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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 87. Samstag den 1L April 1850»

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. lo fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen, herg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Der Bericht des Verfassungsausschuffes des Volkshauses. Deutschland. Hanau (Der Prozeß gegen die Mörder von Auerswald'S und Lichnowsky's). Darmstadt (DerStausssche Prozeß). Düssel­dorf (Das rheinische Mustkfest). Sigmar ingen (Erster Regie­rungsakt Preußens). Hannover (Regierungsschreiben das Erfurter Bundesschiedsgericht betreffend). Erfurt (Parlament). Berlin Schreiben des Königs an den Kurfürsten von Hessen. Büsten der Mi­nister. Bayerns Austritt aus dem Zollverein. Das Kriegsschiff Eckern­förde). Altona (General Bonin). Königsberg (Verunglückte Schiffe). Wien (Schuselka. Garnisonswechsel. Herzog von Nassau). Innsbruck (Armeekorps in Marschbereitschaft).

Nachschrift. Darmstadt (Verurtheilung Stauffs).

Der Bericht des Berfafsungsausfchufses des Volkshaufes.

Wiesbaden, 12. April. Der Bericht des Verfassungs. Ausschusses deS Erfurter Volkshauses liegt in extenso vor unS. Den Eingang bildet eine umfassende Abhandlung über daS Rechtsverhältniß , in welchem die Regierungen und daS Erfurter Parlament gegen einander stehen. Die Grundsätze, von denen der Ausschuß bei seinen Vorschlägen ausgegangen, lassen sich in folgendes zusammenfassen:

Die Versammlung macht durch ihre Zustimmung die Ver­fassung rechtsgültig und kann durch den Vcrwaltungsrath an die UnionSregierung, welche rechtlich, wenn auch nicht that­sächlich schon besteht, Anträge auf Abänderung der Verfassung in der durch §. 194 derselben vorgeschriebenen Form richten, über die nicht von jedem einzelnen Staate deS Bundes, son­dern lediglich von der einzusetzenden UnionSregierung zu ent­scheiden ist.

Daß das Parlament nur zur Berathung und Feststellung der Verfassung berufen werden sollte, beschränkte die Kompe, tenz und die Initiative der Versammlung, nicht aber daS Recht der Regierungen, auch andere Vorlagen neben dem Verfassungsentwurfe an die Versammlung zu bringen. Die letztere Auslegung haben die Regierungen durch die That je­ner Bestimmung gegeben und das Parlament ist daher kom­petent, wenn ihm der Konsens der Regierungen zur Seite steht.

Insofern man jedoch wegen zu erwartenden Widerspruchs Anstand nehmen würde, auf den Vorschlag einzugehen, mag bas Angemessenste seyn , daß das Volkshaus genau die Stel­lung den Regierungen gegenüber einnehme, in welcher die Re­gierungen sich dem Parlamente gegenüber befinden. So wie die Regierungen sich int Voraus gebunden haben, unter dem Vorbehalte der Zustimmung des Parlaments, so möge auch daS Haus im Voraus sich binden unter Vorbehalt der Zu­stimmung der Regierungen. Das Haus möge die Verfassung unverändert annehmen, sich aber demnächst zu Modifikationen derselben bereit erklären, dieselben bezeichnen und im Voraus seine Zustimmung zu denselben auSsprechen, im Falle die Re­

gierungen sie annehmen werden. Es wird noch ein Schritt weiter gegangen und den Regierungen angeboten werden können, die Modifikationen sowohl im Ganzen als in einzelnen Punkten anzunehmen und andere Punkte, hinsichtlich deren sie die Beibehaltung der betreffenden Bestimmung der Verfassung verziehen, von der Annahme auszuschließen.

Von den zur Geltendmachung dieser Ansicht gestellten 5 Anträgen erhielt, wie bereits berichtet wurde, keiner die Mehr­heit. Die Formfrage ist daher unentschieden geblieben.

Im Verlauf seines Berichtes deutet der Ausschuß darauf hin, daß selbst diejenigen, welche einer unveränderten Annahme der Verfassung sich am strengsten widersetzen, mit Rücksicht auf die Verwicklungen der Lage eine abgekürzte Prüfung der Re­gierungsvorlagen empfehlen. Der Ausschuß erklärt, daß er deren Berathung ohne Rücksicht auf die Hauptfrage und ohne derselben vorzugreifen, begonnen und vollendet hat.

Außerdem ließ der Ausschuß sich durch folgende Gesichts­punkte leiten : Erstens, baß das Volkshaus sich nicht werde . zur Aufgabe stellen wollen, die nacheinander und in verschie, denen Zwischenräumen entstandenen, die Verfassung bildenden oder sie betreffenden Stücke in einander zu verschmelzen. Zwei­tens , daß auch aus diesem Grunde der Verfaffunasentwurf vom 26. Mai von dem Plane auS zu beurtheilen sey, der ihm ursprünglich zu Grunde lag; daß er demnach für jetzt als ein Stehendes und die Aebitionalakte als ein Transitorisches betrachtet werden müsse, übereinstimmend mit der Eingangs­formel der letzteren und mit ihrem zehnten Artikel, wonach der Beitritt eines deutschen StaateS zu der Union nicht als Ab­änderung der Verfassung gelten soll. Drittens, daß der Un­terschied zwischen dem Gebiete, worauf die Verfassung berech­net war, und dem Gebiete, worauf sie Anwendung finden soll, manches Inkorrekte, Bedenkliche und ganz ober thcilwcise U«K~ anwendbar cerzeugt, desse" Beseitigung und AuSleichung nicht5 durch gegenwärtige Vorschläge deS Parlaments, sondern durch künftige Vorschläge der UnionSregierung cinzuleiten, daher ' auch letzterer rücksichtlich der allmähligen Ausführung der Ver- fassungSbestimmungen eine eineStheils nicht zu enge, andern- theils die Rechte in den Einzelstaaten schützende Ermächtigung zu ertheilen ist.

Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Aenderungen im Der- fassungsentwurf, und der eine authentische Auslegung dersel­ben bildenden Denkschrift vom 11. Juni 1849 sind folgende

Bei 8. 2. und 3. deS KapitelS: daS Reich, die Ver Hältnisse des nicht dem dem deutschen Bunde angeschlagener» Theils der preußischen Provinz Posen, diejenigen von Holstein, Lauenburg, Luremburg und Limburg betreffend, einigt sich der Ausschuß mit dem von dem Kommissar deS Verwaltungsra thes unterstützten Vorschläge:daß die Aussührung der i: den 88. 2. und 3. der Verfassung enthaltenen Bestimmung!!! einer näheren Verständigung mit den betreffenden Regierungct Vorbehalten werde." j

Der Vorschlag, den §. 4. in die Abditional-Akte zu va weisen, ober ihn dahin abzuändern, daß mit Zustimmung Reichögewalt das Staatsoberhaupt eines nichtdcutschen Lan­des zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen und ein im Reiche regierender Fürst, ohne seine deutsche Re*