche nicht entlassen oder gerichtlich aburthcileii lassen. Schon aus diesem Grunde, namentlich aber auch deßhalb, weil die Regierung eines konstitutionellen Staates alS Ausfluß der jeweilig' stärksten Partei der kräf­tigsten Unterstützung ihrer Parteigenossen, den sie beschränkenden Rechten und Befugnissen der Kam­mer gegenüber durchaus bedarf, muß den Mini, stern baS Recht zustehen, mit Genehmigung des Staatsoberhauptes alle Perwaltungsbeamten, mit denen sie nicht gouverniren zu können glauben, ohne Weiteres zu entlassen und nur solche anzustellen, von weichen sie erwarten können, daß sie im Sinne der Regierung verwalten werden. Dieses Recht der Regierung und der daraus folgende häufige Wech­sel der Derwaltungsbeamten ist nicht minder eine der Schattenseiten der konstitutionellen Regierung, als der öftere Ministerwechsel die Ursache selber. Mit Recht empfehlen daher Bekk und Karl Salomo Zachariä eine milde Befolgung dieser kon­stitutionellen Konsequenz in kleinen Staaten. Eine offenbare Verkennung des konstitutionellen Spstems ist es aber, wenn H A. Zachariä im 8. 123 seines deutschen Staals- und BuneeS-RechtS die Entlassung der Administrativbeamten im Wege der f. g. Ad­ministrativjustiz tadelt. In der landesväterlichen Einherrschaft ist durch das in derselben herrschende Prinzip der Milde baS Loos der Verwaltungs­Beamten nicht so unsicher und ihre Anstellung in der Regel lebenslänglich. In kleinen Ländern ist daS gedachte Prinzip mit Konsequenz fast nicht durchzuführen und dessen gänzliche oder theilweise Nichtbefolgung, beruhend auf der Unmöglichkeit oder Härte dessen Anwendung mit eine der Ur­sachen, weßhalb in solchen, bei dem besten Willen der Regierung nicht leicht ganz konstitutionell re­giert wird und werden kann. Sollte der Konstitu- tionslliäiiiiiä in kleinen Einherrschaften vielleicht

Täuschung seyn? Und sollte vielleicht aua) schon wegen ihrer Einfachheit und Wohlfeil­heit in kleinen Staaten die landesväterliche Monar­chie der konstitutionellen vorzuziehen seyn? Die idealste Staatsform ist jedenfalls die reine Mo­narchie. Aber der Mißbrauch? Sicherlich hat Pope in mehr als einer Hinsicht Recht, wenn er behaup­tet: die beste Staatsform ist die Despotie eines Engels.

In der Behauptung deS Ministers Bekk, daß die Richter in ihrem Amte von der RegierungSge- walt unabhängig seyn müßten, liegt offenbar mehr,

als eine Unrichtigkeit. Denn die Richter üben keinen der Regierungsgewalt entgegengesetzten, sondern nur einen integrirenden Bestandtheil derselben, die Ver­waltung der Gerichtsbarkeit aus, sie verwalten die Rechtspflege. Man kann deßhalb die Richler den Perwallungsbeamten nicht entgegensetzen, muß sie vielmehr denselben beizählen. Der praktische Unter­schied zwischen beiden besteht nur darin: daß die Justizbeamten sich mit Justizfachen, die VcrwaltuugS- beamten aber mit Administralivsachcn im engern Sinne befassen und die wirklichen Richter eine eigen­thümliche unabhängige Stellung als solche einneh­men. Aus dem Grundsätze der Unabhängigkeit des Richlerstuhles folgt aber nur: daß kein Richter we­gen seines Lotums verantwortlich ist; daß die Richter die Gerichtsbarkeit innerhalb ihrer Kompe­tenz und nach der bestehenden Justizverfassung ohne vorherige Anfrage und Genehmigung des Landes­herrn und ohne irgend eine fremde Einwirkung auf das Materielle der Entscheidung nach ihrem eigenen Wissen und Gewissen auSzuüben haben, daher an Kabinets- gnd Ministerialbcfehle nicht gebunden sind und endlich, daß die Richter nicht will­kürlich ohne Urtheil und Recht ihrer Stellen entsetzt werden können.

