Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 162.
Freitag -er; 12. Juli
1 8è
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich in Großfolio-Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogtbumS Nassau, des Großher,ogthumâ und Kurfürstentlmms Hessen, der Landgrafschail Hessen-Homburg und der'freien Stadt Frankfurt ®st., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. i«» fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll e n b e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.
Stimmen der Presse.
Deutschland. Wiesbaden (Der 14. Geburtstag der Prinzessin Sophie). — VomTaunus (Das Feldbergfest).
— Mainz (Der prov. Territorialkommissär Schmitt). — Düsseldorf (Der Prinz von Preußen. Verlegung der Hofhaltung). — Kaiserslautern (Versammlung). — ^München (Der preußisch-dänische Friedensvertrag. Die Äblösungsschuldbriese. K. Rottmann t). — Koburg (Vereinigung mit Gotha. Die Einkommensteuer). — Dresden (Bakunin). — Berlin (Das Londoner Protokoll. Plan für die Marine. Generalsynöde. Verhandlungen mit Oesterreich. Ratifikation. Proklamation der Statthalterschaft). — Apenrade (Entsetzung des letzten deutschen Beamten). Schleswig-Holstein (Oberst v. d. Tann. Hans von Raumer). — Wien (Rückkunft des Grafen Bernstorff. Entsetzung des General Haynau). — Von d e r Eger (BegnadignngSakte in Theresienstadt).
Ungarn. Aus der Slowakei (Hurban).
Frankreich. Paris (Der „Proscrit". Abd-el-Kader). Großbritannien. London (Robert Peel). Italien. Bologna (Räuber). — Mailand (Amnestie).
— Neapel (Der neue Eid). — Verona (Radetzky).
Türkei. Ragusa (Der bosnische Aufstand).
Amerika. San Franzisca (Feuersbrunst).— Havanna (Neue Expedition. Die Gefangenen). — Port-au-Prince (Die Schwarzen).
Reneste Nachrichten.
Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.
IV. Die Stellung der Staatsbeamten und die Znamvvibilität der Richter.
Mit dem parlamentarischen System steht die Frage über die Stellung der Staatsbeamten überhaupt im Zusammenhänge. Daß die Richter in ihrem Amte von ver Regierungsgewalt unabhängig seyn müssen, liegt in der Natur ihrer blos an das Gesetz gewiesenen Verrichtungen. Zur Sicherung dieser amtlichen Unabhängigkeit dient es, die Regierung auch in Beziehung auf die Ent- lassung, Versetzung und Zuruhesctzung der Richter zu beschränken. Gleichwohl darf man in der Sicherstellung der letzter« nicht zu weit gehen, daß nicht auch die Faulheit oder gar die Schlechtigkeit geschützt und dadurch die Würde des Nichterstandes selbst gefährdet wird. Noch mehr als bei den meisten anderen Beamten ist bei den Richtern nicht nur Pflicht, treue und Leidenschaftslosigkeit, sondern überhaupt ein würdevolles Verhalten erforderlich, daß das Vertrauen auf die Gerechtigkeit ihrer Erkenntnisse erhalten werde. Nur darf das Ermessen darüber nicht einfach von der R e g i e r u n g s g e w a l t ausgehen, sondern eS müssen die Verletzungen der Richterpflicht oder der richterlichen Würde durch ein gegen Willkür sicherndes öffentliches Verfahren dargethan und die deßhalb nöthigen Maßregeln durch ein höheres Gericht ausgesprochen, oder ehe die Regierung dazu schreiten darf, von einem solchen doch als zulässig erkannt werden.
Anders verhält cs sich mit den sonstigen öffentlichen Dienern, und namentlich müssen die politi, schen VerwaltungSbeamten im Geiste des Ministeriums handeln, wenn eS für ihre Handlungen verantwortlich seyn soll. Dies macht ihre Abhân- gtgieit vom Ministerium nothwendig, und doch hat das Stehen und Fallen einer großen Zahl von LleamIen mit dem jeweiligen Ministerium auch seine großen Nachtheile, zumal in einem Lande, wo die Beamtenzahl nach den geschichtlichen Verhältnissen seyr groß ist , und wo wenig Vermögliche, die sich dem öffentlichen Dienste auch unentgeldlich unterziehen , vorhanden sind, Durch willkürliche Entlassungen werden nicht nur viele Familien in Unglück gebracht, sondern auch noch mehr Unzufriedene gemacht, die denn aus Rache oder in der Hoffnung seiner Aenderung als offene oder geheime Feinde der bestehenden Regierung, oder der Staatsordnung ^'^ auftreten, und mit denen eben deßwegen sogleich alle TcmägögcN, ünb ws eins wirkliche |
Härte oder Unbilligkeit vorliegt, auch Bcsserge, sinnte gegenüber der bestehenden Regierung sym- paihisiren.
