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Allgemeine Zeitung.
M 11S Freitag den 17 Mai 1S5O»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume» »ationSpreis ist in WieSbavâ , für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. __Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- »erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Entgegnung auf den Artikel „das Spiel in Wiesbaden". Die Londoner GewerbcauSstellung.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen).'— Von dem Schorn (Die
Versammlung der süddeutschen Forstwirthe). — Baden (Verurtheijung der ehemaligen Reichstagâabgeordneten Damm und Werner). — Köln (Fürst von Sigmaringeü). — Aus Westphalen (Gottfried Kinkel's Fluchtversuch). — Detmold (Militärkonvention).— Berlin (Das Unionsministerium). — Wi e n (Die Reise des Kaisers. Die Armee an der böhmischen Gränze).
Frankreich. Paris (Danksagungsnote von Seiten Griechenlands. Hr. Thiers. Louise Aston).
Griechenland. Athen (Abfahrt der englischen Flotte).
△ Entgegnung auf den Artikel „das Spiel in Wiesbaden" *)
Das gestrige Beiblatt Der Nass. Allgcm. Zeitung brachte einen Artikel: „Das Spiel in Wiesbaden". Derselbe berührt einen für unsere Stadt so delikaten Gegenstand, daß wir an dem Berfasser des Artikels wenigstens den Muth anerkennen müssen, mit dem er in dieser Angelegenheit die Jntiliative ergriffen hat. Ebenso müssen wir der Redaktion, deren Ansichten über diesen Punkt wir genau zu kennen glauben, unseren Dank dafür sagen, daß sie uns durch die Aufnahme des Artikels die Gelegenheit geboten, Licht in die Sache zu bringen und dieselbe auf ihren wahren Standpunkt zurückzuführen.
Der Anfang dieses Artikels enthält so viele Zugeständnisse, erwähnt so vieler Rücksichten, die zu beobachten waren, daß der faktisch in dieser Angelegenheit betretene Weg sich nach diesen Andeutungen als der einzig richtige, weil der einzig mögliche darstellte, und daß cs nicht zu begreifen ist, wie nach solchen Prämissen ein solcher Schluß gezogen werden konnte. Der ganze Artikel scheint der Ausdruck eines überzarten juristischen Gewissens, dem ein Formfehler ein Gräuel ist, und das sich entgegen wieder beruhigt, wenn der Schein des Rechtes, die Form , selbst bei nicht ganz zu billigenden Erlässen, gewahrt wurde.
Nach dem Anlaufe, den dieser Artikel nimmt, sollte man eine ethische Abhandlung über die Unzulâßigkeit des Spieles erwarten; es wird jedoch blos gerügt, daß keine gesetzliche Bestimmung, keine Verordnung erlassen wurde, welche die Wiedereröffnung des Spieles gestattet.
., juristische Korrespondent übersteht jedoch gänzlich, daß die Erlassung eines solchen Gesetzes geradezu eine legislative Unmöglichkeit ist. Etwas TadelnSwertheS, ww unser Gegner die Wiedereröffnung des Spiels nennt, kann und darf durch ein
*) Wir haben den gestrigen Artikel, mit dessen Inhalt wir uns ebenfalls nicht ganz einverstanden erklären können, in der Ueberzeugung , daß eine gründliche Widerlegung desselben nicht ausbleiben werde und in der Absicht gebracht, den Gegenstand zu einer genauen öffentlichen Erörterung zu bringen. Die Red.
Gesetz nicht sanktionirt werden. Man kann dasselbe dulden, wenn man durch überwiegende Rücksichten auf wohlerworbene Prlvatrechte, auf den Wohlstand ganzer Städte gezwungen ist, es als ein nothwendiges Uebel zu betrachten. Man gesteht aber so etwas nicht ein, und sollten alle Juristen und Form- menschen darüber verzweifeln.
Wir ersuchen nach- diesen Erläuterungen den Hrn. Korrespondenten sich den Fall klar, zu machen, und sich selbst zu fragen, ob das Ministerium mit einem solchen Gesetzvorschlage wie er ihn wünscht, hätte vor die Kammern treten können und welche Verlegenheit dadurch der Kammer und überhaupt Jedem, der in dieser Angelegenheit zu einer ofsiziellen Entscheidung gedrängt würde, bereitet worden wäre. Wir ersuchen denselben zu erwägen, ob ein solcher Erlaß, der schon im Zusammenwirken mit der Kammer unthulich war, auf dem Wege der Verordnung unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der Stände möglich gewesen wäre.
Wenn ein Fehler in dieser Sache begangen wurde, so wurde er von dem früheren Ministerium dadurch begangen, daß der Erlaß der RcichSgesetzgebung über die Aufhebung der Spielbänke, als ein Lanbesgesetz veröffentlicht wurde. Diese Veröffentlichung entsprang aus einer gänzlichen Verkennung der Verhältnisse. Durch Aufnahme des Erlasses in die San* deSgesetzgebung, stellt sich derselbe als ein Ausstuß dieser letzteren, als etwas autonomischeS dar.
Zur Erlassung eines solchen Lanbesgesetzes war die Regierung nicht ermächtigt.
Der Staat ist in dieser Angelegenheit alS einer der Vertragschließenden Theile zu betrachten; von dem Staate konnte kein Gesetz erlassen werden, durch welches von ihm ein Vertrag einseitig aufgehoben wurde. Der Staat konnte nicht in einer und derselben Sache Richter und Partei zugleich seyn.
Die Regierung konnte wohl einer höheren Gewalt weichen. Dann erscheint aber das von der Regierung blos promulgirte Gesetz als ein Erlaß der höheren Gewalt, als ein Reichsgesetz, und an der Reichsgewalt ist cs, die Aufrechihaltung der Reichsge- setze zu fordern, und die Beobachtung derselben zu erzwingen. Es müssen daher in dieser Beziehung die betreffenden Weisungen der Reichsgewalt über ein neuerliches Verbot oder die Wiedereröffnung des Spiels abgewartet werden. Ob diese Weisungen in naher oder weiter Ferne liegen, darauf kommt es nicht an, und das Ministerium hat nach unserer Ansicht ganz recht gehandelt, die Entscheidung in dieser Angelegenheit derjenigen Gewalt zu überlassen, von der diese Entscheidung ausgegangen; in keinem Falle kann eö jedoch durch Mißgriffe eines früheren Ministeriums in Verfolgung desjenigen Wege- beirrt werden, der, wie wir schon oben erwähnt haben, der einzig richtige, der einzig mögliche, und nach Den Zugeständnissen, welche der Herr Korrespondent im Eingang seines Artikels selbst macht, auch der einzige wünschenswcnhc ist, um aus diesem Konflikt ohne Verletzung von Vertragsverhältnissen hervorzugehen.