Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 118» Mittwoch den 22. Mai 1850»
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungSgebieteS 8 fl. IO fr. — Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'fchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Beschlüsse des Berliner Fürstenkongreffes.
Deutschland. Biebrich (Rheinbäder). — Von der Höhe (Versammlung süddeutscher Forstwirthe). — AuS demSainthal (Straßenbau). — Koblenz (Schienenwege am linken und rechten Rheinufer). — Darmstad t (Ludwigsbahn). — Kassel (Ankunft des Kurfürsten). — München (Der Turnverein). — Hamburg (Brand in St. Pauli). — Wien (Der Erlaß über die Elbzölle). — Triest (Ehrenstagge. Radetzky). Großbritannien. London (Auflösung des Parlaments in Aussicht).
Italien. Turin (Der Prozeß gegen den Erzbischof). — Cagliari
(Die Legion Monti).
Rußland. (Siegesbericht).
Griechenland. Athen (Hr. Wyse).
China. (Tod des Kaisers).
Die Beschlüsse des Berliner Fürsten- Kongresses.
Die Beschlüsse des Berliner Fürstentages, so schreibt die „Weser Zeitung" in ihrem Leitartikel vom 18. d. M., sind nach zwei Richtungen zu scheiden, je nachdem dieser Fürstentag gleichsam als ein Nachparlament zu der Erfurter Versammlung oder als der Vorläufer deS Bevollmächtigten-Kongresses zu Frankfurt angesehen wird. In Beziehung auf Erfurt ergibt sich die Frage: Ist die Maiverfassung, etwa mit den von dem Parlament angenommenen Modifikationen von den Fürsten anerkannt, ist die Union ins Leben gerufen? In Beziehung auf Frankfurt: Wie wird die Union zu den bis dahin derselben nicht beigetretenen deutschen Bundesstaaten, wie zu Oesterreich, wie zu der von Oesterreich beantragten Revision der alten Bundesverfassung ihre Stellung nehmen? Auf diese Fragen ist aus den Berliner Beschlüssen, soweit sie vorliegen, die Ant, wort zu suchen.
ES ist kein gutes Zeichen, daß auf die erste und eigentliche Grundfrage, ob nämlich die vom Erfurter Parlament angenommene Verfassung nunmehr von allen Regierungen als rechtlich bestehende Grundlage in der That angesehen wird, keine feflbèstimmte Antwort gegeben werden kann. Die ministerielle Reform versichert zwar mit einer ziemlich vagen Umschreibung, daß alle vertretenen Regierungen an dem Bündniß festzuhalten gedenken, aber die nicht minder ministerielle Con- stit. Correspondenz fügt sofort einige Ausnahmen hinzu. Meck- lenburg-Strelitz ist ganz zurückgetreten. Kurhessen (also wahrscheinlich auch Hessen-Darmstadt und Nassau) hat unter Vorbehalt einer Einigung mit den nicht in die Union getretenen Staaten beigestimmt I Unklar ist daS Verhältniß Mecklenburg- Schwerins und Schaumburg.Lippe'S. Die rechtliche Grundlage ist somit unsicher und schwankend geblieben und die „Neue Preußische Ztg.", die als Wetterglas sehr wohl zu gebrauchen ist, kann eS als ein in ihrem Sinne „erfreuliches Resultat" begrüßen ,. „daß man die Beschlüsse des Erfurter Parlaments in der gebührenden Weise behandelt und von der dort „end
gültig" beschlossenen Verfassung vorläufig erst ein Endchen für gültig erklärt hat; Grundrechte und Reichsgericht, parlamentarische Regierung und waS damit zusammenhängt, harren nach ihrer Sanktion, fügt das feindliche Blatt hinzu, und dürften in dieser znwartenden Lage um so länger verbleiben müssen , als die Festhaltung des Bündnisses mit Sachsen und Hannover die Verwandlung des gegenwärtigen Uebergangs- zustandeS in ein Definitivum in der Kürze nicht gestatten wird."
Die Verfassung als ein Ganzes wäre also nicht sanktionirt, von der Einführung derselben auch in ihrem durch die Additionalakte beschränkten Umfange kann somit nicht die Rede seyn, nur die Ausführung einzelner Bestimmungen derselben, und auch diese nicht ohne den Widerspruch der oben genannten Staaten, ist beschlossen worden. Als solche Bestimmungen werden von der „Constitul. Correspondenz" angegeben, daß die Reichsvorstanvschafl Preußens innerhalb gewisser Gränzen, namentlich in Bezug auf militärische Oberleitung und auf die völkerrechtliche Repräsentation der Union sofort in Wirksamkeit träte, daß ferner das Fürstenkollegium in einer näher angegebenen Art gebildet und von Preußen eine oberste UnionSbe- hörde (also durch ein Unionsministerium?) so weit als für den Augenblick nöthig, bestellt werde. Wir würden in einer Zeit, wo man an halbe und Viertel-Fortschritte nun einmal gewöhnt worden ist, alle Klauseln, Einschränkungen und Ausnahmen in der Ausführung der Verfassung unS gefallen lassen und mit dem wunderbaren Gang der Welt entschuldigen, wenn der rechtliche Bestand der UnnionSverfassung klar ausgesprochen und ohne Umschweif anerkannt wäre. Aber daS ins Leben zu rufende Stück der Reichsverfassung, die preußische militärische Oberleitung, die preußische völkerrechtliche Repräsentation und die preußische UnionSbehörde ohne die entsvrechenden anderen Theile der Verfassung ohne parlamentarische Regierung, Reichsgericht u. s. w. dieses Stück für sich allein genommen, würde nichts als die preußische Oberherrlichkeit über eine Anzahl kleinerer Staaten seyn. Möge das immer nur provisorisch gemeint seyn, auch dieses Interim hätte den Schalk hinter ihm. Und wie unklar, wie zweideutig sind diese Bestimmungen: Preußen soll die völkerrechtliche Repräsentation der Union übernehmen, bevor noch die Union alS eine politische Einheit be, steht und die völkerrechtliche Anerkennung fremder Mächte auch nur im Gebiete der Möglichkeit liegt? Aber vielleicht soll Preußen nur in so weit die völkerrechtliche Repräsentation übernehmen, um einleitende Maßregeln zur Anerkennung der Union treffen zu können. Damit steht nur im Widerspruch, daß gerade an dem für die nächste Folge wichtigsten Punkte, in Frankfurt, die Repräsentation der Union nicht von Preußen übernommen werden, sondern daß daselbst jeder Staat sich selbst repräsentiren soll. Unerklärliche Widersprüche! (Schluß f.)
Deutschland.
88 Biebrich, 18. Mai. Unser Ort erfreute sich dieses Frühjahr durch die herzoglichen Wintergärten eines zahlreichen Besuchs von nah und fern. Besonders wurden viele Tausende