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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J£ 128» Sonntag den 2. Juni 1850»

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prünume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO kr. - Jnsera le werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 8 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- Sergfdjen Hof - Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Klage des penstonirte» Hofgerichtspräsidente« Raht gegen das Herzogliche Staatsministerium auf Wiederein­setzung in Amt und Gehalt.

Deutschland. Frankfurt (Rücktritt der sächsischen Regierung vom Malbündniß). Stuttgart (Bericht der Verfaffungskommisfion). Dre sden (Konflikt zwischen Militär und Zivil). Berlin (Sefeloge und die weiße Frau. Regierungsmaßregeln).

Schweiz. Bern (Die Nachwahlen).

Frankreich. Paris (Die südlichen Departements. General Cavaignac. Die Differenz mit England).

Ungarn. (Kolonisation).

Die Klage des penfkonirten Hofgerichts­präsidenten Raht gegen das Herzogliche Staatsministerium auf Wiedereinsetzung in Amt und Gehalt.

ä Wiesbaden, 29, Mai Die Hauptprinzipien der mo­dernen Demokratie sind Verneinung, Entstellung und Ver­drehung der Geschichte und fast aller rechtlichen Verhältnisse, mögen sie auf die Kirche oder auf den Staat Bezug haben. Die nicht naturwüchsigen Demokraten, die Demagogen, welche die Sorge für Volksfreiheit und BolkSwohl nur simuliren, im Innersten ihres Herzens aber ihre eigenen Zwecke verfolgen, sind in der Befolgung dieser Grundsätze am beharrlichsten. Ein schlagendes Beispiel dafür liefert auch die Darstellung des Pen- sionirten HofgerichiSpräsidenten Raht, seinen Rechtsstreit-ge- gen das Herzog!. StaalSministerium betreffend in Nro. 286 bis 292 der Freien Zeitung vom Monat Dezember v. I. Wer sich durch die vielen darin vorkommenden obstrusen und halsbre- chenden Perioden hindurcharbeilen will und für einen Mann vom Handwerk ist auch zuweilen eine solche Dornenbahn von Belehrung und wer sich von politischer Parteiansicht seine rechtliche Ansicht nicht blenden läßt, dürfte unsere Meinung vollkommen theilen.

Nachdem sich Herr Raht seit seiner Absonderung von den übrigen Mitgliedern des Klubs der Linken ausschließlich in der Neuen Deutschen Zeitung, dem Organ der Demokratie, wie sie sich nennt, seiner Galle gegen das Herzog!. SlaatSministe- rium, die Kammermajorität und sogar einige Mal gegen die Kammerlinke entleert hat, verkündet er gleichzeitig in Nro. 119 der Freien Zeitung vom 22. I. M. und in Nro. 124 der Neuen Deutschen Zeitung vom 25. l. M. seinen Obsieg gegen das Herzog!. StaatSminijterium in zweiter Instanz. Er singt in bei­den nicht nur die alte widerliche Melodie ab, sondern tritt darin auch der Ehre von vier Oberrichtern und einem Anwälte und Volksabgeordnelen auf eine Weise nahe, für deren Be­zeichnung jeder Ausdruck zu schwach ist. Diese fünf Männer genießen aber in unserem Lande einer zu großen Achtung, alS daß sie der Geifer deS Herrn Raht verunzieren konnte.

Wenn man die Erpektorationen des Herrn Raht liest, so sollte man fast glauben, er halte sich allen Ernstes für den allein ehrlichen Mann im ganzen Herzogthum und von seinem Seyn oder Nicdiseyn Hänge dessen ganze Existenz ab.

Was den Rechtsstreit selber anlangt, so hat Hr. Raht in der 1. und 2. Instanz allerdings theilweise obgesiegt. Durch Urtheil vom 15. November 1849 hat Herzog!. Justizamt zu Dillenburg zu Recht erkannt: daß das beklagte Ministerium schuldig sey , den dem Kläger dekretmäßig zustchenden Gehalt mit jährlich 3000 fl. in Ouartalraten praenumerando zahl, bar vom 1. Juli v. I. an, so weit derselbe durch den-Pen­sionsgehalt entrichtet ist, auSzahlen zu lassen, und demselben bas persönliche Portosreithum wieder zu verschaffen, Kläger aber mit seinem Anspruch auf Wiedereinsetzung in das ihm als Präsident deS Hof- und AppeUationsgerichtS zu Dillenburg entzogene Richteramt abzuweisen sey, unter Kompensation der Kosten".

Auf eingelegte und auSqeführle Berufung beider Theile hat das Herzog!. Hof- und Appellationsgericht zu Dillenburg durch Rclcvanzdekrct vom 5. 1. M. erkannt:daß der beklagte Theil zum Ersätze der Kosten erster Instanz an den Kläger schuldig, im Uebrigen aber die Appellation beider Theile ge­gen das Urtheil des Amts abzuschlagcn sey, unter Verglei­chung der Prozeßkosten".

Der HofgerichtSdirektor Ebhardt und die HofgerichtS- râthe W encken ba ch , Langhans und von Preuschen waren von dem Kläger als Richter zweiter Instanz perhorres- zirt worden und war das ^Obergericht auf das Perhorreâ- zenzgcsuch eingegangen. Bei der Urtheilsichöpfung zweiter In­stanz fungirten deßhalb nur die HofgerichtSgerälhe von Rei­chenau und Hehn er und die Hofgerichtsassessoren Dr. Deul, Schul; und Horstmann. Die zweitinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Majoritätsbeschlusse des ohne­hin durch die gedachte Perhorreszenz geschwächten Kollegiums. Das Erkenntniß erster und zweiter Instanz wendet, wie auS den EntscheibungSgründen hcrvorgeht, den dritten Absatz deS §. 44 der Grundrechte ohne ein Gesetz, welches Fälle und Formen bestimmt, unbefugt und durchaus irrig an, und setzt sich namentlich über den Inhalt des Artikels 7 deS Einfüh­rungs-Gesetzes vom 27. Dezember 1848 gänzlich hinaus. Asses­sor Dr. Deul sagt in seinem recht gut auSgearbeiteten Se­paratvotum: die Gründe, welche dem Beschlusse der Majori­tät unterlägen, könnten nicht gehen und stehen. v. Reichenau hat in einem Separatvotum nur gegen das persönliche Por­tofreithum sich ausgesprochen. Da Herr Raht zum Behufe der Wiedereinsetzung in den HofgerichiSpräsidenten Sessel oberappelliren will und der beklagte Theil zweifelsohne die Berufung zur höchsten Instanz einlegen und auSfüdren wird, also der vorliegende Rechtsstreit noch anhängig ist; so halten wir es nicht für angemessen, die Entscheidungsgründe der ersten und zweiten Instanz schon jetzt einer öffentlichen und ausführ­lichen Kritik zu unterziehen. Wir glauben jedoch , daß daS herzogliche Oberappellationsgericht beide Erkenntnisse aufheben wird, da man unmöglich über den gedachten Artikel 7 be® Einführungsgesetzes hinauskommen kann und sein Gericht be­fugt ist, den dritten Absatz des §. 44 der Grundrechte nach