Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 116»
Samstag den 18 Mai
1850»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten. Todesfall.
Nichtamtlicher Theil.
Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen). — Düsseldorf (Gützlaff). — Bernburg (Belohnung für Entdeckung des Attentats gegen Major Trütschler). — Löbau (Gnadenakt). — Berlin (Stand der Berathungen. Die vertrauliche Depesche). — Kiel (Die Ritterschaft). — Schleswig-Holstein (Die Misston des Grafen von Below). — Wien (Gemeinderathswahlen. Das lombardische Anlehen. Der Aufstand in Bosnien. Die Redemptoristen. Aufhebung der Elbzölle). Frankreich. Paris (Der Aufstand in den Kohlengruben Creuzot. Das Wahlgesetz. Die Besatzung von Paris. Der Gemeinderath. Frl. Rachel).
Amtlicher Theil.
Der Amtsakzesstst »Reichenau zu Hochheim ist an das Justizamt zu Hachenburg und der Amtsakzesstst Stahl zu Selters an das Justizamk zu Nassau versetzt worden.
Die beiden geprüften Kandidaten Karl Otto von Montabaur und Dr. Gustav Wilhelm Anst Faaß von Wiesbaden sind zu Akzessisten, ersterer bei dem Justizamt Montabaur und letzterer bei dem Justizamt zu Weilburg, ernannt worden.
Am 15. Mai ist der Hof-AppellationSgerichts-Assessor Preußer zu Wiesbaden mit Tod abgegangen.
Nichtamtlicher Theil.
Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau
11.
Das Gesetz vom 14. Juni 1849 über die Kompetenz der Gerichte bezeichnet die einzelnen Vergehungen, welche vor den Schwurgerichten zu verhandeln sind. Man unterschied hier theils nach Verschiedenheit der Objekte, gegen welche die verbrecherische Thätigkeit gerichtet ist, theils nach der Beschaffenheit des Thäters , und verwies Vergehungen gegen Objekte, welche man besonders schützen wollte und mußte, oder Vergehungen, welche eine besondere Verderbtheit des Thäters durchblicken lassen, vor die Schranken der Oeffentlichkeit.
Nach §. 3 des Kompetenzgesetzes wurden überdieß diese Vergehungen mit dem Namen Verbrechen belegt, während die übrigen als Po l iz ei üb er tretung e n von den Justiz- amtern untersucht und von den Hofgerichten abgeurtheilt werden sollen.
Man muß gestehen, daß diese oben angedeuteten Unter- Ichlede mit vieler Schärfe und richtiger Beurtheilung festge
halten wurden, und daß es schwer ist, irgend eine Vergehung herauszuheben, die nicht als Verbrechen anzusehen, und als solche vor den Schwurgerichten zu verhandeln wäre, während gerade die Erfahrungen, die man im öffentlichen Gerichtsverfahren macht, eine Beschränkung der Kompetenz desselben viel, eicht wünschenswerch machen.
Die Verbrechen, welche vor die Assisen kommen, sind 1) Hochverrath und Landesverrath; 2) Gefährdung der Rechte und Verhältnisse des HerzogthumS zu andern Staaten; 3) Beleidigung des Regenten ober des Regentenbauscs; 4) Aufruhr; 5) öffentliche Gewalthätigkeit durch Eindringen in fremde Wohnungen in Verbindung mit andern Personen; 6) Verletzung der AmtS- und Dienstehre der Staatsbehörden im Allgemeinen und im Einzelnen, sowie der Ständekammer und des ständischen Ausschusses; 7) unerlaubte Befreiung der Gefangenen; 8) Münzverbrechen; 9) Fälschung der Staatspapiere und des Slempelpapiers; 10) Meineid und Eidbruch; 11) Tödtung; 12) vorsätzlicke Körperverletzung; 13) Tödtung oder Beschädigung durch Vergiftung; 14) Abtreibung der Leibesfrucht ; 13) Aussetzung hülsloser Kinder oder Personen; 16) Zweikampf; 17) Entführung, Menschenraub und widerrechtliche Gefangenhaltung; 18) Bigamie ; 19) Nothzucht und andere Unzuchts- fälle; 20) Raub; 21) Erpressung; 22) ausgezeichneter Dieb, stahl, sowie Diebstahl von und an Leichen; 23) Schriftfälschung mit Ausschluß der Fälschung von polizeilichen Legitimationspapieren; 24) ausgezeichneter Betrug; 25) betrügerischer Bankerott; 26) Branbstiftuna; 27) Ueberschwemmung und gefährliche Beschädigung der Eisenbahnen; 28) Beschädigung der Thiere durch Vergiftung oder Verbreitung von Viehseuchen; 29) gewisse mit Zuchthausstrafe oder Dienstesentlassung bedrohte Vergehen der Staatsbeamten; 30) Amtserschleichung ; 31) alle durch vie Presse begangenen Verbrechen, welche von AmtSwegen verfolgt werden.
Die Verbrechen sub. 1, 2, 3, 4 betreffen den Staat und dessen geregelte Fortdauer, sowie die Person des Regenten; jene sub. 5 den Haus- und Landfrieden; jene sub. 6 u. 7 die Regierungsorgane und deren ungehinderte Thätigkeit. Die Verbrechen sub. 8 und 9 sind gegen Regalien gerichtet; während das Verbrechen xsub. 10 eine der Hauptbedlngun- gen des gesicherten, bürgerlichen und geselligen Verkehrs, daS wechselseitige Vertrauen untergräbt. Die Verbrechen sub. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18 sind gegen das Leben und die Gesundheit; jene sub. 17 gegen die persönliche Freiheit; jene sub. 18 unv 19 gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichtet. Die Verbrechen sub. 20 bis incl. 28 gefährden die Sicherheit des Eigenthums; jene sub. 29 unv 30 das Ansehen, in welchem sich die Staatsbeamten als Organe der Regierung erhalten sollen; die unter 31 erwähnten Preßvergehen den Bestand der gesellschaftlichen Ordnung.
Alle diese Objekte erfordern einen besonderen Schutz deS Staates, und dieser Schutz wird denselben durch höhere Strafen und die Oeffentlichkeit der Verhandlung gewährt, gegen welche selbst der verstockteste Verbrecher nicht gleichgiltig ist.
Wenn irgend eine Beschränkung der Kompetenz des Asi- senhofes ausführbar, so wäre dieses nach unserer Ansicht bei Verbrechen, welche aus Gewinnsucht entstehen, und hier