WaS die politische Seite betrifft, so versteht eS sich von selbst, daß die VerwaltungSbeamten weder im Dienste gegen die Regierung handeln, noch auch außerhalb des Dienstes sich feindselig gegen sie benehmen dürfen, wenn ein Einklang im Organismus und eine Autorität der Staatsgewalt vorhanden sein soll.
Wer aus Schwäche oder Muthlofigkeit, aus Furcht verhaßt zu werden, seine Amtspflicht versäumt, ist eben so tadelnswerth, als derjenige, welcher mit Leidenschaftlichkeit oder Verfolgungösucht handelt. Die Demagogen nennen leicht den, der nur mit Ernst und Strenge seine Amtspflicht erfüllt, knechtisch gesinnt oder leidenschaftlich. Darauf darf man keine Rücksicht nehmen. Aber eine wirkliche knechtische Gesinnung, die doch nur auf Selbstsucht beruht, ist überall, un^ bei den Beamten ganz besonders, verwerflich. Sie benimmt ihnen die öffentliche Achtung, und eben damit auch alle moralische Wirksamkeit für die Regierung und für die Sache der Ordnung. Zumal in erregten Zeilen ist mit solchen Leuten viel weniger auSzurichten, als mit Männern, die mit der Strenge im Dienste einen wohlwollenden leidenschaftslosen Sinn, edlen Freisinn und selbstständigen Karaktcr und Muth nach allen Richtungen verbinden. Soweit Bekk.
Wir halten eS für sachdienlich, die Ansichten eines großen StaatSrechtsgelehrten, des allbekannten Karl Salamo Zachariä hier anzureihen. In dem neunzehnten seiner „vierzig Bücher vom Staate" sagt er bei der Verhandlung über die Organisation der Gerichte: „Wenn auch die Besetzung der Richterämter zu den Rechten der Krone wesentlich gehört, so sind doch die Richler auf Lebenszeit d. i. so zu ernennen, daß sie nur wegen eines Vergehens und nur zu Folge eines gerichtlichen Urtheiles ihres Amtes eiilsetzt werden können. Selbst Die Versetzung und Beförderung eines Richters darf nicht ohne dessen Zustimmung geschehen".
Im vierunddreißigsten Buche, in welchem er die Verbindlichkeit zur Annahme uns Verwaltung eines StaatSamteS behandelt, sagt Zachariä: „Dem strengen Rechte nach kann der Staat seine Beamten nach Gefallen, — in einem jeden Augenblicke mit oder ohne Grund und ohne ihnen deßhalb zu einer Entschädigung verpflichtet zu seyn, — entlassen, nicht aber abfetzen.
Jedoch auch dieses Recht hat der Staat in dem Interesse der Beamten mit der Mäßigung auszuüben, welche nur immer mit dem Geiste der Verfassung und mit der Wohlfahrt des Volkes vereinbar ist. Daher macht das Verfassungsrecht der konstitutionellen Monarchie billig einen Unterschied zwischen Richtern und Beamten der vollziehenden Gewalt, so daß es der Regierung nicht gestattet, auch die ersteren,. — außer zu Folge eines richterlichen Erkenntnisses oder wegen physischen Unvermögens, — von ihrem Amte zu entfernen. Ja selbst die Regel, nach welcher in der konstitutionellen Monarchie die Beamten der vollziehenden Gewalt enilaßbar sind, gestattet und fordert, nach Beschaffenheit der Umstände eine mildere Anwendung, z. B. in kleinen Staaten. Daß eine Monarchie eine Zwingherrschaft sey, kann man an keinem Zeichen so sicher erkennen, als wenn dem Monarchen freisteht, einen jeden seiner Beamten nach Gefallen zu entlassen. Die Versetzung eines Beamten auf ein anderes Amt begreift ihrem Wesen nach zwei Handlungen unter sich, — die Ei tlasfung oder Entsetzung (oder Entsetzung; — denn sie kann auch zur Strafe geschehen) von dem Amte, welches der Beamte bisher bekleidete, und die neue Anstellung derselben Beamten. — Wenn der Beamte von dem Amte, daS er bisher bekleidete, nicht nach Gefallen entlassen werden kann, so kann er eben so wenig ohne seine Zustimmung aus ein anderes Amt versetzt werden." So Zachariä. — Bekk ist offenbar zu weit gegangen, und unser scharfsinniger Zachariä hat, idealisirend, daS praktische Leben und Dessen- wahre Bedürfnisse diesmal bei seiner Ansicht über die Versetzung der Beamten sicherlich zu wenig im Auge gehabt.
(Fortsetzung folgt.)
Stimmen der Presse.
