Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 137
Donnerstag den 13. Juni
1830.
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition von vornherein in den Stand gesetzt ist, vollständige Exemplare zu liefern.
Die Verhandlungen des Assisenhofes werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Da sich die „Nassauische Allgemeine Zeitung" einer stets im Steigen begriffenen ausgedehnten Verbreitung erfreut, so erscheint sie zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art ganz besonders geeignet.
Die Nass. Allg. Zeitvug erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme ^eS Sonntags. — Der vierteljährigePrännme- rationsvreis ist in Wiesbaden. für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großber;oqtbumS und KurfürstentbumS Hessen, der Lanograffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Tour»- und Tarisfcheu LerwalmazSgebieler 2 fl. IO fr. - Zllferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellender g' sehen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
ü e b e r s i ch r.
Lartlicher Theil.
Montes firn jur Dermittrlvsg des Transports von Aus- waadcrorw.
R :ch: am! l i ch e: Theil.
Sie,Hrevßische» ^r egg :ror tla^ts.- -,„ ^^~^— ->-- i—
*X?ëMti*^Ui». 3*6ete («s:!äi5 ;Trier Schullehrer. Die br-lvgevs- geforderte Reir:gurg des ^rerst-NdrSi. — Mainz (Bcanuiaunz' der aus Rastatt eingebrachlen rbeinbe'stfchrn Gefangenen^. — Frankfu r t (Die Bevollwächnate» zum Staatrnkongresse) — Köln (D;c Westdeutsche Zeitung,. — Stuttg art (Kanzler von Wächter). — Munch er. (Segen die Dcutichkalboliken). — Berlin (Du Preßrerordnungcn). — K önig -- t cr 9 lHanSfuchungen). — Wien (TelegraphenVerbindung mit Paris. Kaiser Ferdinand).
Amtlicher Theil.
sâ Num. 23,150. Konzession zur Vermittelung des Transports von Auswanderern betreffend.
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Spe- diteur Benjamin Diefenbach zu Biebrich alS Hauptagent des Handlungshauses Chrystin, Heinrich LcComp. zu Mainz, die Erlaubniß zum gewcrbmâßigen Betrieb der Vermittelung des Transportes von Auswanderern, unter den in der Verordnung vom 31. Januar 1849 enthaltenen nähern Bestimmungen erhalten hat.
Wiesbaden, den 8. Juni 1850.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium.
Abtheilung deS Innern.
Wintzingerode.
vdt. Grimm.
Nichtamtlicher Theil.
D Die preußischen Preßverordnungen
Preßfreiheit ist daS Lebensprinzip aller Gebildeten; das m”!"!^, &ad die öffentliche Freiheit mehr wahrt, , ™ ^erfaffung weil sie durch den besseren Theil deS Voltes die Macht der öffentlichen Meinung gründet; der Helm
uns Schild gegelt alle llnreisrückun; und Eingriffe; das wahre Gegengewicht gegen die Gewalt des Regenten.
In dem konff.zur-eurLen € taste, rn welchem Fürst rwd I Volk nebeseinander neben als sie teeren Faktoren, durch reren i e.nrrrnändl.chcs Zu-ammenw.rken der Zweck des LitskS: I ÄechtèKcherZe.-: und L-cherheu aüa iwe« erreicht werr«r fou , :cht auf Leire des Fürsten die Pflicht, rem L-clke diese Grundbedingung seiner geistigen Eristenz und Forrbildunz zu gewähren und die gewährte ungeschmälert zu erhalten, weil auf der Lciie des Volkes das Recht.
Das Wesen des fonftiinticneüen Staates besteht eben in der Lösung der Aufgabe, beide Faktoren desselben mit ihrer vollen Berechtigung unbeschadet deS oben angekeuteten Zweckes neben einander hinzustellen; jedem der beiden Theile für die tem anderen zugestandenen und zuzugestehenven Rechte zugleich eine Bürgschaft gegen ein Ucberschreiien dieser Befugnisse zu ertheilen.
So steht den Rechten des Fürsten die Verfassung den Rechten des Volkes der Buchstabe des Gesetzes gegenüber; so iss das Volk dem Fürsten gegenüber durch die Verfassung, der Fürst dem Volke gegenüber durch die einzelnen Gesetze gesichert.
Der konstitutionelle Staat kennt kein unbeschränktes Recht weder auf der einen noch auf der andern Seite; er schließt daher schon deßhalb auch eine unbedingte Preßfreiheit aus, während in Republiken sich die Beschränkungen der Preßfreiheit aus der Nothwendigkeit ergeben, den Bestand dieser StaatSsorm gegen die Rückkehr zur Einzelnherrschast wie gegen die Ausartung in Pöbelherrschaft zu schützen.
Diese Beschränkungen der Preßfreiheit sind jedoch keine eigentlichen Beeinträchtigungen des ebenangedeuteten Rechtes, seine Gedanken und Meinungen durch Schrift und Bild zu äußern. Dieses Recht ist dort vollkommen gewahrt, wo das Justiz- oder Repreffvfvstcm eingesührt ist; wo jeder drucken lasten kann was er will, für alles jedoch verantwortlich bleibt, sobald er gegen die zum Schutz der Personen und Institute im Staate bestehenden Gesetze verstößt.
Bestimmungen über die Möglichkeit, die Staatsbehörden, die Wächter der Gesetze so schnell als möglich in die Kenntniß der erscheinenden Drucksachen zu setzen, sind ebenfalls nicht alS Beschränkungen der Preßfreiheit, sondern nur als Bestimmungen über die Rechtspflege und die Handhabung der Gesetze anzusehen.
So und nicht anders ist die Preßsreiheit zu verstehen, so und nicht anders sollten aber auch die sogenannten Preßgesetze