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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

Jg 133t Samstag den 8. Juni 1850»

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen BerwallungSgebieteS 8 fl. W fr. - Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Revision der Waldbesteuerung.

Deutschland. Mainz (General Wrangel). Kassel (Ankunft des

Großherzogs von Hessen). Stuttgart (Der Ausschuß der Landes­versammlung). München (Adresse an den österreichischen Kaiser. Aus­weisung Schell's). Dresden (Die neuen königlichen Verordnungen).

Berlin (Gen. v. Radowitz. v. Lepel. Neuestes Bülletin. Schreiben des Prinzen von Preußen aus Warschau. Vermischtes). Schleswig- Holstein (Stand der Unterhandlungen). Vom Olfener Sund

(DieThetiâ". Die Sandacker Schanzen). Schweidnitz (Die Armirung der Festung). Wien (Dr. Kolatschck. Vermischtes).

Frankreich. Paris (Verhandlungen in der National - Versammlung.

Verniisches).

Großbritannien. London (Die Differenz mit Frankreich).

Spanien. Madrid (Der Thronfolger. Cuba).

Galizien. Krakau (Galizien ein Kronland).

Türkei. Konstantinopel (General Dembinski).

Revision der Waldbesteuerung.

i*$? Vom Westerwald. Durch die, erst jetzt uns zu- gekommene vierte Verhandlung der nassauischen Kammer vom 18. März d. I. entnehmen wir aus einem Anträge deS Adge- ordneten Schmidt auf Revision der Waldsteuer daß derselbe die Gleichheit der Besteuerung in dem jährli­chen wirklichen Reinerträge der Waldungen, wie solcher aus den jedesmaligen Jahresrechnungen auf das Genaueste ermit­telt werden könnte, zu erreichen gedenkt. Dieser solchergestalt iu Vorschlag gebrachte BestenerungSmoduS ist so außerordent­lich einfach und leicht begreiflich, daß derselbe die nächste Frage erzeugen muß, warum die Eteuergefetzgebungskommissivnen der Jahre 1809 und 1840 nicht schon damals zu der erleuch­teten Ansicht der Herren Abgeordneten, welche"über diesen Ge­genstand abgenrlheilt haben sich bekehrt haben mögen, es wür­den die großen Kosten der Katastrirung bei Feld und Wald erspart und etwa nur bei ersterem eine jährliche (!) Ab­schätzung der KreszcnS eines jeden Gutsbesitzers erforderlich gewesen sein, denn es hätte bei dem Feld daö reine wirkliche Einkommen doch derselben Behandlung unterzogen werden müssen, wie bei dem reinen Einkommen von dem Waldboden, es würde dann freilich der fleißige Landwirth für seinen Nach­bar, welcher sein Feld schlecht oder gar nicht baut, miibezahlen müssen und eben so derjenige Waldbesitzer, welcher seinen Holz- vorralh in früheren Zeiten leichtfertig verschwendet und die jungen Waldbestände durch Viehhulh, Laubscharren ic. ent- krästet hat oder der forstlichen Kultur und Pflege zu entziehen wußte, gegen den anderen, welcher den Ertrag seines Wald- bodenS mit seiner ungeschmälerten Erzeugungskraft in Ueber­einstimmung erhielt, ganz leicht mit 40 bis 50% bei der Be­steuerung im Vortheil stehen, daher in beiden Fällen die Last der Besteuerung den guten HauShälter treffen und den schlech­

ten und trägen noch belohnen. Zur Verfolgung solcher modernen-Mißgriffe war man zu jener Zeit noch nicht gekom­men und glaubte vielmehr, die Besteuerung des Einkommens von Bodenerzeugnissen von dem allgemein anerkannten Prinzip abhängig zu machen, den approximativen wirklichen Roher­trag der Waldungen (nicht idealen, wie Herr Schmidt ganz irrig behauptet) ohne Beiziehung des nicht unbeträchtli, chen Einkommens an Uebernutzungen, unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Bewirthschastung und Bestandsverhältnisse, der Besteuerung zu Grund zu legen.

Wenn gleich bei einem geregelten Forstbetriebe der Roh­ertrag dem Zuwachse gleichstehen sollte, so konnte weder bei der ersten noch zweiten Waldbcsteucrung dieses günstige Ver­hältniß allenthalben erwartet werden, indem eine solche Ord­nung in dem Forsthanshalte eine vorzeitliche systematische Be­triebsregelung voraussetzt, (welche namentlich in den Gemeinde­walbungen der, Nassau zugesallenen, Herrschaften Catzenelnbo- gen, Trier, Runkel rc. vermißt wurde), es mußte jedoch daS erwähnte Prinzip um so mehr festgehalten werden, als der bei weitem größere Waldbesitz des Landes einen solchen Ma- terialvorrach besonders an haubaren Holzbeständen besaß, daß der jährliche Zuwachs auf dem größern Waldareal der Materalrente gleichstand oder doch ohne Störung der Wirth­schaftsregale gleichgestellt werden konnte. Sollte z. B. der zu erstrebende Normalzustand eines Waldbesitzthums nicht augen­blicklich sich vorfinben, so ist dessen Materialvorrath entweder größer oder kleiner, als der jährliche Zuwachs ; im ersten Falle würde die Jahresfällung deS, vorausgesetzt auf nachhaltigen Ertrag bewirt, schäfteten, Waldes, dessen DurchschnittSzuwachS übersteigen und somit blieb die Besteuerung nach dem Durch- schniltszuwachse unter dem Roherträge; ist dagegen der Ma- terialvorrach eines Walkes geringer als der normale Nach, halügkeitsbetrieb cS erfordert, so würde der auS dem Durch- schnittSzuwachse ermittelte Rohertrag die einjährige Fällung übersteigen, demnach der ungünstige Fall eintreten, welchen Herr Schmidt in seinem Anträge hervorhebt. Wir können versichern, daß diese konkreten Verhältnisse auch bei den Revi­sionskommissionen sowohl in 1809 als 1840 die gründlichsten Erörterungen veranlaßt haben, aber nur zu dem Resultat führten, daß auf Bewirthschaftungsverhältnisse MS Waldes, die den Normalvorrath von dem Normalbcstanb? entfernen, keine Rücksicht genommen werden könne und dürfe, ebenso wie nach den Grundsätzen des allgemeinen Sleuergesetzes von 1809 bas Feld des A. znr Steuer ungezogen werde, wie das Feld des B., wenn beide Felder in Klmiâ , Lage, Boden rc. gleich erachtet werden, wenn gleich ihr Ertrag in Folge der Behand­lung verschieden wäre. Die Anwendung dieses Grundsatzes arls die Beiteuerung aller Waldungen, welche in einem wirih- schaftlichen Umtriebe stehen oder darin stehen könnten, verdient jedenfalls den Vorzug, es mag Vorkommen, daß der Besitzer weniger Holz fällt, als der jährliche Zuwachs beträgt und da­durch im Interesse der Bevölkerung einige Z.it einen größeren Materialvorrath aushäuft oder er überhaut den Normalbestand deS Waldes und gelangt ladurch zu einem Gelbkapital durch dessen Zinsen der Ausfall im Hotzerlöse hinlâMch gedeckt wer­den kann.