Die Augsb. Allgem. Zeitg. schreibt über den (gestern mitgelheilten) Entwurf des Londoner Protokolls. Derselbe zeigt daß die dänischen Blätter Recht hatten, welche schon vor einiger Zeit versicherten, Dänemark werde durch eine Aenderung des Erbfolgegesetzes die Einheit der Monarchie zu erhalten suchen müßen. Wie früher von den deutschen Handelskongressen die englischen Journale die Beschlüsse früher kannten als die deutschen, so ging es jetzt mit der dänischen Presse und der Frage die über die Zukunft eines der wichtigsten deutschen Seegebiete entscheidet. Die Kunde die über diese Verhandlungen von Berlin aus verbreitet wurde, war eher geeignet zu verwirren als aufzuklären. Wir sehen daß Ritter Bunsen — statt den drei Schutzmächten Dänemarks mit Krieg zu drohen — sammt dem Repräsentanten Oesterreichs, selbst an jenem Protokolle thcilnahm. Wir sehen, daß zwar Lord Palmerston eine Gegenbemerkung dabei machte, daß aber von den Vertretern der beiden deutschen Großmächte keine Remonstration angezeigt ist, sie hatten also — so scheint eS — keine Einwendung zu machen. Wird durch eine Aenderung deS Erb- folgegeietzeS der Grund der bevorstehenden Trennung zwischen Dänemark und den Herzogtümern aufgehoben, so reduzirt sich der Streit auf wenige Fragen. Wird der Dänenkönig, der weit mehr unter dem Einfluß der öffentlichen Meinung seiner dänischen als seiner deutschen Besitzungen steht, und der ziemlich eigenwillige dänische Kammern zur Seite hat, nicht eher das deutsche als das dänische Erbfolgegesetz ändern wollen? DaS wäre für ihn die einfachste Lösung, aber man darf doch nicht annehmen, daß die deutschen Großmächte thcilnâh- men an einem Vertrag, der mehr als Ein deutsches Fürstenhaus seiner legitimen Rechte beraubte, und eines der wichtigsten deutschen Territorien der bn# nisch-russtch-eUglifchen Konvenicnz opfèr sei DaS
sann, daS darf nicht seyn. Oesterreich hat, als eS bis zum Tode bedrängt war, feine Länder am Po, am Ticin und am adriatischen Meer nicht preiögegeben, obgleich Frankreich und England sich dem vereint in Waffen stehendenJtalien anzuschließen schienen. So wichtig als für Oesterreich, für Deutschland die Erhaltung der adriatischen Gestade ist, so wichtig, noch ^$*^cr ^ b'e Erhaltung der nordalbingischen Kälten. Deutsch wird die Bevölkerung jener Her- zogihümer bleiben , und Dänemark wird sie nicht von der Karte unseres gemeinsamen Vaterlandes löschen. Aber Rußland steht' hinter Dänemark, und England unterstützt Rußland. Der englische Gesandte in Berlin, Lord Westmoreland, hat den dort geschlossenen Frieden vermittelt*) — das obige Protokoll zeigt daS unwidersprechlich. Lord Palmer- ston handelt da, wie in der chriechischen Frage, als wäre er — Urquharts und früher Roebucks Beschuldigungen wahrmachend — von Petersburg be, zahlt, denn Rußland wird zuletzt in der Ostsee wie im griechischen Archipel die Ernte einheimsen. Dem still und ruhig, wie ein Gletscher, vorrückenden Koloß deS Nordens gehört die Zukunft in den skandinavischen Meeren und am Hellespont. England, daS kleine Eiland, das mit Anspannung aller seiner künstlich gesteigerten Kraft seine Besitzungen in vier Welltheilen zusammenhalten muß, wird endlich diese Kraft ermatten sehen, besonders wenn ferner reine Willkürlaune, wie die Lord Palmerstons, sie fort und fort mißbraucht. Jetzt noch theilten sich England mit Rußland in die Beute der Welt, so weit die Flotten beider Mächte reich n; der Universalerbe der Zukunft aber wird Rußland seyn. Frankreich — Spanien nachahmend — zerfleischt sich; Oesterreich und Preußen, ohne Flotten, ja fast ohne alle Anstalten dazu, werden mehr und mehr in den großen Fragen Europa's die Widerstandskraft gegen jene von den Ertremcn her herrschenden Mächte verlieren. Die neueste — wo nicht eine der letzten Erprobungen wird Schlcöwig-Holstein seyn. Da fragt sich: wird der hessische Prinz, der Schwiegersohn des CzarS, der für die dänische Gesammtmonarchie bestimmte Erbe, oder soll die Monarchie, nach dem deutschen Erbfolgegesetz den Sonderburg-Augusten-
*) Die holsteinische (also zum deutschen Bunde gehörige) Festung Rendsburg — die Dänemark als schieswigach anspricht — wird durch den FriedcnSrcrtrsg Deutschland nicht ausdrücklich gestchert.