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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J» KIO. Donnerstag den LS. Mai 18SV

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränuni-« -ationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßberzogthumS und KurfurstentbumS Hessen, der Landgraffcha t Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS $ fl. tO fr. Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit Ä kr. berechnet. Beständen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­der g'schen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die Eröffnung der außerordentlichen Asfise in Mainz.

Deutschland. Darmstadt (Ankunft des Großherzogs von Baden. Der Bevollmächtigte für Fraukfuri). Landau (Junker von Fach). München (Der Antrag der Linken). Berlin (Berichtigungen über die Sendung des Generals von Bülow. Die Protokolle des Kon­gresses). Opp e ln (Die Verhandlung gegen die Graf Reichenbach- schen Richter). Wien (Amnestie. KabinetskrisiS).

Frankreich. Paris (Ausschußbericht. Versuch zu einer Emeute).

Ungarn. (Koffuths Kinder).

Amtlicher Theil.

Der Medizinal-Akzessist Dr. Bertrand zu Oestrich ist zum Medizinal-Assistenten deS Bezirks Eltville, mit dem Wohn­sitze zu Oestrich ernannt, der nach Nastätten befignirt gewesene Medizinal-Assistent G unsenheimer zu Marienberg ist an seiner bisherigen Dienststelle belassen der nach Driedorf de- . signirt gewesene Medizinal-Assistent Dr. Kissel zu Oberlahn- stein nach Runkel, der Medizinal-Assistent Dr. Lehr zu Run­kel nach Nastätten und der nach Marienberg bestimmt gewesene Medizinal-Assistent Dr. Weyher nach Driedorf versetzt worden.

Dem Pfarrer Schupp zu Dausenau ist die Pfarrei Nie­dertiefenbach, dem Pfarrer Hatzfeld zu Heftrich die Pfarrei Essershaufen und dem Kaplan Kreutz zu Dietz die Pfarrei Heftrich übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Die Eröffnung der außerordentlichen Assife in Mainz.

Wiesbaden, 22. Mai. Der Herr Obergerichtsrath Levita hat gestern die außerordentliche Assise in Mainz mit einer größeren Rede an die Geschwornen eröffnet, auS wel­cher wir folgende Stellen hervorheben.

ES ist allzuwenig bedacht worden und die jüngste Ge­schichte gibt uns mahnende Lehren in dieser Rücksicht, daß große öffentliche Rechte einer Nation auch große öffentliche Pflichten auferlegen, und man hat über den Kampf um die Grundrechte vielfach der nicht minder bedeutsamen Grund- Pflichten vergessen. Die Freiheit einer Nation ist nicht etwas Fertiges, in sich Abgeschlossenes oder AeußerlicheS, welches man ihr etwa in einer geschriebenen Urkunde als ein Festge­

schenk darbrâchle, sondern sie will errungen, erarbeitet, erstrit­ten seyn unter Mühen und Leiden. Die Flamme der Freiheit ist eine heilige Flamme, die von den reinen keuschen Händen eines sittlichen Volkes gepflegt seyn will. Die Freiheit muß nicht nur auf dem Papiere stehen, wohlgeordnet in Kapiteln und Paragraphen, sondern sie muß leben in dem Herzen, in den Sitten, in dem Charakter der Nation. Darum ist der Staat von Großbritannien, der nur durch wenige geschriebene Satzungen den instinktiven Entwickelungsprozeß seines orga­nischen Staatslebens unterbrochen hat, hier als ein hohes Muster aufzusühren. Denn dort wird eine gesetzliche Bestim­mung erst niedergeschricbcn als ein förmliches Gesetz, nachdem sich dieselbe längst in dem Leben und Handeln der Nation durchgesetzt hat's.

Hier scheint die Auslegung der Gesetze mit den Gesetzen selbst verwechselt zu werden. Weiter unten spricht sich wenig­stens der Redner dahin aus, daß die beiden Faktoren der ge­setzgebenden Gewalt zu sorgen haben, daß die geschriebenen Gesetze stets im Einklänge bleiben mit den ungeschriebenen, nur in dem rechtlichen Bewußtsein lebenden. So lange aber ein solches Gesetz blöd im Bewußtsein lebt, so lange es, wo­mit wir ebenfalls übereinstimmen, außerhalb der Macht und Willkühr der Jury steht, eine wenn gleich veraltete und von dem fortgeschrittenen Rechtsbewußtsein der Nation überholte gesetzliche Norm zu verachten, und neue Gesetze zudiktiren; so lange bleibt daS rechtliche Bewußtsein der Nation ohne Ausdruck, so lange ist das ungeschriebene Gesetz etwas für die gesetzgebenden Faktoren nicht erkennbares, nicht vorhandenes, solange haben diese keine Veranlassung, die oben angedcutcte Vereinbarung zu vermitteln. Die Gesetze erben sich dann von Geschlecht zu Geschlechtern fort, und die Enkel werden nach den Gesetzen gerichtet, die für ihre Ahnen geschrieben wurden. Daö Recht der Gesetzesauslegung, wie es sich bisher in der Praxis festgcstelll, müssen wir auch den Schwurgerichten vin- diziren. Dieses wird aber nicht von dem Kollegium der Ge- r schwornen, sondern von den Richtern zu üben sein, welche j auf Grund der Verdikte die einzelnen Urtheile formuliren. Diese Urtheile werden den gesetzgebenden Faktoren die erforder­liche Anregung bieten. Das Kollegium der Geschwornen wech­selt in seiner Zusammensetzung, als daß sich eine bestimmte Praxis in der Auslegung der Gesetze bilden könnte; auch haben die Geschwornen nur die thatsächlichen Fragen zu beantwor­ten, und jedenfalls tritt der Einzelne aus den Gränzen seiner Befugniß, wenn er seine Ansichten über Recht und Gesetz in die Beantwortung einer solchen mit legislativer Thätigkeit nicht in der geringsten Beziehung stehenden Frage mengt, und seinnicht strafbar" in einnicht schuldig" verwandelt. Wo sich aber ungeachtet deS Wechsels in den Kollegien der Ge­schwornen und bei durchgängig gewissenhafter Erfülluug ihrer Berufspflichten eine solche Praxis in der Auslegung eines be­stimmten Gesetzes bei den Geschwornen bildet, dort dürften diese Aussprüche als der AusdruckdeS nationalen Gewissens" zu achten und zu beachten seyn.

Wenn aber irgend eine der großen Volksfreiheitcn einer solchen Sorge und Pflege bedarf, so ist dies die Institution des Schwurgerichtes, wodurch das Volk in seinen Vertretern,