Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

^N 127» Samstag den 1» Juni 1S5O»

Die Nass. Allg. Zeilimg erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthuniS Staffan, des GroßberzogthnmS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Hamburg und der freien Stadl Frankfurl 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Tburn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. - Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit :» fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz über die Erhebung der Gerichtsgebühren.

Nichtamtlicher Theil.

Der Brand in Kirberg.

Deutschland. Wiesbaden (Ministerialrath Bertram). VoIN Neckar (Die Ministerkrists beseitigt). Spandau (Goltfried Kinkel). Berlin (Die Sendung des Prinzen von Preußen. Ratifikation von Seiten des Herzogs von Nassau. Sefeloge recte Seifenlauge). Wien (Kosten der russischen Hülfe im ungarischen Krieg).

Frankreich. Paris (Die Debatte über das Wahlgesetz).

Italien. Floren; (Militärkonvention. Englands Ansprüche an das Königreich beider Sizilien).

Großbritannien. London (Lord Cottenham. Lady Franklin).

Amerika. New-Vork (Cuba, Vertheidigungsmittel und Sympathieen).

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung des Staatsministeriums.

Die Erhebung der Gebühren der Gerichtsvollzieher, Bürger­meister und Feldgerichte im zivilrechtlichen Kontumatial- und Erekntionsverfahren betreffend.

Aus den in der Verordnung vom 20. September vorigen Jahres enthaltenen erläuternden Bestimmungen werden mit Genehmigung des Staatsministeriums weiter folgende zusätz liche und mooifhirenne Vorschriften, deren Zweckmäßigkeit sich durch die bisherige Erfahrung gezeigt hat, mit Beziehung auf die Jnstruküon für die Gerichtsvollzieher vom 23. Dezember 1848 gegeben.

§. 1. Die Kosten, welche durch die Vollziehung der auf Antrag des Klägers ergangenen Verfügungen im Kontumazial- und im Zwangsverfahren bis zur Versteigerung einschließlich entstehen, sind künftig vom Kläger vorzulegen, vorbehältlich der ihm nach dem richterlichen Erkenntniß gegen den beklagten Schuldner zustehenden Ersatzansprüche. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die abweichenden Vorschriften in 8. 9 und 28 der Instruktion für die Gerichtsvollzieher sind aufgehoben.

8. 2. Nach Vorstehendem hat: 1) der Kläger die Jnsi- uuationsgebühr für Zustellung des Klagedekrets und des Kon- tumazialerkennlnisses an den Beklagten, mag diese im Original oder in Abschrift geschehen sowie die damit in Verbindung stehenden Gebühren für Abschriften, an den Gerichtsvollzieher nach erfolgter Insinuation vorzulegeü; 2) die Gebühr für Vollzug der Pfändung hat Kläger nach erfolgter wirklicher Vollziehung der Pfändung an den Gerichtsvollzieher zu bezahlen. Gleiche Verbindlichkeit liegt ihm im Falle des §. 22 der Instruktion für die Gerichtsvollzieher nach Vollziehung der Hülfsvollstrecknng ob. Ebenso hat der Kläger die weiteren gesetzlichen Kosten der Hülssvollstreckung an den Gerichtvollzieher zu ersetzen, namentlich sind, wenn derselbe zur Fortschaffung der Pfand- objekte aus dem Besitze des Schuldners nach den Bestimmungen in §, 16 der Instruktion oder um sie nach §. 21 derselben an

den Ort der Versteigerung zu bringen, wegen deS Umfangs, der Schwere oder sonstiger Eigenschaften der Gegenstände frem­der Hülfe oder Transportmittel bedarf, die dadurch nothwendig gewordenen Kosten nach gehöriger Nachweisung und Beschei­nigung derselben durch den Bürgermeister des Orts, wohin die Gegenstände gebracht wurden, an den Gerichtsvollzieher zu vergüten. 3) Bei cintretender Pfändung von Immobilien und bei Versteigerungen von Mobilien oder Immobilien durch die Bürgermeister ist der Kläger resp, dessen Mandatar (§. 4) ver­bunden, den Stempel zn dem feldgerichtlichen Ertrakle und zu dem Versteigerungsprotokvlle dem Feldgerichte beziehungs­weise Bürgermeister vor dem Vollzüge der Pfändung und der Versteigerung disponibel zu stellen. Die Gebühr des Felvge, richts für den gefertigten feldgerichilichen Erirakt bei Pfändung von Jiimoblien hat Kläger an das Felv-ericht und die Kosten der Versteigerung nach deren Vollzug an den Bürgermeister und beziehungsweise für den Landoberschullheisen an die Rezep, tur zu bezahlen.

§. 3. Die Gebühr von zwanzig Kreuzer für den Bericht bei vermutheter Ueberichuldnna (§ 28 Satz 6 der Instruktion), sowie die Kosten der hierzu eingezogenen Feldgerichilichen Al, lestate werden, wenn der Konkursprozeß erkannt wird, vorab aus der Konkursmasse als Maffekosten bezahlt. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so sind diese Gebühren und Kosten so, fort von dem Schuldner zu entrichten.

§. 4. Jeder außerhalb des Bezirks des angerufenen Ju, stizamls wohnende Kläger hat, es mag mündlich oder schrift­lich, in eigener Person, durch einen angestelllen Prokurator oder durch einen anderen Veireter verfahren werden, zugleich mit der Klage im Justizamtsbezirke eine zahlungsfähige Pe son zu bestellen, welche die oben unter §. 2 pos. 1 bis 3 benann« len Vorlagen an die Gerichtsvollzieher, Feldgerichte und Bür- germcister nach von deren Seite vollzogenem Geschäfte zu leisten hat. In den Dekreten auf die Klage ist von den Justiz, ämtern anzugeben, wer zur Kostenvorlage bestellt ist.

Wiesbaden, den 18. Mai 1850.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz.

Ler.

vdt. SrimmeL

Nichtamtlicher Theil.

Der Brand in Kirberg.

Wiesbaden, 31. Mai Alle Nachrichten, die uns über den Brand in Kirberg bis nun zugegangen, sind theils von Aufrufen an die Mildthätigkeit begleitet, theils nur in solchen enthalten; ein Beweis, wie schrecklich die Noth, wie groß daS Elend der von diesem Ereigniß heimgesuch-en seyn mag, weil Niemand daran denkt, die Einzelnheiten desselben zu schildern, sondern nur bemüht ist, die Hülfe der Menschenfreunde für die Unglücklichen in Anspruch zu nehmen.