Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M LS«. Freitag den 28. Juni 1850.
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition von vornherein in den Stand gesetzt ist, vollständige Exemplare zu liefern.
Die Verhandlungen des Assisenhofes werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitge- theilt werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Da sich die „Nassauische Allgemeine Zeitung" einer stets im Steigen begriffenen ausgedehnten Verbreitung erfreut, so erscheint sie zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art ganz besonders geeignet.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KgrfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1U fr. - Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution. Deutschland. Wiesbaden (Brand in Bierstadt).— Aus dem Dillenburger Hofgerichtsbezirk (Zur Kriminalstatistik des Lehrer- star, peü). — Frankfurt (Jaup aus dem Ministerium geschieden).— Aus Baden (DieVerlegung der Truppen nach Preußen). — München (Das Oberkommando in der Pfalz). — Berlin (Die Verurtheilung HaffenpffugS).
Dänemark. Kopenhagen (Daâ dänische Ultimatum nach Berlin ab- gegangen).
Frankreich. Paris (Die Verhandlung üyer die Dotationsfrage). Großbritannien. London (Die Königin. Der Schiffbruch des „Orion"). Ungarn. Pesth (Die Amnestirten).
Lesefrüchte aus Bekk's Geschichte der badischen Revolution.
III. Die Freiheit und Selbständigkeit der Kirche.
(Fortsetzung. — Randglossen.)
* l| * Wiesbaden, 23. Juni. Der Staat bedarf der Religion unv des Glaubens, weil sie die öffentliche Sitte lautern unv heiligen. Die Kirche ist eS, welche durch den Einfluß der Religion dem Gewissen eine Richtschnur und dem Staate eine sittliche Grundlage gibt. Wir finden deßhalb im Alterthum, namentlich bei den Aegyptiern, den Juden, Griechen und Römern Kirche und Staat nicht auseinander gehalten, sondern miteinander vereiniget. Die Religion und der Kultus dieser alten Völker waren deßhalb wahre Staatsreligionen und Staatökulten. Nach dem Geiste des Christenthums und der dadurch bewirkten Entwickelung und Gestaltung der Weltereignisse sind Staat unv Kirche zwei äußerlich getrennte, wenn auch nicht gerade entgegen gesetzte Momente geworden, welche sich gleichwohl gegenseitig unterstützen müssen. Denn ohne Staat ist keine Religion denkbar, und ohne Religion kann ein Staat, der seinem vernünftigen Zweck entsprechen soll, so wenig gedacht werden, als ein vorhandener Staat haltbar seyn. Was die vorhandenen Staaten anlangt, so gehen sie und Völker alsdann der schleunigsten inneren Auflösung entgegen, wann die religiösen Wahrheiten und Ueberzeugungen ihre Macht auf die Gemüther der Staatsangehörigen und Völker verloren haben.
Müssen wir nach dem Geiste des Christenthums und seinem historischen Einflüsse auf die als vorhanden angetroffenen und seit seiner Einführung neu entstandenen Staaten, Kirche und Staat alS zwei verschiedene in dem Volksleben äußerlich sich manifestirende Momente auseinander halten; so ist nichts natürlicher, als daß jeder Theil sich nur innerhalb des ihm durch seinen Ursprung, Zweck und die Natur der Dinge angewiesenen Kreis bewegen kann und nicht hemmend oder gar störend und auflößend in den so begrenzten Kreis des andern Theiles eingreifen darf.
Wenn nun auch das Christenthum dem Staate gegenüber das Recht der Religionsfreiheit in Anspruch nimmt; jo kann dieß Recht nicht so verstanden werden, als wenn sich die Kirche des innern Zusammenhanges mit dem Staate entschlagen sollte. Denn gerade je larer die äußere Berbindung zwischen Kirche nnd Staat seyn kann und darf, desto inniger und kräftiger soll ihr innerer Verband seyn , weil die von ihnen zu verfolgenden Zwecke: Religion und Moral Seitens der Kirche und Schutz und Aufrechihaltung des rechtlicken Zustandes, sowie Begründung des allgemeinen Wohles Seitens deS Staates im innigsten Zusammenhänge miteinander stehen und sich gegenseitig bedingen.
Der auf dem Felde der Theologie und auf dem Gebiete der Staatswissenschast lange bestandene und immer noch nicht ausgekämpfte Streit über die Einheit der Kirche und deS Staates würde nicht so hitzig geworden und schon lange beendigt seyn, wenn man von der äußern Verbindung der Kirche mit dem Staate abgesehen und ihren nothwendigen innern Zusammenhang hätte richtig aufstellcii und würdigen wollen. Hegel, welcher in seiner Philosophie des Rechts sich gegen die Einheit deS Staates und der Kirche ausspricht, und namentlich sagt: es sey weit gefehlt, daß für den Staat die kirchliche Trennung ein Unglück wäre, oder gewesen wäre, ist vielfach mißverstanden worden. Man glaubte, er sey gegen jeden Zusammenhang der Kirche mit dem Staate. Wenn nun auch schon Einheit und Zusammenhang zwei ganz verschiedene Begriffe sind und und bei deren richtigem Verständnisse Hegel nicht hätte miß, verstanden werden sollen; so geht aber auch nud seiner ganzen originellen und geistreichen Auffassung und Darstellung deS Berufes der Kirche und deS Staates hervor, daß er nicht gegen den innern Zusammenhang beider ist, ihn vielmehr für geboten hält. Waâ nun die in Deutschland vorhanvenen christlichen Kirchen betrifft ; so beansprucht nicht nur die katho, lischt, sondern auch die protestantische (evangelische)