Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

â SN.

Samstag den 27. April

18 SG.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme de« Sonntags. Der vierteljährigePränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS nnd^KurfürsientyuniS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO Er. Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 Er. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­der g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Die Einschiffung von Auswanderern in belgischen Häfen betreffend. .

Dienstnachrichtcu.

Nichtamtlicher Theil.

Das neue Gemeindegesetz und die Lehrer.

Deutschland. Baden (Die elsässischen Missionäre). München (Augsburg-Ulmer Eisenbahn). Erfurt (Parlament). Berlin (Die Beamten und daS Vereinsrecht). Oldenburg (Verlängerung des Landtags). Schleswig-Holstein (Kriegsrüstungen). Wien (Die Kolonisation Ungarns).

Frankreich. Paris (Vermischtes). .

Dalmatien. Ragusa (Erdbeben).

Italien. Rom (Aufklärung).

Rußland. (Militärpflicht der Juden).

Türkei. Konstantinopel (Erdbeben in Smyrna).

China. (Die preußische Suprematie).

Nachschrift. Wiesbaden (Asflsen).

Amtlicher Theil.

ad Num. Minist. Abth. d. J. 14995.

Nach einer Verfügung der Königl. Belgischen Regierung soll das Gesetz vom 4. Juni 1849, welches von dieser Regierung in Betreff der Auswanderer, welche sich in einem Belgischen Hafen nach überseeischen Ländern einschiffen wollen, erlassen worden ist, erst mit dem 1. Januar 1851 in Kraft treten.

Es wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 19. April 1850.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung des Innern.

Schepp.

vdt. Mollier.

Der am gelehrten Gymnastum in Wiesbaden provisorisch angestellte Dr. Schenkel ist zum Konrektor daselbst höchsten Orts ernannt worden.

Reallehrer Mann von Mosbach-Biebrich ist an die Real­schule in Usingen und Reallehrer Becker von da an diejenige zu Mosbach-Biebrich, letzterer in provisorischer Eigenschaft ver­setzt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Das neue Gemeindegesetz und die Lehrer.

LKH. Von der Aar, 10. April. Das neue Gemeinde- gesetz wird von allen Seiten für sehr vortrefflich und zweckmä­ßig gehalten. In wiefern dies gegründet ist, darüber halten

wir uns nicht befugt zu urtheilen. In Beziehung auf Schule und Lehrer möchten wir durch Thatsachen gedrungen einige Worte sagen.

In vielen unsern Gemeinden werden die Lehrer von Sei­ten der Bürgermeistereien durch den Ortsdiener bestellt zu allen Gemeindefrohnen, Nachtwachen, Botengängen ic. Dabei wird sich auf die 88. 43 und 44 des neuen Gemeindegesetzes beru­fen, aber beim Lichte betrachtet, liegen gewöhnlich Parteirück­sichten, Persönlichkeiten, Herrschsucht, daS Fühlbarmachen der ortsherrlichen Macht ic. zu Grunde. Wir halten zwar daS für selbstverständlich, daß vor dem Gesetz und durch dasselbe Alle gleich behanbelt werden, aber tritt eine Kollision ver Pflichten ein , so muß die niedere der höheren weichen. Und das ist hier der Fall: das Schulamt geht vor Gemeindcarbeit. Eigentlich muß ver Lehrer, da das Leisten der Gemcinvefrohn« den persönlich geschehen soll, selbst erscheinen und die Schule auSsetzen. Hier wird man einwenven, er solle einen Stellver­treter senven. Das ist ganz gut, aber die Lehrerbesolvungea sind von der Art, daß man zu den nothwenbigen Ausgaben keine neue, besonders solche, zufügen darf. Der Landmann, der Handwerker rc. läßt auch sein Geschäft ruhen, während er draußen frohndct. Hat ein Lehrer Privatvermögen, so glauben wir nicht, baß er gesetzlich genöthigt werden kann, für sein Geld einen Stellvertreter zu senden. Der Lehrer arbeitet in der Schule für das Wohl der Gemeinde, also auch des Staa- teS. Soll er gleichzeitig einen Taglöhnec zur Arbeit der Ge­meinde hinstellen, so mutzet man ihm zu, daß er zweifach arbeite, wobei er nur einmal bezahlt wird. Wer frohnven und Brief­tragen soll, muß die Schule auSsetzen und wer des Nachts Wachter war, ist den andern Tag gewiß zum Schulhalten nicht tauglich. Wer hat nun den Nachtheil?

Betrachten wir die Gemeindeversammlungen und Abstim­mungen. Diese werden fast immer während ver Schulzeit gehal­ten, wenn sie auch manchmal etwas früher anfangen. Gewöhnlich ist ihre Dauer eine bis mehrere Stunven, welche nicht selten ausgefüllt werden mit Disputationen, oft förmlichen Zänke­reien re. Es liegt unmöglich im Sinne bes Gesetzes, daß die Lehrer die Schule aussetzen sollen, um diesem nutz- und zweck­losen Hin- und Herreden beizuwohnen. Thun sie eS nicht, so wird ihnen ohne Weiteres eine Geldstrafe auferlegt. Was die Abstimmungen anbelangt, so ist es sehr rathsam für den Lehrer, wenn er nicht mitstimmt. Er wird dabei von Einzelnen und Parteien, politischen und andern, genau beobachtet. Stimmt er nach seiner Ueberzeugung, so erhält er Einzelne, stimmt er nach der Farbe einer Partei, so hat er die andere gegen sich. Er wird nun angefeindet und hat immer zu kämpfen.

Der Lehrer hat demnach unter zwei Fällen die Wahl: Entweder er frohndet rc. und setzt die Schule aus, oder er frohndet re. nicht, hält die Schule und läßt sich strafen. Bei­des können wir nicht billigen. Unter dem Einen leidet die Schule und das Andere stimmt gar schlecht mit seiner Ein­nahme überein.

In manchen Gemeinden ist der Bürgermeister freigesprochen von den Frohnden ic. Die Gründe, welche dabei angegeben wurden, liegen auch bei dem Lehrer vor, ja in noch größerem