Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 91» Donnerstag den 18» April 1859»

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Lanograffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fL W kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Kann man das englische Strafverfahren dem deutschen und französischen vorziehen?

Deutschland. Hanau (Der Prozeß gegen die Mörder von Auerswald's und Lichnowsky's). Karlsruhe (Oesterreichische Note, die Militär- konvention betreffend), Köln (Gottfried Kinkel). Erfurt (Par­lament). Berlin (Eindruck der Erfurter Abstimmung). Ham­burg (Spaltungen in der Konstituante). Wien (Zensus).

Frankreich. Paris (Jahresfeier des 4. Mai. Ministerwechsel. Lola Montez).

â Kann man das englische Strafverfahren dem deutschen und französischen vorziehen?

Wiesbaden, 15. April. In ^er zweiten Ausgabe der Nr. 86 der Nass. Allg. Zeitung wird der Auszug aus einem Briefe eines in Arbon am Bodensee wohnenden Engländers mitgetheilt , welcher sich in der Augsburger Allg. Ztg. Nr. 99 vom 9. April in einem Artikel aus London vom 4. April be­findet. Dieser Brief bespricht den Stauff-Görlitzsichen Prozeß in einer so konfusen und unverständigen Weise, daß es sich wahrhaftig der Mühe nicht lohnen würde, nur ein Wort dar­über zu verlieren, wenn nicht zu besorgen stünde, daß dieser aus London datirte, offenbar von keinem Sachkenner geschrie­bene Artikel bei der geringen Kenntniß , welche noch bei unS in Deutschland über den Ursprung, die geschichtliche Entwik- kelung und den dermaligen Zustand der Schwurgerichte in England vorhanden ist, nachtheilig auf unsere kaum ins Le­ben geführte und noch sehr der Verbesserung und Fortbildung bedürftige Geschwornengerichte einwirken konnte. Der gedachte Brief zeichnet sich dadurch allein aus, daß er in wenigen Zeilen eine so große Portion juristischen Unverstand und histo­rische Unwahrheit bei den gläubigen Deutschen als gute Waare zu Markte tragen will, daß man einige Tage zu de­ren Widerlegung und Abfertigung verwenden könnte, wenn man sich dazu vermüßigen wollte. Deßhalb wollen wir nur die Hauptirrthümcr und das mit wenigen Worten berühren. Es wird den Deutschen zum Vorwurf gemacht:daß sie bei der Voruntersuchung das peinigende JnquisitionSverfahren bei­behalten und so nur die Hälfte des altgermanischen Schwur- Gerichts wiederhergestellt hätten. Nach dem alten germani­schen Rechtsverfahren, das von jeher in England üblich ge­wesen , sey es Sache des Anklägers, vor dem Untersuchungs­Richter die Anklage hinlänglich zu beweisen und den Ange­klagten vor die Jury zu bringen. Ein Kreuz - und Querver­hör mit dem Angeklagten sey unmenschlich und ungerecht! Durch ein Verbrechen wird die Rechtsordnung, welche Staats, zweck ist und die der Staat garantirt hat, verletzt. Um sei­ner Selbsterhaltung willen muß daher der Staat alle Verbre­cher zur Verantwortung und Strafe ziehen. Auf diesem un­leugbaren Grundsätze beruht das Untersuchungs - oder Jnqui- sitionöprinzip und ist solches durchaus nicht mit dem kanoni­schen und gemeinrechtlichen Jnquisitionöprozesse und dessen ita­

lienischen Künsten, wie leider sogar einige deutsche, noch le- lebende und angesehene Kriminalrichter geträumt und dadurch viel Verwirrung verursacht haben, zu verwechseln. Der Staat kann es daher nicht von dem Willen und dem Verzichte deS Beschädigten abhängen lassen, ob die in seiner Person zunächst verletzte Rechtsordnung wieder herzustellen sey oder aber nicht. Das Untersuchungsprinzip lag schon dem altgermanischen Strafverfahren zu Grunde und ist in den verschiedenen Pha­sen desselben mehr oder weniger zur lebendigen Idee ge­worden.

Auch in manchen Einrichtungen des alten englischen Strafverfahrens ist das Jnquisitionsprinzip sichtlich. Durch die vielen Kämpfe der Krone mit dem Volksrechte seit dem eilften Jahrhundert ist das Untersuchungsprinzip so abgeschwächt worden, daß es nie zum Durchbruch und zur vollen Anwen­dung kommen konnte. Wir finden daher in dem neueren eng­lischen Kriminalverfahren nur noch wenige inquisitorische Spu­ren. Die von Amlswegen eintretenven Untersuchungshand­lungen der Corners bei Todesfällen sind nur noch der einzige sehr wahrnehmbare Rest dieses Prinzips.

Der Anklageprozeß oder das akknsatorische Prinzip liegt der englischen Jury seit ihrer Durchgangsperiove und in ihrem jetzigen Zustande zu Grunde. Einige Einrichtungen in dem englischen Strafverfahren lassen dieses Prinzip zwar nicht als eine ganz reine Privat-Anklage erscheinen, so hängt zum Bei­spiel die Zulassung der Klage von der inquisitorischen Thätig­keit und Prüfung des Friedensrichters ab und der Kläger muß Bürgschaft für die Fortsetzung der Klage stellen, im klebrigen beruht jedoch die Anstellung der Kriminalklage lediglich auf der Thätigkeit des vorletzten Privatmannes. Während nun noch ein Theil deutscher Nachbeter diesen Anklageprozep als der bürgerlichen Freiheit förderlich prießcn, erkannten englische Staatsmänner und Juristen schon lange dessen Widerspruch mit der Idee und den Zwecken des Staates und dessen großen Nachtheil für eine vernünftige und zeitgemäße Strafrechts­pflege. Da das englische Strafrecht immer Systematik ent­behrt, vielmehr bei seiner ganz eigenthümlichen historischen Ent­stehung nur ein Aggregat unzusammenhängender, oft sich wi­dersprechender Satzungen ist; so konnte eS bei der Abneigung der Engländer gegen Aenderungen in ihrem Rechte selbst einem Robert Peel im Jahre 1825 nicht gelingen, durchgreifende syste­matische Verbesserungen im Strafverfahren zu erzielen und die aus dem Zivilverfahren in dasselbe hineingeflickte Verhand- lungsmarime aus demselben Herauszuschneiden. Die im vori­gen Jahre zur Aufhebung der Anklagejury im Untcrhause cin- gebrachte Bill wird in konsequenter Verfolgung dem Untersu­chungsprinzip auch in dem englischen Kriminalverfahren zum Durchbruche verhelfen. Die zu deren Begutachtung niederge- setzte Kommission hat Vorschläge gemacht, deren Annahme dazu führen werden. Der Vorschlag :baß bet Friedensrichter, wenn er durch die Aussage einer glaubwürdigen Person erfahre, daß eine Person in seinem Bezirke erhebliche Beweise für die Anschuldigung angeben könne, diese zum Verhöre als Zeuge verladen solle", geht doch wohl über die Verhandlungsmarime hinaus. (Schluß folgt.)