Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â L 34. Sonntag den N. Juni 1S3O.
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Uebersicht.
Die englische Reichskanzler-Würde.
Zur Vergleichung.
Deutschland. Wiesbaden (Aufruf der Deutschkatholiken). — Mainz
(Der Freischaarenprozeß. Unglücksfall). — Berlin (Niederträchtigkeit. Die Volksvertretung von Hohenzollern. Nachrichten über den Warschauer Kongreß. Preßgcsetz). — Greifswalde (HaffenpflugS Prozeß).
— Wien (Angebliche Aeußerung Schwarzenbergs. Berichtigung. Radetzky).
Niederlande. Amsterdam (Prinz Moriz t).
Frankreich. Par iS (Vermischtes).
Großbritannien. London (Ein blutiger Vorfall in Irland).
Polen. Warschau (Abreise der hohen Herrschaften).
Die englische Reichskanzler-Würde.
Ein Ereigniß dessen Bedeutsamkeit nur wenige auf dem Kontinent verstehen werden, ist die Abschaffung oder wenigstens die Movifizirung der ReichS ka n z lerw ü r d e welche neulich im Hause der Gemeinen vyn Lord John Russel in Aussicht gestellt ward.
Das Amt des Lordkanzlers ist eine von den merkwürdigen „time-honoured institutions“ welche im fernsten Dunkel des Mittelalters sich festgesetzt haben und hernach mit dem Lande und seiner Größe gewachsen sind, dis sie als Grundpfeiler der Verfassung deS Staates erschienen. Lange ehe es in England ein Kabinet im konstitutionellen Sinne gab, standen Lordkanz« ler, mcistenlheilS hohe Geistliche, dem Monarchen zur Seite, und eine Sammlung von Biographien dieser Würdenträger, wie sie Lord Campbell geschrieben hat (Lives of the Lords Chancellors of England), ist fast gleichbedeutend mit einer Geschichte des britischen Staates. Der Lordkanzler ist eine der Verfassung eingefügte Institution, während — seltsam genug — daS Ministerium, der Träger der VollziehungSgcwalt, als solches bis auf diesen Tag eine legal gar nicht anerkannte, in der Verfassung nirgend eine Stätte findende Behörde ist, welche erst aus der Zeit Karls II. stammt. Die Namen der Minister werden nie amtlich dem Publikum angezeigt; von ihren Zusammenkünften und Beschlüssen werden keine Protokolle ausgenommen, und die Existenz eines derartigen königl. Rathes ist * niemals durch eine Parlamentsakte anerkannt worden. Während also die übrigen Minister im Grunde gewöhnliche Unterthanen sind, welche von der Krone zu gewissen Geschäf- ten kommitlirt werden, begleitet der Lordkanzler ein wirkliches StaatSamt. Er gilt für den zweiten Unterthan im ganzen Reiche; nur ein einziger, der Erzbischof von Canterbury, hat den Vorrang vor ihm. Er vereinigt die Funktionen des obersten Richters und des ersten Staatsbeamten; er ist der Vorsitzer der beiden ersten Gerichtshöfe des Reichs, und zugleich der Präsident des Oberhauses. Sein Einfluß ist unermeßlich, aber sein Wirkungskreis ist so ungeheuer, daß die Kraft eines Einzelnen ihn nicht ausfüUcn kann.
Schon der Vorsitz in der Court of Chancery ist ein so mühevolles Amt, daß die Rückstände in diesem Gerichte eine
: schwindelhafte Höhe erreicht haben, und daß ein Prozeß in i Chancery in England desselben Rufes genießen, wie weiland in Deutschland die Geschäfte im Rcichskammcrgerichte. Außerdem ist der Lordkanzler, der Großvormund aller Minderjährigen und aller irrsinnigen Personen, und er Hal in letzter Instanz jede streitige Vormundschafls-, ErbschaftS- und Kuratelsachen zu entscheiden. Der zweite Hof, dem er vorfitzt, ist daS HauS deS Lords, bekanntlich daS oberste Tribunal des Reiches. Gegenwärtig ist eine Appellation an diesen erlauchten Senat nicht viel besser als eine Farce, freilich eine enorm kostspielige.
An jedem Dienstag und Donnerstag ist die Court of Chancery geschlossen, und an diesen Tagen sitzt der Lordkanzler im Oberhause, um Appellationen gegen die Urtheile zu hören, die er selbst in dem anderen Gerichtshöfe gefällt hat. Er sitzt da allein, nur von zwei anderen Parrs unterstützt; denn daS 's Gesetz sagt, daß mindestens drei LordS anwesend seyn müssen, s um „ein Haus" zu konstituiren. Da nun aber die gericht- I liehen Verhandlungen meistens ungemein langweilig sind, so j lassen die edlen Mitglieder ihre Besuche umgehen; heute er# i scheinen zwei, das nächste Mal zwei andere, u. f. f. nach einer j bestimmten Rotation, und so wird das Urtheil gefällt unter dem Beirathe von zwei PairS, die keine Sylbe von den Verhandlungen gehört haben, die gar nicht wissen, um was es sich handelt, und dle vom Rechte oft weniger verstehen, als vom Sanskrit. In Wirklichkeit also sitzt der Lordkanzler allein alS Richter über sein eigenes Erkenntniß. Wie erwähnt, präsidirt der Lordkanzler ferner dem Hause der LordS, wenn dasselbe als gesetzgebende Versammlung sitzt, und endlich ist er Mitglied deS Kabinets, muß der Krone seinen Rath alS Minister ertheilen , und muß für seine Partei wirken, mit deren Machtbesitz fein j Amr aufS engste verknüpft ist Denn wenn die Krone ihre i Minister entläßt, dann entläßt sie auch ihren Kanzler; er ist der oberste, aber auch der einzige absetzbare Richter im Lande. Drei, vier Jahre hat er vielleicht seine Stelle ausgefüllt, er fängt eben an, sich mit den ihm vorgelegten verwickelten RcchtS- fällen bekannt zu machen: da wird das Ministerium gestürzt, er muß resigniren, und ein neuer Mann folgt ihm nach, der den ganzen Weg von vorn anfangen muß.
Daß ein solcher Knäuel von Unzutrâglichkciten sich biS auf diesen Tag hat erhalten können, verdankt man theils der Scheu mit welcher in England Neuerungen betrachtet werden, theils der ausgezeichneten Weise in welcher der jetzige Kanzler und sein Vorgänger, Lord Lyndhurst, ihre Berufspflichten wahr- gcnommen haben. Allein die Nothwendigkeit die Funktionen deS Kanzlers, die politischen und richterlichen, zu trennen, die Justiz ganz von der Exekutivgewalt zu sondern, hat sich allmählich zu unabweisbar aufgedrängt. Da nun Lord Cotten- Ham alt und krank inâ Privatleben zurückzutreten wünscht, so wird man diese Gelegenheit benutzen das Amt engeren Grenzen zu unterwerfen. Möglicherweise wird noch ein Jahr darüber hingehen, bevor man alle Einzelheiten dieser Maßregel geordnet hat; im Allgemeinen scheint aber so viel festzustchen, daß man einen lebenslänglichen Lordkanzler als Vorsitzer der Court of Chancery mit 8000 oder 9000 Pf. St. Gehalt und» außerdem einen rechtskundigen „Sprecher" des Oberhauses freiten wird, welcher als Mitglied deS Ministeriums 5 oder