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Nassauische

AllUmeW Zeitung.

J2 69. Freitag den 22. März 1850.

Bestellungen auf das mit dem 1. April beginnende neue Quartal derNassauischen Allge­meinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition in den Stand gesetzt ist, von vornherein vollständige Exemplare zu liefern.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prünume» «ationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. io kr. Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleii- -erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Nandgloffen zur würtembergischen Thronrede.

Die Eröffnungsbotschaft an den Reichstag in Erfurt. Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Frankfurt (Doppelmord in Sachsenhausen). Karlsruhe (Widerlegung). Erfurt (Die Ankunft der Abgeordneten. Präfidentenkandidaten. Eroffnungsprogramm).

Bremen Wahl des Senats), Schleswig-Holstein (Die Statthalterschaft tritt die Regierung wieder an).

Randglossen zur würtembergischen Thronrede.

(Schluß.)

Wiesbaden, 21. März. Im weiteren Verlaufe der Thronrede wird das Urtheil der unparteiischen Geschichte her­abbeschworen, um die Motive zu richten, welche dem Bündniß vom 26. Mai seine Entstehung gaben. Die unparteiische Ge­schichte wird den Inhalt der vorliegenden Thronrede neben den Wortlaut des erwähnten Vertrages aufzeichnen, und die Genesis beider unseren Nachkommen überliefern. Das Ur­theil der Zeitgenossen scheint hier weniger gewichtig in die Wagschale zu fallen.

Die nachfolgende Kritik deS k. preußischen Bündnisses ist ein Auszug aus der von Oesterreich im Dezember v. I. an Preußen gerichteten Drohnote. In dieser Note wurde in Folge der vom Minister Bodelschwingh am 17. Oktober v. I. im deutschen VerwaltungSrathe ausgesprochenen Ansicht: daß mit dem Hinwegstellen des Bundestages auch die Bundcöakle vom 8. Juni 1815 abfällig geworden sey auf den Artikel 54 dieser Bundesakte hingewiesen, welcher die Bundesmitglieder zur Aufrechthaltung der Bundesakte ausdrücklich verpflichtet, und ferner in Erinnerung gebracht, daß die Errichtung eines deutschen Bundes einer der Hauptgegenstände des Wiener Ver­trages gewesen sey , und daß eilt Artikel dieses großen Ver­trages aller europäischen Mächte, die Errichtung eines deutschen Bundes betreffend, fast wörtlich in dem Kontrakt der deutschen Bundesakte ausgenommen wurden. Darauf bezieht sich nun der der preußischen Regierung für den Fall der Durchführung des VcrfassungSentwnrfes vom 26. Mai gemachte Vorwurf eines offenen Bundeöbruchcs und einer wissentlichen Verletzung feierlicher Traktate. Wie wir bemerken, unterscheidet hier die würtemb. Thronrede zwischen einem offenen und versteckten Bun­desbruch, einer wissentlichen Verletzung feierlicher Traktate und anderweitiger Versprechungen. Wir wollen dem Vorschläge der preußischen Regierung nicht unbedingt daS Wort reden, er wird, abgesehen von seinen unläugbaren Mängeln, bei den

jetzigen Verhältnissen nicht einmal zu dem bescheidenen Resul­tate einer aprorimativen Einheit führen, daS ihm gegenüber gestellte sogenannte Vierkönigsbündniß hingegen ist eine offen­bare Verneinung jeglichen Fortschrittes und mit seiner Hin­weisung aus einen erst künftig zu vereinbarendrn Versaffungs- entwarf blos eine Lebensversicherungsanstalt für das hinsie- chende Interim. Wir wollen nicht für das k. preußische Bündniß in die Schranken treten, wenn cs ein künstlicher Sonderbund­versuch genannt wird. Wo Souderbünbelei einreißt, tragen beide diffentirende Theile gleiche Schuld. Unsere Großmächte sind nur darin einig, daß sic uneinig seyn müssen.

Das Vierkönigsbündniß ist ebenfalls nur ein einseitiger Vorschlag , und bietet als solcher keine Bürgschaft für die Erzielung einer Einigung zwischen den Regierungen. Wir zweifeln, daß dieser Vorschlag oder überhaupt eine Ueberein- kunft der Regierungen geeignet sey,der Gesammtnation bas kostbarste Pfand ihrer Größe und künftigen Ruhe, die Einigkeit aller ihrer Bruderstämme zu erhalten." Wir können daher nicht mit derselben Selbstzufriedenheit undGe­nugthuung" auf das glückliche Resultat der von Seite Wür- tembergs angeknüpften Verhandlungen zurück blicken, nicht mit denselben sanguinischen Hoffnungen der Zukunft entgegensehen. Die würtcmbergische zweite Kammer hat durch ihren Beschluß, eine Antwortadresse auf diese Thronrede nicht zu erlassen, ihre Ansicht bereits ausgesprochen. Sie glaubt nicht, daß die­ser von den vereinten vier Regierungen unternommene Ver­such, eine allgemeine politische und materielle Einheit zu erzie­len, denso lebhaft gewünschten" Erfolg haben werde; sie glaubt nicht, daß dieser Versuch zur Befriedigung ihrer ge­rechten von der Regierung selbst anerkannten zeitge­mäßen Anforderungen zu führen im Stande sey.

Die vereinten Regierungen wollen keinen politischen Neubau mit der Zerreißung ihres alten Rechtes. Der vorgeschlagene und hier als einzige politisch mögliche und praktisch durchführ­bare Verfassungsform bezeichnete Föderalivstaat ist aber ein politischer Neubau mit Zerreißung unseres alten Rechtes, ein Zurückgchen hinter die jetzt bestehende Form des Bundesstaates. Wenn einerseitsdas Festhaltenan dem Positiven, an dem geschichtlich vorhandenen, welches sich nicht abläugnen läßt und sich immer von neuem geltend zu machen weiß" in Anspruch genommen wird, so muß auch andererseitsauf der Wahrung des alten Rechtes" bestanden werden. Für Würtemberg reicht das alte Recht, daö geschichtlich vorhan­dene, nicht weiter, als bis zur Entstehung des Rheinbundes zurück, und ist fast eben so neu alS der Ausspruch: wir wollen burch und mit Würtemberg Deutsche seyn und bleiben. DaS Recht der Völker besteht, so lange Völker bestehen.

Die vereinten Regierungen wollen der Nation ihr Anrecht auf die Vertretung der Gesammtheit bewahren. Diese Zusiche­rung ruft unwillkührlich den Art. 13 der Bunbeöakte in unser Ge»