Dieß Alles ist schon lange deutsches Staats­

recht und der 8. 42 und der erste Absatz der deutschen Grundrechte sind weiter Extrakte auö diesem alten guten Rechte, ser Unabhängigkeit der Gerichte folgt lange nicht, daß z. B. die Gerichte gar sie gerichtete Ministcrialvcrfüguugen zu

des 8. 44 nichts als

Aus die- aber noch keine an respeklircn

brauchten; daß sie die RcchlSbeständigkeil deS In­halts einer ihrer Form nach verfassungsmäßig er­lassenen Verordnung ihrer Entscheidung zu untcr- werfen berechtigt seyen, und daß sie Verfügungen, welche die Administrativbehörden innerhalb ihrer Kompetenz getroffen haben, tvteOer aufheben könn­ten. (DaS Herzog!. Justizamt zu Hadamar hat beiläufig gesagt in letzterer Beziehung neulich ein Erkenntniß gefällt, welches beweist, baß Der Justiz mitunter Alles möglich ist.)

Wenn die Justiz weiter geht, und die Unab­hängigkeit deS Richterstuhles zur Svuveränctät der Gerichtshöfe hinauffchrauben will; so zerstört sieden Begriff der Staatsgewalt, als höchster Gewalt, und entspricht nicht dem Staatszwecke.

Man mag dem Staatsdienste die Theorie des VertragSrechtes oder deS Dienstzwanges zu Grunde legen, oder aber behaupten, er beruhe lediglich auf einer lex specialis, einem WillenSakte des Staats­oberhauptes ; so ist es unbezweifelt, daß diesem das Recht zusteht, den Staatsdiener der ihm durch sein Anstellungödekret auferlegten Staatskiener-Pflichten jeder Zeit zu entbinden, weil sie nur staatsrechtli­cher Natur und nicht eigenes ober Privatrecht deö Beamten sind. (Allgemeine Heiterkeit erregte cs deßhalb in unserem Lande, als der Pens. Hofge- richtspräsivent Räh t alsbald nach seiner Pensio- nirung mit einer neuen Art des interdicti uti pos- sidetis wegen Störung im Besitze des Dillenburger Hofgerichtspräsidenteusessels öffentlich drohte und demnächst auch wirklich mit auf Wiedereinsetzung in sein Amt klagte). Durch den Staatsdienst, na­mentlich das Anstellungsdekret werden dem Slaats- dicner aber nicht nur Pflichten aufgebürdet, sondern er erwirbt auch Rechte, nämlich das Recht auf Er­satz vcS durch sein Amt erlittenen Schadens, auf Besoldung und die Standesehre und diese Rechte sind privatrechtlicher Natur. Bei der Dicnstenl- setzung können diese Rechte dem Beamten nur durch Urtheil und Recht alö Folge eines verübten Ver­brechens entzogen werden. Werben sie ihm auf an­dere Weise entzogen; so kann er zu deren Schutz die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen: denn sie sind wahre Justizsachen.

Da wir nun bereits oben ausgeführt haben, daß in der konstitutionellen Monarchie Avministra- tivbeamten nach dem Geiste des konstitutionellen Prinzips jeder Zeit entlassen werden können und da bereits angeführt ist, baß nach dem Grundsätze der Unabhängigkeit deS Richterstuhkö Richler nur durch Urtheil und Recht entlassen werden können; so wäre nur noch die Quiesziruug und Versetzung der Richter zu erwähnen.

Ebenso wie die Regierung im Allgemeinen be­fugt ist, die Staatsdiener zu entlassen; so hat sie auch daS Recht, dieselben auS freier Entschließung

zu quiesziren. Als Gründe der Quieszirung können jedoch in der Regel nur physische und geistige Dienst- unfähigkeit und die Suppression des StâatSamteS selber gelten. Ausnahmsweise, aber auch nur aus­nahmsweise, können auch das Vorhandensein erheb­licher VerdachtSgründe, daß der Staatsdiener sein Amt nicht mehr ordentlich führen könne oder wolle, und andere durch das Staatswohl motivirte admi­nistrative Erwägungen die Entfernung eines Staatö- lrieners aus höhern Rücksichten der Verwaltung veranlassen.

