Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 90. Mittwoch den 17. April 1850.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährigePränume» rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr« — Jnferate werben die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen, tergsschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Domänenenfrage und die Freie Zeitung.
Deutschland. Erfurt (Parlament). — Bremen (Antwort des Senats in der deutschen VerfassungSangelegenheit). — Naugard t (Gottfried Kinkel). — Aus Holstein (General Willisen. Biographische Skizzen). — Schleswig-Holstein (Details über den Rücktritt Bonins). Frankreich. Paris (Militärmeuterei in Angers. Demonstration gegen den Präsidenten).
Italien. Rom (Die Reise des Papstes).
Nachschrift.
Die Domänenfrage und die Freie Zeitung.
Die Freie Zeitung enrhâlt in mehreren Nummern eine „Beleuchtung der Domänenverhältnisse und der Zivilliste", welche mit gänzlicher Verkennung des wahren Sachverhalts, durch eine sophistische Darstellung darauf berechnet scheint, die über diesen Gegenstand unter dem ungebildeten Theil ihres Leserkreises herrschenden Vorurtheile zu nähren, und von dieser Seite her eine neue Agitation im Lande Hervorzurusen. Sie werden mir daher schon einige Zeilen zu gerechter Würdigung jener Aufsätze erlauben; ich sage Würdigung, weil es mir nicht in den Sinn kommen kann, das Ungereimte und Unbegründete, aus welchem die fraglichen Artikel zusammcngeschmie- bet sind, Satz für Satz zu widerlegen, da ich durch den blosen Versuch, dieses zu thun, mich an der Achtung vor Ihrem Publikum zu versündigen, fürchten müßte.
An der Spitze jener Beleuchtung steht der ungeheuerliche Satz, der entweder eine kolossale Unwissenheit oder ein geflissentliches Jgnoriren thatsächlicher Verhältnisse in sich schließt, daß es vor dem Jahr 1816, und das will in dieser Allgemeinheit hingestellt, doch wohl sagen, in dem ganzen, langen Zeitraum einer Nassauischen Landesgeschichte überhaupt, nur eine Landessteuerkasse gegeben habe, in welche alle Domanialreve- nüen geflossen, daß also zu jener Zeit die Domänen faktisch Landeseigenthum gewesen, um die das Land erst durch die Marschall'sche Kassentrennung resp. Kreirung einer Domänenkaffe gebracht worden sey. — Nun steht zwar schon in allen Geschichtsbüchern, die der lieben Schuljugend zum Studium in die Hände gegeben werden, zu lesen, wie das, waS man so eigentlich Landessteuern nennt, erst verhältnißmâßig von sehr neuem Datum ist und erst dann auftauchte, als die aus ihrem ursprünglichen Erbgute und der Regalien stammenden Einkünfte, auS welchen die Fürsten ihre eigene Sustentation, wie die Regierungskosten bestritten, nicht mehr ausreichten, weßhalb auch noch bis auf den heutigen Tag die von dem Parlament in England verwilligten Steuern Subsidien oder Hülfsgelder genannt werden: unserm Artikelschreiber scheint dies aber entweder unbekannt geblieben zu seyn, oder scheint er daS ihm Wohlbekannte geflissentlich verschwiegen zu haben, weil eS in seine Darstellung nicht taugte. Und doch liegt hierin gerade der
innerste Kern ver Sache, daß es nämlich lange vor einer Landessteuerkasse schon eine Domänenkasse gegeben hat (sie mochte nun immer einen Namen führen, welchen sie wollte) und daß eS eine solche geben mußte, weil das durch ausgedehnten Güterbesitz mächtige und angesehene Stammhaus unseres Fürsten schon lange zuvor große Einkünfte besessen hat, ehe eS mit der Grafenwürde oder dem Grafenamt von dem Reiche betraut wurde, und weil erst im Laufe der Zeit das Regierungsrecht sich mit diesem ursprünglichen Güterbesitz (den Domänen) so innig verband, daß daS eine von dem andern nicht mehr getrennt gedacht werden konnte. Freilich ist diese Thatsache, daß das Dynastengeschlecht der Nassauer, schon lange vorher, ehe es zu fürstlicher Hoheit emporwuchs und nicht erst seitdem eS das Regierungsrecht erlangte, durch mächtigen Güterbesitz ausgezeichnet war, allen denjenigen, welche das Herzogliche Haus jetzt so ganz rechtlos oder gar als Räuber an LandeS- cigenthum hinstcllcn wollen und von einem Alles verschlingenden Schlunde reden, eine sehr unbequeme, die sie daher entweder gänzlich ignoriren oder doch mindestens verdrehen müssen, um VaS Urtheil des großen Haufens irre zu leiten und durch Aufregung niedriger Leidenschaften sich diesen zu selbstischen Zwecken dienstbar zu machen.
Ebensowenig aber, als es je gelingen kann, das Regen, tenhaus den Domänen gegenüber rechtlos hinzustellen, ebenso- wenig wird auch nur mit einem Schein Rechtens geleugnet werden können, daß das Regentenhaus sich von jeher, also von seinem Ursprung an bis auf den heutigen Tag, im ununterbrochenen, nie alterirten, faktischen Besitzstand der Domänen befunden habe, und auf diesen Jahrhunderte alten Besitzstand, gegen welchen der der Anfechtung der Stände unterworfene Zeitraum, wie ein Tropfen am Eimer, verschwindet, hat auch ohne Zweifel daß Ministerium hingedeutet, wenn eS bis zur gesetzlichen Austragung dieser Sache, das Recht des Herzogs, für die standeSmäßige Sustentation des Regenten 300,000 fl. aus den Domäneneinkünften zu beziehen, auf den nie altcrir- ten, faktischen Besitzstand desselben gründet. Und wo stünde denn geschrieben, daß die Regenten dieses Landes vor dem Jahr 1848 die Bestimmung darüber, wieviel sie zur standes- mäßigen Sustentation ihres fürstlichen Hauses bedurften, nicht aus sich selbst, obwohl immer im Hinblick auf ihre Regentenpflichten, dem Lande gegenüber, hätten treffen dürfen, sondern daß sie darin an die Zustimmung von Dritten, etwa von Ständen, die noch gar nicht eristirten, gebunden gewesen wären ? ES mag dies im Interesse der Steuerpflichtigen sehr zu bedauern seyn ; es mag der Wunsch gerechtfertigt erscheinen, daß die Sache von jeher einer Vereinbarung zwischen Fürst und Volksvertretern hätte unterliegen mögen, um einer Verwaltung der Domänen im wahren Landesinteresse unb einer weisen Sparsamkeit der Hofhaltungen zu aller Zeit sicher gewesen zu seyn; allein jenes Bedauern und dieser Wunsch berechtigen noch lange nicht dazu, das geschichtliche Verhältniß zu verkennen, oder gar zu verkehren und nachdem nun daS car tel est notre plaisir so lange von oben nach unten geübt worden ist, den Spieß einmal umzukehren, und nach dem Sprichwort, daß eine Faust voll Gewalt besser sey , als ein Sack voll Recht, die Entscheidung der Frage auf ein Terrain