Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 121. Samstag Seit 25. Mai 1850.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränumc« rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 ft. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau. Deutschland. Darmstadt (Der Stauffsche Prozeß).— Kassel (Beantwortung der Interpellationen). — Stuttgart (Die Landesversammlung). — Berlin (Ernennungen. Prinz von Preußen. Die Gothaer Zusammenkunft. Das Parlament). — Vres lau (Graf Reichenbach). — Ratibor (Die fünf renitenten Räthe freigesprochen). — Wien (Lehen.
Der Gemeinderath. „Don Karlos").
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Ostindien. (Die Affridis).
□ Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Staffan.
III.
Wir haben in unseren Berichten über die letzten Schwurgerichtsverhandlungen stets die Resumes der Assisenpräsidenlen übergangen. Theils wollten wir Wiederholungen vermeiden, da die Grundzüge der Verhandlung in unsere Referate ohnehin ausgenommen waren; theils wäre es schwer gewesen, unter den von gleicher Sachkennlniß und Umsicht zeugenden Zusammenfassungen die trefflicheren zu wählen. In keiner war irgend eine Leidenschaftlichkeit bemerkbar, welche den Richter für oder wider den Angeklagten Partei nehmen läßt; in keiner irgend eine Einwirkung auf die Geschwornen in diesem oder jenem Sinne wahrnehmbar. Die strenge Beibehaltung einer solchen Unparteilichkeit ist eine der schwierigsten Aufgaben des Richteramtes, und wo wir einer so glücklichen Lösung derselben begegnen, dort hat man die wahre Bedeutung und die eigentliche Stellung des Richteramtes erkannt.
Wir haben schon verschiedenartigen Assisenverhandlungen in Köln, Mainz, Darmstadt rc. beigewohnt; wir müssen aber gestehen, daß wir an manchem dieser Orte jene Leidenschafls- lostgkeit und Unparteilichkeit leider vermißten. Ein erst vor Kurzem verhandelter Prozeß von europäischer Berühmtheit zeigte, wie schwer es sey , alle durch die eigenthümliche Beschaffenheit der Schwurgerichte an die Vorsitzenden gestellten Anforderungen zu befriedigen.
Die Art und Weise, wie die Präsidenten unserer Schwurgerichte ihre Stellung auffassen, ist die richtige, und wir fin- den es ganz begreiflich, daß dieselben bei dem Bemühen, streng unparteilich zu bleiben und eine blos objektive Schilderung des Falles zu geben, sich jeder rhetorischen Ausschmückung in ihren Ausführungen enthalten.
Mit Befremden haben wir daher in einem Berichte über die Assisenverhandlungen des 1. Quartals gelesen, daß der Berichterstatter Feuer und rhetorischen Schwung in den Resumes der Vorsitzenden vermißte.
Es wird daher nicht am unrechten Orte seyn, anzuführen, was der Rath am Kassationshof, Herr Berenger, derselbe, der die Verhandlung gegen die politischen Angeklag
ten in BourgeS geleitet, bereits im Jahr 1818 in seinem Werke „Ueber die Justizpflege in Frankreich," über die Stellung und die Pflichten eines Assljenpräsidenten geäußert hat.
Die daraus zu ziehende, für die Handhabung unseres öffentlichen Gerichtsverfahrens günstige Schlutzfolgerung ergibt sich von selbst.
Herr Berenger schreibt:
„Der schwierigste Theil der Funktionen eines Assisenprâ- sidenten ist ohne allen Zweifel die Leitung der Verhandlungen. Sie erfordert indessen nicht gerade große Talente, sondern eine Weisheit des Verstandes, einen Scharfsinn, eine Kaltblütigkeit und zugleich eine Her, zensgüte, eine Sanftmuth, welche den Richter über sich selbst erheben. Ein Assisenpräsident, als bildliche Darstel, lung der Justizpflege, muß durch seine edle Haltung gehoben und unterstützt, durch seine würdevolle Ernsthaftigkeit, die Vorstellung, die man sich von ihm macht, zur Wirklichkeit bringen^ .Die Langsamkeit einiger Assisenpräsidenlen bei der Leitung der Verhandlungen hat oft keine Grenzen; sie vervicl- fälligen die Fragen über Thatsachen, welche oft sehr unbebeu« lend sind, ohne daran zu denken, welche Folgen die Unacht, samkcit eines Zeugen haben kann; sie lassen ihm keine Frei, heit in seiner Erzählung, und halten sich zuweilen für verpflicht tet, ihm die Art und Weise zu bezeichnen, nach welcher er seine Aussage zu machen habe. Bei einer solchen Verfahrungs« weise verliert der einfache und furchtsame Zeuge sehr bald die Haltung und geräth in Verwirrung; ist er einmal in Irrthum gerathen, so verhindert ihn ein falsches Schaamgefühl, von seinem Irrthum zurückzukommen, au.> Eigenliebe beharrt er darauf, und bringt die Geschwornen zu irrigen Ansichten. — Es ist ziemlich gewöhnlich, daß man den Zeugen, wenn er bereit ist, zu Gunsten des Angeklagten auszusagen, mit seiner Verhaftung bedroht, weil man seine Aussage als falsch betrachtet, daß man die Geduld verliert, wenn man Nichts aus ihm herausbringen kann; darin besteht die große Einwirkung der Furcht, wovon die Assisenpräsidenlen Gebrauch machen ; nach dem Verfahren einzelner derselben, gewinnt es den Anschein, daß man die Wahrheit nur mittelst Anwendung solcher Mittel erfahren könne, welche Furcht einjagen. Der Präsident, den nur die wahre Liebe der Gerechtigkeit beseelet, ermuntert zu Geständnissen auf, allein er verlangt sie nicht gebieterisch; nachdem er den Zeugen beruhigt hat, überläßt er ihm, Alles zu sagen, was er weiß, ohne ihn zu unterbrechen , und ohne ihm inS Gedächtniß zurückzurufen, was er früherhin, nach den Akten der Voruntersuchung, ausgesagt hat, aus Furcht, daß er ihn dadurch veranlassen könnte, auf seinen frühern irrthümlichen oder falschen Aussagen zu beha» rcn. Nur wenn die Aussage eines Zeugen offenbar falsch ist, darf er sich erlauben, alle Verhältnisse der Sache, die vielleicht nicht hinreichend genug aufgeklärt sein können, ihm ins Gedächtniß zurückzurufen; allein dies muß frei und offen, ohne Hinterhalt, ohne List geschehen, da er wohl einschen muß, daß eine unvorsichtige Frage, welche eine unüberlegte Antwort veranlaßt, die schwersten Folgen hervorbringen kann".
„Bis hierher (nämlich bis zum Schluß des Zeugenver- hörS) konnten die Einzelnheiten, welche in der Sitzung vor-