Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M LSS. Dienstag -en 1L Juni 1850»
. Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „dtafsauifchen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition'von vornherein in den Stand gesetzt ist, vollständige Exemplare zu liefern.
Die Verhandlungen des Assisenhofes werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Da sich die „Nassauische Allgemeine Zeitung" einer stets im Steigen begriffenen ausgedehnten Verbreitung erfreut, so erscheint sie zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art ganz besonders geeignet.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen BerwaltungSgebietes S fl. IO fr. - Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Die neuen preußischen Preßverordnnnge».
Deutschland. Vom Taunus (Die Schulreformen). — Karlsruhe (Verurtheilung). — Kassel (Der Besuch des Großherzogs von Hessen- Darmstadt). — Leipzig (BeeathNW der ^Stadtverordneten). — Magdeburg (Die ArmirungSarbeiten sistirt). — Berlin (Die Differenz zwischen Preußen und Oesterreich. Die sächsischen Ordonnanzen und das österreichische Ministerium. Der Prozeß des Grafen Reichenbach. Die deutsche Kokarde). — Charlotten bürg (Das Befinden des Königs). — Posen (Polnische Agitation).
Amerika. Louis Ville (Sklavenhandel).
Die neuen preußischen Preßverordnungen, welche wir gestern bereits in dem kurzen Auszuge einer telegraphischen Depesche miuheilten, bringen wir nachstehend in ihrer unverkürzten offiziellen Fassung. Im amtlichen Theile des Staalsanzeigers sind diese Verordnungen durch eine Denk- schrift des Staatsministeriums an den König befürwortet und ausführlich motivirt, welche wir in der zweiten Ausgabe nachtragen werden.
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1 8 49.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2C. haben in Erwägung, daß die unheilvollen Zustande, welche die Ordnung und Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum großen Theile dem Miß, brauch der Presse so wie der Unzulänglichkeit" der gegenwärtigen Preß-Gesetzgebung zuzuschreiben sind, daß daher die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit ein sofortiges Einschrei, tcn der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über die Anwendung einzelner, die Presse berührenden gesetzlichen Vorschriften erhoben sind, zu beseitigen, als auch der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849 die unerläßlichsten Ergänzungen hinzu zu fügen. Demgemäß verordnen Wir nach dem Anträge Unseres Staats-Ministeriums auf Grund des Artikels 63 der Verfas- sungS-Urkundc, was folgt:
8. 1. Die Postverwaltung kann nach Umständen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ablehnen: es wird diese Befugniß durch die Bc, stimmung des 8. 1 des Regulativs vom 15. Dez. 1821 (Ge- setzfE. S. 215) nicht ausgeschlossen.
§. 2. Die Bestimmungen der Gcwcrbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wegen Ertheilung und Zurücknahme der zum Gewerbebetriebe der Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leibibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- nnd Steindrucker erforderlichen besonderen Erlaubniß der Regierung sind als aufgehoben nicht zu betrachten. Demgemäß sind diese Bestimmungen auch auf diejenigen Gewerbetreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mir der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis zum 1. Juli b. J. verstattet ist.
8. 3. Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des preußischen Staates erscheinen, kann von dem Minister deS Innern verboten werden. Wer einem solchen, ihm besonders besannt gemachten oder durch daS Amtsblatt veröffcnilichlen Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, v ertheilt, an Orte», welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 Rthlr. oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen werden durch die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen.
8. 4. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Kaution zu bestellen.
8. 5. Die Kaution beträgt, wenn daS Blatt mehr als dreimal in der Woche erscheinen soll, a) in Städten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz-Sammlung Seite 147) zur ersten Abthei- lung gehören, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines zweimeiligen Umkreises der ersteren, 5000 Rthlr., b) in Städten der zweiten Abtheilung 3000 Rthlr., c) in Städten der dritten Abtheilung 2000 Rthlr., d) an allen anderen Orten 1000 Rthlr.
8. 6. Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen sollen, wird die Kaution auf die Hälfte der im 8. 5 festgesetzten Summen bestimmt.