Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^ 122. Sonntag den 26. Mai 1850*
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Uebersicht.
Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau. Deutschland. Erfurt (Parlament). — Berlin (Näheres über das Attentat. Die Protokolle des Fürstenkongreffes. Verhaftungen). — SBten (Die Ankunft deS Kaisers. Vermischtes).
Frankreich. Par is (Die Wahlgesetzdebatte. Lord Normanby. Baraguay d'Hiffiers).
Dänemark. Kopenhagen (Kriegsrüstungen).
□ Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Zèaffau
IV.
Bei den letzten Schwurgerichtsverhandlungen (dest früheren haben wir nicht beigewohns) kamen zwei Falle des Münzver- brcchenS durch Verbreitung falsche» Geldes vor. In beiden Fallen gab der gesetzliche Ausdruck „gewcrbmäßiger Betrieb" bei Umsetzung der falschen Münzen (so wie bei dem im vorletzten Quartal gegen Friedrich Scherer) Anlaß zu ausgebreiteten Diskussionen zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verthei. digern der Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft nennt eine wissentliche, wiederholte Verausgabung falchen Geldes eine gewerbmâßige Betreibung des Verbrechens, und erklärt, daß eine solche unter die erschwe« renve Strafbestimmung des Art. 207 pos. 1 des Strafgesetzbuches zu fubsumiren sey. Inder Nummer 15 unseres Blattes treffen wir in dem Berichte über die Assisenverhandlung gegen Friedr. Scherer auf eine ähnliche Definition dieses Verbrechens. Der Berichterstatter meint, unter gewerbsmäßiger Verausgabung salscher Münzen müsse man in j u r i d i sch - t e ch, nischem Sinne, welcher bei der Anwendung eines Strafgc, setzeS doch wohl nur allein zu berücksichtigen ist, die Verausgabung auf Gewinn und eine Wiederholung dieser Handlung verstehen.
Mit diesen Ansichten können wir nicht übereinstimmen.
Der Artikel 207 lautet: Wer ohne mit einem Falschmünzer oder Münzfälscher, dessen Gehilfe oder Begünstiger im Einverständnisse zu seyn, jedoch wissentlich, entweder unächte oder verfälschte Münzen einwechselt, einkauft oder auf sonstige Weise «n sich bringt, und als ächt ober vollgiltig wieder ausgibt oder außer KurS gesetzte (verrufene) Münzen zur Verbreitung emfuhrt, soll — wenn dieß (somit das Ansichbringen und das Verausgaben der an sich gebrachten Münzen) gewerbsmäßig betrieben wurde, mit Korrektionshaus von ein bis drei oder Zuchthaus bis zu vier Jahren — wenn kein gewerbsmäßiger Betrieb stattgefunden hat, mit Gefängniß bestraft werden.
Sonderbarer Weise lauteten auch die im Anklageakt angedeuteten und nachher an die Geschwornen gestellten eventuellen Fragen in beiden Fällen, bei den Mitschuldigen Kl e in und Gruber, dann Schreiber und Freimuth, — wenn eS anders richtig aufgefaßt haben — dahin : Sind die Angeklagten schuldig, wissentlich falsches Geld (einfach) an sich gebracht und gewerbmäßig verbreitet zu haben?
Eben so wenig begründet ist die Ansicht, welche der Vertheidiger des Friedr. Scherer aufstellte. Nach dessen Behauptung beziehen sich die Worte „gewerbmäßig betrieben" in Pos. I. des Artikels 207 nur auf daS Ansichbringen, nicht aber auf das Ausgeben der falschen Münzen.
Die von den Vertheidigern der oben erwähnten Angeklagten geltend gemachte Ansicht, daß hier zwischen einer Fort- ictzung (Wiederholung) der verbrecherischen Thätigkeit, des Verausgabens falscher Münzen und einem gewerbmäßigen Betrieb des Münzverbrechens zu unterscheiden sey, scheint unS richtiger; eS wurde jedoch nicht hervorgehoben, daß der gewerb- mäßige Betrieb sowohl bei der Erwerbung als bei der Verausgabung Statt finden müsse.
Das Gesetz kennt also nicht einmal den Begriff einer ge« werb mäßigen Verausgabung falschen Geldes — daS Gesetz kennt nur einen gewerbmäßigen Betrieb des wissentlichen Ansichbringens und Umsetzens des falschen Geldes. ES läßt sich wohl eine gewerbsmäßige Verausgabung falschen Geldes ohne eine gewerbsmäßige Erwerbung desselben eigentlich nicht wohl denken; das Gesetz fordert jedoch zur erhöhten Strafbarkeit des begangenen Verbrechens daS Vorhandenseyn beider Merkmale.
Wxnn nach den oben angedenteten Ansichten eine wiederholte wissentliche Verausgabung falschen Geldes schon als eine gewerbsmäßige zu betrachten ist, dann ist derjenige, der zufälliger Weise ein falsches Geldstück einnimmt, und dasselbe, ungeachtet er es nachträglich als falsch erkennt, wieder auögibt, deS Münzverbrechens nach pos. 2 des Art. 107 schuldig und mit Gefängniß zu strafen. Nach diesen Ansichten kommt eS nämlich nicht darauf an , ob Jemand die falschen Geldstücke, wohl wissend, daß dieselben falsch sind, an sich bringt — nach dieser Ansicht ist ferner die zweimalige Verausgabung falschen Geldes nach pos. 1 zu bestrafen; somit bleibt zur Subsumption unter den Fall der pos. 2 nur der oben angebeutete Fall.
Die Staatsbehörde mußte übrigens auf diese Auslegung kommen, indem eine geipLrbsmäßige Ansichbringung falscher Münzen sich fast nicht beweisen läßt. Wie will man darlhun, daß die Erwerbung falschen Geldes eine wissentliche ist; wie will man diesen inneren Akt erforschen, und dem Angeklagten Nachweisen, baß er bei der Erwerbung falschen Geldes gewußt habe, daß dasselbe falsch sey? Das Ausgcben der falschen Münze ist die Hauptsache, auf welche es ankommt, die Erwerbung derselben ist zur Verübung des Verbrechens nöthig; eS kommt aber gar nicht darauf an, ob die Erwerbung eine wissentliche oder unwissentliche war, cs handelt sich nur darum, ob die Verausgabung eine wissentliche ist.
So lange die Verausgabung nicht erfolgt, so lange liegt noch keine verbrecherische Thätigkeit vor; wenn auch die Erwerbung der falschen Geldstücke gewerbmäßig und in der Absicht erfolgte, dieselben auf betrügliche Weise für ächte auszugeben. Interna non curat praetor. Erst wenn die Verausgabung erfolgte, tritt die Art der Erwerbung als ein Moment zur Beurtheilung der Strafbarkeit des begangenen Verbrechens hinzu, und wenn die wissentliche Erwerbung, sowie die Verausgabung gewerbmäßig betrieben wurde, hat die höhere Straf«