Nassauische
Mgcmcinc Zeitung.
^ 58.
Samstag den 8 März
1850.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthumâ Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungâgebieteS 8 fl. IO fr. — Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Die Einberufung der Reichsversammlung betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Der dermalige Zustand der nassauischen Finanzen.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag). — Mü nchcn (Scheintod). — Berlin (Demokratische Taufhandlung). — Wien (Kriegsrechtliche Urtheile Die ungarischen Flüchtlinge in der Türkei). — Aus österreichisch Schlesien (Russische Truppen).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Großbritannien. London (Dampfschifffahrt zwischen Glasgow und Neu-Pork. Die Britanniabrücke. Interpellation).
Italien. Venedig (Don Carlos mit seiner Familie).
Amtlicher Theil.
Die Einberufung der Reichsversammlung betreffend.
Nachstehender, von dem Verwaltungsrathe der auf Grund des Vertrags vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen in seiner Sitzung vom 13. v. M. wegen Einbcru. fung der Reichsversammlung nach Erfurt gefaßte Beschluß wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 6. März 1850.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium.
Wintzingerode.
Nach Einsicht der folgenden Bestimmungen deS Vertrags vom 26. Mai 1849 , und zwar: Art. IV. Um den ernsten Willen zu bethätigen, die Verhältnisse Deutschlands in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschließendcn. Entwurfs zu gewähren. Sie werden diesen Entwurf einer nach Maßgabe der in demselben enthaltenen Bestimmungen über den Reichslag , und des neben dem Entwürfe vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichsversammlung vorlegen. Art. III. §. 2. Zur Führung der auf die Erreichung des Zweckes des Bündnisses bezüglichen Geschäfte soll ein VerwaltungSrath gebildet werden, zu welchem jeder der Verbündeten einen oder mehrere Bevollmächtigte absendet. Dieser Verwaltungsrath tritt sofort nach der Ratifikation deS gegenwärtigen Vertrags zu Berlin zusammen. Art. III. §. 3.
denjenigen Angelegenheiten, welche der definitiven Beschlußnahme des VcrwaltungSrathö unterliegen, gehören: 2. die Maßregeln Behufs Berufung deS über die Verfassung ve^chlleßenden Reichstags und Leitung der Verhandlungen der Zirkular-Note vom 28. Mai 1849, worin eS heißt: „Sie — die königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen
und Hannover — werden daher in Gemeinschaft mit denjenigen Regierungen, welche sich dem Verfassungsentwurf anschließen, aus diesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange und nach den Wahlbestimmungen berufen, welche der Verfassungs-Entwurf vorläufig bezeichnet. Diesem lediglich hierzu versammelten Reichstage wird dann der genannte Entwurf zur Berathung und Zustimmung übergeben werden."
nach Einsicht sodann der Bestimmungen des VerwaltungS- rathes vom 17. November 1849, welche also lauten: Art. 1. Die allgemeine Wahl der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages ist für den ganzen Bereich der auf Grund des Vertrags vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staaten auf den 3l. Januar 1850 ausgeschrieben. Art. 2. Sämmtliche verbündete Regierungen sind ersucht, in Vollzug dieses ihnen in beglaubigter Ausfertigung sofort zugehenden Beschlusses, die betreffenden Landesbehörden zur Vornahme dieser Wahlen rechtzeitig mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Art. 3. Die demnächst einzuberufende Reichsversamm« lung, auS den auf Grund des Vertrags vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staaten wird in der Stadt Erfurt zu- sammentrcten. Art. 4. Der Tag des Zusammentritts dieser Reichsversammlung wird durch nachfolgende Beschlußnahme deS VcrwaltungSrathö festgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden.
und in Erwägung : daß die in dem zweiten Artikel des vorstehenden Beschlusses angeordneten beglaubigten AuSferti, gungen sämmtlichen verbündeten Regierungen bereits unter dem 20. November v. I. Seitens deS Verwaltungsraths zu, gegangen sind; daß in Gemäßheit deS ersten Artikels die Wahl-der Abgeordneten zum Volköhause des nächsten Reichs, tags in dem bei weitem größten Theile des Gebiets der auf Grund deS Vertrags vom 26. Mai pr. verbündeten Deutschen Staaten am 31. Januar c. seitdem wirklich stattgefunden hat; daß als Termin für den Zusammentritt der aus diesen Staaten einzuberufenden Reichsversammlung der 20.'März 1850 von dem Verwaltungsrathe vorläufig festgestellt wurde; daß dieser Termin sür die Wahl der Abgeordneten zum Staatcnhause in dem ganzen Bereich der verbündeten Staaten gleicherweise als ausreichend zu erachten ist;
setzt der VerwaltungSrath in definitiver Beschlußnabmc, wie hiermit geschieht, einstimmig fest: 1. Die in dem Artikel IV. deS Vertrags vom 26. Mai 1849 vorgesehene ReichSversamm- lung wird auf den 20 März 1850 in die Stadt Erfurt ein# berufen. 2. Es wird dieser Reichsversammlung der Entwurf der Verfassung des deutschen Bundesstaats und des dazu gehö- rigen Wahlgesetzes, wie dieser Entwurf unter den auf Grund des Vertrags vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen vertragsmäßig festgestellt ist, zugleich mit den ferner erforderlichen Vorlagen durch den VerwaltungSrath zur Ver, einbarung übergeben werden. 3. Alle Zuständigkeiten und Be, sugnisse der durch den gegenwärtigen Beschluß einberufenenReichs- Versammlung find durch die Vereinbarung über diesen Entwurf der Verfassung deS deutschen Bundesstaates und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, sowie der mit dem Verfassungsentwurfe in noth, wendiger Verbindung stehenden Vorlagen, begrânzt und beschlossen. 4, Sämmtliche verbündete Regierungen werden ersucht,