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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

Jtë SS Sonntag den 10. März L8SO

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume« rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthuins unv KurfurstenthumS Hessen, der Lanograffchaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen BerwaltungSgebietes 3 fl. lO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Der großherzoglich hesfische Bevollmächtigte im Derwal- tungsrathe über den Abfall Hannovers.

Deutschland. Wiesbaden (Fürst Hermann von Wied als Kandidat zum Erfurter Volkshause). Hadamar (Außerordentliche Holzfäl- lungen). Karlsruhe (Kammersitzung). Dresden (Verurthei- lung). Berlin (Die FriedenSunterhandlungen mit Dänemark. Die Kaperbriefe. Die Schweizerfrage. Der König). Wien (Telegraph. Depesche. Die Blokade im PiräuS verschärft. Mehrere Schiffe beschos­sen. DaS französische Geschwader).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

Italien. Rom (Kunstschätze).

* Der großherzoglich hessische Bevollmäch­tigte im Verwaltungsrathe über den Abfall Hannovers.

In der Sitzung des VerwaltungsratheS vom 1. März übergab der Vorsitzende die den Abfall Hannovers vom Bünd­nisse erklärende hannoverische Note. Der Vorsitzende bemerkte dazu, daß er den Verwaltungsrath vorläufig nur von dem Inhalte der Note in Kenntniß setze, die Abgabe jeder Erklä­rung aber wohl erst nach einer Berichterstattung der Verfas­sungskommission über die Note angemessen seun dürfte.

Der großherzoglich hessische Bevollmächtigte entgegnete dem, daß er sich durch den Inhalt der Note aufge­fordert finde, seine Erklärung unverzüglich abzugeben. Der badische Bevollmächtigte bemerkte, es handele sich hier um eine so offene Rechtsverletzung, daß die Verweisung der Note an die VerfaffungSkommijsion überflüssig erscheine.

Hierauf ergriff der großherzoglich hessische Bevollmächtigte daS Wort zu nachfolgender, durch ihre Schärfe und Entschie­denheit ausgezeichneten Rede:

Der großherzoglich hessische Bevollmächtigte stimmt dem großherzoglich badischen Bevollmächtigten darin bei, daß von ei­ner Ueberweisung der so eben vernommenen Erklärung der königl. hannöverischen Regierung an die Verfassungskommission Umgang zu nehmen seyn möge, da die daraus abgeleiteten Folgesätze in früheren Proiokollarverhandlungen deS Verwal­tungsrathes schon zur Genüge geprüft und widerlegt seyen.

Indem er sich so veranlaßt alS verpflichtet heilte, seiner­seits sofort auf den Inhalt der hannöverischen Erklärung selbst einzugehen, wisse er allerdings die Motive zu würdigen, welche die königl. preußische Regierung bestimmt haben dürften, sich in diesem ersten Augenblick auf die durch den Vorsitzenden ge­machte Eröffnung zu beschränken, und die Erklärung der kö­nigl. hannöverischen Regierung einstweilen weder zu charakteri« firen, noch auf diese Erklärung ihrerseits sofort einen materiellen Antrag zu gründen, vielmehr die Initiative zu Beivem dem VerwaltungSrathe anheimzugeben.

In ersterer Beziehung finde er, der großherzoglich hessische Bevollmächtigte, nun nicht entfernt ein Bedenken, eS laut und offen zu bekennen, daß die heute vernommene Erklärung der

königlich hannoverschen Regierung ihn nicht sonderlich mehr zu befremden im Stande sey, daß sie nur den SchlußeineS längst in t o n i r te n L i e d e s bilde. Als Deutscher und alS Vertreter einer deutschen Regierung, die, niemals wort- und treubrüchig, eingegangene Verpflichtungen und gegebene Zusicherungen stets auf das ehrenhafteste erfüllt habe, spreche er sodann sein tiefes Bedauern aus, daß die kön. hannoversche Regierung, nachdem sie schon einmal dem ganzen deutschen Lande durch Vernichtung der in anerkannter Wirksamkeit be, standenen eigenen Landesverfassung ein Aergerniß gegeben, uneingevenk der Folgen dieses Schrittes, nun abermals dazu übergehe, die Charte zu zerreißen, die dazu bestimmt sey, die feierlichen Zulagen zu erfüllen, die von allen deutschen Regierungen ohne Ausnahme und somit auch von der königl. hanyov. Regierung, der deutschen Nation gegeben seyen, die Zusicherung der verfassungsmäßigen Grundlage, auf welcher mit Erhaltung der Selbstständigkeit der einzelnen deutschen Regierungen und Volksstämme, die Einheit und Macht Deutschlands, die Gemeinsamkeit aller seiner politischen und materiellen Interessen, im Einvcrüändniß der Regierungen und der Vertreter der Nation, sich würde erbauen lassen.

In Beziehung auf den Nechtspuukt könne die Erklärung der königl. Hannoverschen Regierung, wie auch der großherzl. badische Bevollmächtigte bereits angeführt, nur die Nothwen­digkeit und Räthlichkeil verstärken, mit der in Aussicht genom­menen Klageanstellung gegen die königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover bei dem provisorischen BundeSschicdS- gericht nunmehr ungesäumt vorzuschreiten, und zwar insbeson­dere seitens derjenigen Regierungen, die sich zum Anschluß an daS Bündniß vom 26. Mai vorigen Jahres bestimmen ließen, weil sie an die Vertragstreue nicht bloß einer, sondern aller drei Regierungen glaubten, die den Vertrag zuerst abschlossen. Dieselben Regierungen würden dabei mit voller Zuversicht er­warten dürfen, daß die königl. preußische Regierung, indem sie auch im Namen Sachsens und Hannovers alle übrigen deut­schen Regierungen zum Anschluß an das Bündniß eingeladen und dadurch die Bürgschaft deS redlichen Willens und der festen Treue auch für die Regierungen dieser Staaten übernommen habe, neben dem Rechtswege jetzt zugleich auch diejenigen völ­kerrechtlichen und sonst zulässigen Maßregeln ergreifen und auS- führen werde, die erforderlich seyen, den thatsächlichen Beweis zu führen, daß Preußen, wie es mächtig und entschlossen die Anarchie niedergehalten, so auch mit gleicher Kraft und Ent­schiedenheit einzustehen bereit sey für daS Recht der deutschen Nation und für das Recht derjenigen Staaten, die daS der Nation gegebene Wort nicht brechen, sondern nach allem Vermögen ehrlich erfüllen wollen.

Ueberhaupt werde die königl. preußische Regierung, wie der großherzogl., hessische Bevollmächtigte mit gleicher Zuversicht erwarte, den übrigen bundesgelreucn Staaten mit allen An­trägen vorangehen, welche die Erledigung dieser Angelegenheit fordere, und diese Staaten andurch, so viel an ihr sey, vor den Nachtheilen in Schutz nehmen, denen sich dieselben durch daS eingetretene Verhalten Sachsens und Hannovers jetzt nur um deßwillen auögefetzl sähen, weil ihnen weder im Augenblick der an sie ergangenen Einladung zum Anschluß