Wie aber dem ohne Urtheil und Recht entlas­senen Staatsdiener seine Privatrechte ungekränkt bleiben müssen und er sie erforderlichen Falls im Rechtswege zur Geltung bringen kann; so müssen auch den quieszirten Beamten Gehalt und Rang verbleiben, wenn anders nicht die dnrchLandeSgesetzgc- bung die Pensions-Ansprüche auf andere Weise ge­regelt sind.

Es ist von jeher dcutschstaatsrechtlicher Grund­satz gewesen, daß der Beamte sich auf freie Ent­schließung der Staatörcgierung aus einen andern Posten versetzen lassen müsse, insofern er nicht an Rang und Gehalt dadurch verkürzt werde.

Dem ohne sein Ansuchen Versetzten müssen über- dieß noch seine Ueberzugskosien, wenn solche nicht durch Rartckulargesetzc regulirt sind, in vollem Betrage er­sitzt werden. Eine ganz verkehrte Ansicht ist eS, wenn man behauptet: eine Folge deS Grundsatzes der Unabhängigkeit deS Richterstuhles sey es, daß kein Richter solle versetzt werden können.

Der letzte Absatz des 8. -14 der deutsche Grund­rechte verfügt:Kein Richter darf wider seinen Wil­len, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch daS Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer anderen Stelle versetzt oder in den Ruhestand gesetzt werben".

Der Artikel 7. deS Einführungsgesetzes sagt: In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich oder in Aussicht gestellt ftno, bleiben bis zur Erlassung derselben für die ^reffenden Verhältnisse die bisherigen Gesetze in

Sn dem Herzogthum Nassau, sowie in denjcni. gen andern deutschen Ländern, in welchen die Grund, rechte cingeführt, aber nach Artikel 3 deS Einfüh, rungsgesetzeö Abänderungen oder Ergänzungen der LandcSgesetzgebungcn, soweit dieselben durch die Bestimmungen der Grundrechte geboten sind", auf verfassungsmäßigem Wege noch nicht getroffen sind, gelten daher bezüglich der Versetzung und Zuruhe, setzung der Richter noch die deutschstaatsrechtlichen Grundsätze ober die vorhandenen Landesgesetze, in Nassau also, was die Zuruhesetzung betrifft, inSbe- sondere das landesherrliche Edikt vom 6. Debzr. 1811.

Gar seltsame und mitunter wunderliche Ideen hat die Majorität das durch Perhorreszenz ver, rümpften Herzl, Hof- und AppellationSgerichts zu Dillenburg in seinen Entscheidungsgründen zu dem Urtheile vom 5. Mai l. I. in der Rechtssache des pensionirten Präsidenten Rahl gegen das Herzog!. SlaalSministerium auf Wiedereinsetzung in Amt und Gehalt über die hier zur Sprache gekommenen staats­rechtlichen Grundsätze und den 8. 44 der deutschen Grundrechte zu Tage gefördert und namentlich einen ihm ganz eigenthümlichen Versuch der Reinigung des BegriffsPensionirung", der Juristen und Grammatikern vielen Stoff zum Nachdenken gibt, unternommen. So viel wir aus flüchtiger Durch­sicht dieser Entscheidungsgründe beurtheilen können, werden sie schwerlich jemals in einer Dezisionen, sammlung als Musterstück paradiren. Deren Mit- theilung und Kritik ist übrigens, wenn uns unser Gedächtniß nicht trügt, in diesen Blättern nach Ab- urtheilung in letzter Instanz versprochen.

(Fortsetzung folgt.)

bei

0 Aus dem Amt Usingen. Neulich wurde

einer zu Haintgen, hiesigen Amtes auögebro- chenen Schlägerei eine Frau getödtet. Der muth- maßliche Thäter wurde alsbald verhaftet und befin­det sich in den Händen der Justiz.

8: Diez, 9. Juli. Seitdem der bekannte A. D. die ihm wegen Jnquirirung des Amtspersonalö zu-