Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 117. Sonntag den LS. Mai 1850»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränume« rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßberzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt T fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungSgebietes 8 fl. IO fr. — Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellente rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Wegen des Pfingstfestes erscheint am ersten Feiertage kein Blatt, am zweiten Feiertage eine dritte und am Dienstag eine vierte Ausgabe, welche Vormittags um 10 Uhr abgeholt werden können.
Uebersicht.
Antwort auf die „Entgegnung über den Artikel das Spiel in Wiesbaden".
Deutschland. Frankfurt (Konstituirung der Plenarversammlung, v. Sydow unb Matthis nach Berlin berufen). — Altenburg (Pierer t). München (Die Mörder des Kanonikus Schwarz). — Hannover (Harburg ein Freihafen). — Berlin (Ergebnisse des Fürstenkongreffes).
— Hamburg (Der Senat und die preußischen Truppen). — Wien
(Die Jnsugcnten in Widdin).
Frankreich. Paris (Die Wahlreform).
Nachschrift. Wiesbaden (Asfisen).
» —......
6* Antwort auf die „Entgegnung über den Artikel das Spiel in Wiesbaden".
Unser Artikel „über das Spiel in Wiesbaden" hat in der , Nro. 115 eine Entgegnung, aber, wie wir glauben, keine , Widerlegung gefunden; wenigstens suchten wir vergeblich, » Klarheit aus demselben über den gerügten Umstand zu erlan- f gen, daß unftr Ministerium eine förmliche Konzesston zum Zu- widerhandeln gegen ein bestehendes Landesgesetz ertheilt.
z Sein Inhalt veranlaßt uns übrigens zu folgenden Betrachtungen :
Was zunächst die von einer gewissen Gereiztheit zeugen- ‘ den Bemerkungen wegen der Einleitung des fraglichen Artikels und über das „überzarte juristische Gewissen" anlangt, so können wir dieselben füglich als außerhalb der Sache liegend übergehen, erlauben uns übrigens in letzterer Beziehung doch st daran zu erinnern, daß der Staat, der die Beobachtung bestehender Gesetze fordert, ein gleich zartes Gewissen von jedem seiner Bürger verlangt und das Ministerium bei Erlaß der s-i- provisorischen Verordnung über Aufhebung einiger Bestimmungen des Gemeindegesetzes von demselben zarten Gewissen, das eben weiter nichts als Gesetzlichkeit will, geleitet * worden zu seyn scheint.
le-' Der Satz aber, das frühere Ministerium habe durch Ver- offentlichung des Gesetzes „über Aufhebung der Spielbänke" einen Mißgriff begangen, ja eS sey gar nicht dazu ermächtigt - gewesen, erscheint dem mit den Verhältnissen Vertrauten sehr t sonderbar. Das Reichsgesetzblatt war, wie leicht nachgesehen 7 ' werden kann, mit Einwilligung der gesetzgebenden Gewalten
5 ein für allemal als eine Oduelle der Landesgeseßge- bung erklärt worden , daS Erscheinen einer Verordnung in demselben machte diese ohne Weiteres zum LandeSgesetz; und das frühere Ministerium war daher bei allem durch jene „Rück- I llchten" hervorgerufenen Widerstreben gänzlich außer Stande daö in Kraft-Treten des fraglichen Gesetzes zu hindern.
Wenn sich übrigens auch das frühere Ministerium hinsichtlich der Erlassung deS Gesetzes über Aufhebung der Spielbanken eines Mißgriffs schuldig gemacht hätte (waS jebochsnach dem eben Gesagten durchaus unrichtig ist); so kann dieS daS jetzige Ministerium doch nimmermehr berechtigen, durch einen solchen Mißgriff entstandene gültige Gesetze zu ignoriren; — man müßte denn überhaupt den Grundsatz aufstellen wollen, daß bestehende Gesetze, welche ein späteres Ministerium für unzweckmäßig hält, über Bord geworfen werden dürfen.
Wir können nicht glauben, daß der Herr ^Korrespondent in dieser Theorie die Ansicht unseres Ministeriums entwickelt hätte, denn in konstitutionellen Staaten sind unserer Ansicht nach solche Grundsätze unanwendbar. *)
Deutschland.
Frankfurt, 17. Mai. (D. Z.) In der gestrigen Sitzung des österreichischen Kongresses hat sich derselbe als Plenum der Bundesversammlung konstituirt.
Der bisher hier verweilende außerordentliche Gesandte Preußens bei dem Hofe von Stuttgart und bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, Hr. v. Sydow, sowie der Referent bei der Bundeszentralkommission, Herr Geh. Rath Matthis, sind gestern Nachmittag durch den Telegraphen auf's schleunigste nach Berlin gerufen worden und bereits gestern Abend dorthin abgegangen.
Altenburg, 13. Mai. (D. Z.) Gestern starb hier der Herzogl. sächsisch altenburgische Major außer Dienst, Hr. Pierer, in der literarischen Welt durch sein viel verbreitetes Univer- sallerikon bekannt, dessen Hauptrevakteur, Verleger und Buchdrucker er in Einer Person war. Als encyklopädischer Schriftsteller zeichnete er sich durch Belesenheit und Gewandtheit aus. Seine Buchdruckerei, die altenburgische Hofbuchdruckerei, war einige Zeit lang eine Zufluchtsstätte für solche Schriften, die im benachbarten Leipzig auf Zensurhindernisse stießen. Pierer war aus Altenburg gebürtig, hatte Medizin studirt, war dann im Freiheitskriege zum Offizier aufgerückt und starb als ein vermögender Buchhändler.
München, 15. Mai. (O.-P.-A.-Z.) Dem einen Mörder des Proscffor und Kanonikus Schwarz, Jos. Stopfer, wurde heute in üblicher Form das Erkenntniß mitgetheilt, daß seinem Begnadigungsgesuch nicht willfahrt worden , sonach daS Todesurthcil zum Vollzüge komme. Der Delinquent hörte
*) Auch hier scheint wie überall, die Wahrheit in der Mitte zu liegen.
Unser 5* Korrespondent hat in seinem erster Artikel nicht genug hervorgehoben , daß er die Gestattung eines öffentlichen Spieles tadèlnswerth finde, während sein Gegner für die Zulassung des Spieles überhaupt gesprochen zu haben scheint. Die Red.