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Nassauische

JS LIL Donnerstag -en 16, Mai 1850,

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Heffën-Homburg und der freien Stabs Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen BerwaltungSgehieteS 8 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit i» fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau. Deutschland. Wiesbaden (Asfrsen). Darm stad t (Agitation in der deutschen Sache). Stuttgart (Landesversammlung). Berlin (Einsetzung eines provisorischen Unionsorgans. Nähere Nachrichten. Gottfried Kinkel). Wien (Die künftige Zentralgewalt Deutschlands.

Die preußische Note. Die Kirchenfrage).

Frankreich. Paris (Pläne der Opposition).

Italien. Rom (Vermischtes). Turin (Durchmarsch österreichischer Truppen).

Türkei. Konstantinopel (Gerichtsreformen).

Das öffentliche Gerichtsverfahren im Herzogthum Nassau.

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Q Wiesbaden, 15, Mai. So neu das Institut der Schwurgerichte in Nassau ist, so schnell haben sich Richter, Anwälte und Geschworne hinein gefunden.

Diese letzteren sind bald in den Geist der neuen Satzun­gen hinein gedrungen, und bewegen sich mit Sicherheit und Gewandtheit aus dem ungewohnten Felde der Oeffentlichkeit und Selbständigkeit. Der Geist dieser Satzungen hat jedoch noch nicht die Massen des Volkes durchdrungen. Dieses ist nicht blos bei jenen Schichten der Bevölkerung der Fall, welche dem strafenden Arm der Gerechtigkeit die meisten Opfer lie­fern, welche die Thätigkeit der Schwurgerichte am meisten in Anspruch nehmen. Wir finden auch in anderen Kreisen An­sichten uud Vorurtheile, welche entnehmen lassen, daß man die Justiz noch immer blos als eine dem Volk feindlich ge­genüberstehende Gewalt ansieht, und diese nach der noch von Alters her bestehenden leidigen Gewohnheit durch irgend welche Mittel zu bekämpfen oder zu blenden sucht. Oberflächliche Bemerkungen zeigen, daß sich neben der berechtigten Jury in manchen Fällen eine unberechtigte Jury bildet, welche sich ihr Urtheil über den einzelnen Fall formt, mit dieser vorgefaß­ten Meinung in den Assisensaal tritt, und unwillkührlich in den Zeugenaussagen die Ansicht durchblicken läßt, welche sie über die Unschuld oder die mindere Strafbarkeit des Angeklagten hegt. Man kann nicht behaupten, daß die Zeugen die Un Wahrheit sagen, aber eS kommt oft vor, daß sie die Wahr­heit nicht sagen, sondern verschweigen, indem sie vorgeben, dieses oder jenes Umstandes sich nicht mehr erinnern zu kön­nen. Ob darin eine Verletzung des Zeugeneides liegt oder nicht, möge jeder mit seinem eigenen Gewissen ausmachen; dieser Kampf der berechtigten und unberechtigten Volksstimme wird sich aber legen, bis der Einzelne gelernt haben wird, sich mit dem aus der Mitte des Volkes hervorgegangenen Richlerkollegium zu identifiziren und die Achtung vor sich selbst und vor diesem Gerichtshof höher zu stellen, alS klein-

. liche Privatrücksichten, als die Stimme der Freundschaft oder i des Hasses.

s Diete Betrachtungen führen uns unwillkürlich auf den t Art. 230 des Strafgesetzbuches, einen Artikel, den wir mit ! dem größten Erstaunen in der nassauischen Gesetzgebung an» ! getroffen haben. Nach diesem Artikel kann derjenige, von dem es sich im Verlaufe der Untersuchung herausstellt, daß er nicht als Zeuge , sondern als Angeklagter hätte vernommen werden sollen, auf Grund der in seiner Zeugenaussage gemachten un­richtigen Angaben wegen Meineides belangt und bestraft wer­den. Wenn der Zeuge die Pflicht hat, die Wahrheit zu sa- ! gen , dann hat der Angeklagte oder besser der Schuldige und Schuldbewußte, wenn nicht das Recht zu lügen, so doch das Recht zu leugnen, was jedoch fast auf Eins herauskommt. Es ist dies ein Urrecht, auf welches der ganze Anklageprozeß und die ganze Beweistheorie gegründet ist. Jedenfalls ist daS Leugnen deS Schuldbewußten etwas in der menschlichen Natur begründetes und ebendeßhalb natürliches. Eben so wenig alS man daran denken wird, den Angeklagten des Leugnens we­gen zu verdammen, ebensowenig kann man den strafbar finden, bei dem tret zufällige Umstand eintritt, daß cs nach einem vorhergegangenen Eide seiner Menschennalur oder seinem In­stinkt, der ihn zur Selbstveriheidigung treibt, folgend zu leug­nen und zu lügen versucht. Es läßt sich auch recht gut der Fall denken, daß ein solcher Zeuge und respective Angeklagter die Wahrheit sagt und dann tritt die Absurdität ein, daß er daS Geständniß seiner eigenen Schuld noch mit einem Eide bekräftigt. Seine Lage kann und darf keine schlimmere werden, als die jedes Angeklagten überhaupt ist. Durch die Bestim­mung des erwähnten Artikels wird aber eine geistige Tortur geübt werden Verbrechen ohne Noth provozirt. Die österreichi­sche Gesetzgebung z. B. kennt dieses Verbrechen nicht; die Be­sorgniß, daß ein solcher Fall eintreten könne, wird aber dorten durch die Bestimmung thcilweike beseitigt, daß die in Krimi­nalsachen abgehörten Zeugen erst nach gemachter Aussage be­eidigt werden. Der Vernehmung der Zeugen wird b!oS die Bemerkung, daß sie ihre Zeugenaussage zu beschwören haben werden und tie gesetzlich vorgeschriebene MeineidSerinnernug vorangeschickt. Eine Aenderung oder Aufhebung des Artikels 230 des Strafgesetzbuches wäre daher etwas WünschenswertheS und vollkommen Begründetes.

Deutschland.

Wiesbaden, 14. Mai. (AssisenVerhandlungen. Wiederholte Nachricht). Die Geschwornen haben in der heute anhängigen Untersuchungssache von den über die Schuld des Karl Erlenbach gestellten Fragen die erste bejaht, die übrigen dagegen Vern eint ; den Johann Baptist Backes, den Georg Vogel und den Balthasar Rück der Betheiligung an dem Raufhanbel, letzteren auch des Meineides nicht schuldig erkannt. Das Urtheil des Assisenhofes lautet nach Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine achtjährige Zucht­hausstrafe.