Nassauische
Allgemeine Zeitung.
Freitag den 22. Februar
1850»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfcheu Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Juferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellenberg'schen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verfügung, betreffend die ordentlichen Assisen der Hofgerichtsbezirke Dillenburg und Wiesbaden im zweiten Quartale 1850.
Nichtamtlicher Theil.
Das gegenseitige Erbschaftsrecht deutscher und außerdcut- scher Fürsteu.
Deutschland. Vom Taunus (Die Halsabschneiderei). — Frankfurt
(Parade). — Michelstadt (Die Erzesse in Kirchbrombach). — Rastatt (Der Rest der Gefangenen). — Düsseldorf (Der Anklageakt gegen die Maiangeklagten). — Berl in (Rührigkeit im Kriegsministerium). — Frankfurt a. d. O. (Freisprechung). — Schleswig-Holstein (Der Waffenstillstand).
Italien. Rom (Der Fasching. Attentat auf den Prinzen von Canino). Ungarn. Ofen (Gewaltsame Sclbstbefreittiig).
Amtlicher Theil.
Verfügung,
betreffend die ordentlichen Assisen der Hosgerichtsbezirke Dillenburg und Wiesbaden im zweiten Quartale 1850.
Der Präsident des Herzoglich Nassauischen Cassationshofes verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 unv 11 des Gesetzes vom 14. April v. I., die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten betreffend: daß die ordentlichen Asgsen deS zweiten Quartals des Jahres 1850 Montag den 22. April L I., des Morgens um 9 Uhr, eröffnet werden sollen, und ernennt zugleich den Herzoglichen Hof- und Appella- tionsgerichts-Dircktor Herrn Ebhardt zu Dillenburg zum Präsidenten der Assisen dieses Hofgerichtsbezirks und den Herzoglichen Hof- und Appellalionsgerichtsrath Hrrrn F. L. von Preuschen zu dessen Stellvertreter, sowie den Herzoglichen Hof- und Appellationsgerichtsrath Herrn Trep ka zu Wiesbaden zum Präsiventen der Assisen des Bezirks dieses Hofgerichts und den Herzoglichen Hof- und Appellalionsgerichtsrath Herrn Forst zu dessen Stellvertreter, und überläßt eS dem Herzoglichen General -iStaatöprokurator Herrn Hergenhahn diese Verfügung nach Vorschrift deS vorgedachten Art. 8 öffentlich bekannt zu machen. So geschehen Wiesbaden, den 16. Febr. 1850.
Wer Präsident des Herzogs. Nass. Cnsiationshofs. gez. Muffet.
(L. S.) Für die richtige Ausfertigung:
Wer Sekretär des Cassationshofs:
gez. Hofmann.
Gesehen und verkündigt durch den General-Staatsproku- rator am Herzoglich Nassauischen Cassationshof. Wiesbaden, den 19. Februar 1850.
Hergenhahn.
Nichtamtlicher Theil.
Das gegenseitige Erbschaftsrecht deutscher und außerdeutscher Fürsten.
Der Schwäb. Merkur berichtet aus Kassel, den 8. Februar. Die Bestimmung der von der deutschen National- Versammlung beschlossenen R e i ch s v er fa s sun g, die auch in die von Preußen proponirte Verfassung für den deutschen Bundesstaat ausgenommen worden ist, wonach kein Fürst auf dem Throne in einem d eu t s ch c n L a n d e soll succediren können, der gleichzeitig einen au ßerd e u tschen Thron ein- nimmt, ist speziell für Kurhessen von hoher Wichtigkeit, weil der Fall eintreten kann, daß nach den bestehenden Thron- folge-Ordnungen die Kronen von Kurhcss.n und Dänemark auf einem Haupte vereinigt werden. Es erscheint dies in unserem Lande nichts weniger als wünschenswerth, um so weniger, da unsere Geschichte schon einmal ein Beispiel der Art aufzuweisen hat, indem der Landgrak Friedrich I. durch seine Vermählung mit der Königin Ulrike von Schweden zugleich König in Schweden geworben war und in Stockholm residirte, was dem hessischen Lande kein Glück gebracht, vielmehr nur große Opfer gekostet hat.
Um so erfreulicher war es, authentische Kunde davon zu erhalten, daß in der jüngsten Zeit von mehreren Seiten ernste und erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der oben gedachten Bestimmung, in der künftigen deutschen Reichsverfassung erhoben und selbst Remonstrationen geltend gemacht worden sind. Zwar findet sich in der kurhessischen Berfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 §. 11 verordnet: „Der Sitz der Regie- rung kann nicht außer Landes verlegt werden;" aber diese Verfügung kann leicht durch Bestellung eines Statthalters umgangen werden können, wie auch damals geschehen war, als der legitime Regent in Schweden sich aufhielt. Auch weiß man hier, daß bereits ein großes deutsches Kabinet seine, ebenfalls von namhaften Publizisten getheilte Ansicht über diesen Gegenstand dahin ausgesprochen hat, daß nach dem seit dem Mittelalter nun schon eine Reihe von Jahrhunderten hindurch bestandenen und noch gegenwärtig in Kraft bestehenden und allgemein anerkannten europäischen Völkerrecht den Dynastien daS Recht, die Herrschaft über Länder und Leute durch Erbschaft zu erlangen, auf keine Weise bestritten werden könne, und eine Aufhebung desselben für einen sich darbietenden Fall nur durch freiwillige Verzichtleistung der Berechtigten, mithin blos auf dem Wege spezieller Verträge statthaft zu erachten fei.
Es läßt sich aber kaum annehmen, daß irgend ein,europäisches Fürstenhaus, dem die Aussicht zu künftigen Länder-