Nassauische
Allgemeine Zeitung.
Jtë 61» Mittwoch den 1L März 1850»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume« «ationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßberzogthumS uns Kürfürstenthums Hessen, der Landgragchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Insera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellente rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der Text der Münchener Uebereinkunft.
Deutschland. Wiesbaden (Die Landtagsprotokolle). — H ochhcini (Märzfeier in Wicker). — Weilburg (In Sachen der Mißhandlung der Preußen). — Berlin (Die Sendung des General Rauch. Kriegerische Aussichten in Schleswig-Holstein). — Posen (Ein neuer KaSpar Hauser). — Schleswig-Holstein (Vollpracht).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Großbritannien. London (Neue Zeitung von Dickens herausgegeben. Der Novellist Bulwer).
Der Text der Münchener Uebereinkunft.
AuS Wien, 5. März, enthält die „Schlesische Ztg." folgende Mittheilung: Ich bin so glücklich, Ihnen in Folgendem den wortgetreuen Inhalt des sogenannten „Vierkö- nigS d ü n v n i s se s * mittheilen zu können:
Uebereinkunft.
In Erwägung, daß die durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 in Aussicht gestellte Revision derdeutschen Bundesverfassung ein dringendes Bedürfniß ist, daß cS aber nicht gelungen ist, mit der zu diesem Zweck berufenen Nationalversammlung eine neue Verfassung zu vereinbaren, und daß auch die später unter mehreren deutschen Rc- gierunßen gepflogenen Unterhandlungen nicht dazu geführt haben, den Entwurf einer alle BundeSglieder vereinigenden Verfassung aufzustellen:, haben es die königlichen Regierungen von Bayern, Sachsen und Württemberg für eine Pflicht gegen ihre Länder sowohl, als gegen das Gesammtvaterland erachtet, sich über einen Vorschlag zur Ausführung jener BundeSbe- schlüsse zu einigen.
Demgemäß sind die Unterzeichneten und zwar : für Bayern der königliche Staatsminister des königlichen Hauses und des Aeußern Ludwig V. d. Pfordten; für Sachsen der königl. Geschäftsträger Adolph Graf von Hohenthal; für Württemberg der königliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ferdinand Graf von Degenfeld- Schomberg, am heutigen Tage zusammengetreten und auf Grund der zwischen ihren hohen Regierungen gepflogenen vertraulichen Verhandlungen, unter Vorbehalt der Genehmigung, über nachstehende Artikel übereingekommen, welche den Inhalt eines solchen gemeinschaftlichen Vorschlages bilden und die Grundzüge für die Revision der deutschen Bundesverfassung darlegcn sollen, durch welche es unter den gegebenen Verhältnissen möglich wird, eine unheilvolle Spaltung Deutschlands zu vermeiden und diejenigen Zusagen zu erfüllen, welche sämmtliche Bundesregierungen der Nation durch die angeführten Bundesbeschlüsse gegeben haben.
Art. 1. Als gemeinsame BundeSangelegcnheit werden anerkannt: 1) Die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands in seinen allgemeinen Verhältnissen zum AuSlande. Das Gc- fandschaftSrccht der einzelnen Staaten wird nicht aufgehoben.
2) Die Entscheidung über Krieg und Frieden 3) Die Oberleitung der bewaffneten Macht zu Land und zur See. 4) Die
Erhaltung des Landfriedens, der inneren Ruhe und Sicherheit. 5) Die Oberaufsicht auf die gemeinsamen Handels- und Zollangclegenheiten. 6) Die Oberaufsicht über die Anstalten für den Verkehr, Schifffahrt, Posten, Eisenbahnen, Telegraphen. 7) Die Förderung eines Einverständnisses über die wünschenSwcrthe Gleichheit in Münze, Maß und Gewicht. 8) Die Beischaffuug der zu dem gemeinsamen Aufwande erforderlichen Geldmittel durch Matrikularbeiträge. 9) Die Gewähr derjenigen Rechte, welche den Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten zugesichert sind. 10) Die Gesetzgebung in den gemeinsamen BundeSangelegenheiten, unbeschadet der Unabhängigkeit der inneren Lanvesverwaltung der einzelnen Staaten. 11) Die Gerichtsbarkeit in gemeinsamen Bundesangelegenheiten.
Art. 2 Die Bundesorgane sind: 1) die Bundesregierung , 2) die Nationalvertretung, 3) das Bundesgericht.
Art. 3. Die Bundesregierung wird durch 7 Mitglieder gebildet, welche von folgenden Bundesgliedern ernannt werben: 1) Oesterreich. 2) Preußen. 3) Bayern. 4) Sachsen. 5) Hannover. 6) Würtembcrg. 7) Kurhessen und Großherzog« lhum Hessen. Den übrigen Bundesgliedern ist es, so weit nicht agnalifche oder sonstige erbrechtliche Beziehungen deren Verbindung mit der einen oder anderen Stimme bedingen, frcige« stellt, mit welcher derselben sie sich vereinigen wollen. Die An und Weise der Betheiligung der solchergestalt mit vertretenen Staaten an der Ausübung des Rechtes der Beschik- kung ter Bundesregierung bleibt dem freien Uebereinkommen überlassen.
Art. 4. Die Bundesregierung hat ihren Sitz in Frankfurt a. M., sie besorgt alle gemeinsame Bundesangelegenheiten mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit, theils allein, theils unter Mitwirkung der Nationalvertretung. Sie tritt mit den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten durch Bevollmächtigte derselben oder in deren Ermangelung durch unmittelbare Korrespondenz in Verbindung.
Art. 5. Die Bundesregierung faßt ihre Beschlüsse in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit. Nur wo es sich um Abänderung der Bundesverfassung handelt, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
Art. 6. Die Mitglieder der Bundesregierung sind an die Instruktionen ihrer Staatsregierung gebunden, Sie dürfen jedoch die Abstimmung nicht wegen Mangels einer Instruktion verweigern. Die Geschäftsordnung hat für wichtige Fragen eine billige Frist zur Einholung von Instruktionen zu gewähren, nach deren Ablauf die Abstimmung erfolgen muß.
Art. 7. Die Bundesregierung ernennt die nothwendigen Bundesbeamten.
Art. 8. Die Nationalvertretung besteht aus 300 gewählten Mitgliedern. Von diesen werden in Oesterreich 100, in Preußen 100 und in den übrigen Bundesstaaten 100 gewählt; gleichviel, ob Oesterreich und Preußen mit ihren Gesammt- staaten oder nur mit dem größeren Theile derselben dem Bunde beitreten. In jedem Bundesstaate wird wenigstens ein Mitglied gewählt.
Art. 9. Die Nationalvertreter werden durch die Landes- Vertreter in den einzelnen Bundesstaaten gewäht.